Gestaltungsplan Ochsenwiese

Plan d'affectation · Grub

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Grub
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
14 mai 1991
En vigueur depuis
14 mai 1991

Carte

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Fichiers

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Texte

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Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 14. Mai 1991 L.

Gemeinde Grub; Genehmigung des Quartierplanes Ochsenwiese

Dem Bericht der Baudirektion vom 18. entnehmen:

April

1991

ist

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zu

Mit Schreiben vom 6. März 1991 ersucht der Gemeinderat Grub um Genehmigung des Gestaltungsplanes Ochsenwiese. Der Gestaltungsplan bezweckt eine nach einheitlichen Gestal tungsgrundsätzen realisierte 1 qualitativ ansprechende Wohnüberbauung des gemeindeeigenen Gebietes Ochsenwiese. Die Ueberbauung soll an die traditionelle Baukultur anknüpfen und gegen Norden einen neuen Siedlungsabschluss bilden. Gegen innen soll vor allem die Ausgestaltung des öffentlichen Strassenraumes und der angrenzenden privaten Vorgelände zu einem geschlossenen Siedlungsbild beitragen. Formelle Rechtmässigkeit Der Gestaltungsplan bedarf nach Art. 45 Abs. 3 EG zum RPG der schriftlichen Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Grundbucheigentümer 1 denen auch mindestens zwei Drittel der einzubeziehenden Fläche gehören. Da die Gemeinde im vorliegenden Fall einzige Grundeigentümer in ist 1 ist die Zustimmung zum vorgelegten Plan mit den entsprechenden Sonderbauvorschriften selbstverständlich gegeben. Im weiteren richtet sich das Verfahren zum Erlass des Gestaltungsplanes nach dem Verfahren zum Erlass anderer Sandernutzungspläne (Art. 47 ff. EG zum RPG). Der Gestaltungsplan Ochsenwiese wurde vom Gemeinderat am 3. Dezember 1990 erlassen und vom 14. Dezember 1990 bis zum 12. Januar 1991 öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist resultierte keine Einsprache.

-

2 -

Materielle Rechtmässigkeit Die Vorprüfung des Gestaltungsplanes Ochsenwiese durch die Baudirektion ergab, dass der Gestaltungsplan zweckmässig und den bestehenden örtlichen Gegebenheiten gut angepasst ist. Der Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplanes steht damit weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwas im Wege. Die Baudirektion beantragt deshalb, gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Ar~. 9 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren: 1. Der Gestaltungsplan Ochsenwiese, vom Gemeinderat am 3. Dezember 1990 erlassen, sei zu genehmigen. 2. Auf die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung sei zu verzichten.

Beschluss:

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche* Kantonales Planungsamt* Gemeinderat Grub* *) Beilage: Je 1 genehmigtes Exemplar des Gestaltungsplanes und der Sanderbauvorschriften sowie 1 Exemplar der Richtprojekte

Im Auffrag des Regierungsrates

Versandt am

2 1. Mai 1991

Der Ratschreiber: