Teilzonenplan Battenhaus Grundstück Nr. 1206

Plan d'affectation · Teufen

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Teufen
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Departement
Adopté
12 janv. 2005
En vigueur depuis
12 janv. 2005

Carte

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Fichiers

CH73_08_GE_Teilzonenplan Battenhaus Grundstück Nr. 1206.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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tr Baudirektion 9102 Herisau

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Kasernenstrasse 17,A Telefon 071 353 65 51

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Telefax 0713522979 [email protected] http :/iwww. appe nzel lerl a n d. ch

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Gemeinde Teufen: Teilzonenplan Battenhaus Grundstück Nr. 1206; Genehmigung

A. 1

Ausgangslage Mit Schreiben der Gemeindekanzlei vom 21. Dezember 2004 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch die Baudirektion nachgesucht.

2

lm Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 22. Februar 1995) wurde ein Teil der Liegenschaft der Wohnzone W2a zugewiesen (3791m2). Die Restfläche des Grundstückes (4681 m2) wurde der Landwirtschaftszone zugewiesen.

3.

Mit der vorgesehenen Zonierung wird der tatsächlichen Nutzung Rechnung geiragen. Bei gewissen Teilen der Parzelle die heute der Landwirtschaftszone zugewiesen sind, handelt es sich um gestaltete Rasenflächen, die eindeutig der bestehenden Wohnnutzung (Assek. Nr.1332) zuzuordnen sind. Dieser Bereich (2018 m'; wird der Grünzone (Zweckbestimmung,,Erholung") zugewiesen. Zur zweckmässigen Erschliessung und Überbauung der im südöstlichen Bereich bestehenden, noch nicht überbauten Wohnzone W2a ist im Sinne einer Arrondierung die Einzonung einer längs angeordneten Fläche von 265 m2 vorgesehen.

4.

Der Teilzonen plan wu rde dem Vorprüfungsverfah ren untezogen.

5

Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchge-

führt. 6

Der Teilzonenplan Battenhaus Paz. Nr. 1206 wurde am 9. November 2004 vom Gemeinderat erlassen.

7

Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 17. November 2004 bis 16. Dezember2OO4. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

B. 1

2

Erwägungen Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Da die entsprechenden Unterschriften nicht beigebracht worden sind, wurde das Planungsinsirument ordnungsgemäss aufgelegt.

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3.

Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem ötfentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung der Baudirektion. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage.

4.

Mit der vorgesehenen Zonenzuweisung und -abgrenzung wird ein sinnvoller und zweckmässiger Abschluss zwischen Bauzone und Nichtbauzone sichergestellt. lnsbesondere wird damit der bestehenden Rasennutzung (bauzonenähnliche Gartenanlage) weitgehend Rechnung getragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Zuweisung zur Grünzone mit der Zweckbestimmung ,,Erholung" nur noch Anlagen zulässig sind, die mit der Zweckbestimmung vereinbar sind. Das der Ortsplanung der Gemeinde Teufen zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umzonung nicht in Frage gestellt.

5.

Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.

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Beschluss der Baudirektion

1

2. 3.

Der Teilzonenplan Battenhaus Grundstück Nr. 1206 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG). Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Mitteilung an:

a) Gemeinderat Teufen (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen

4.

Mitteilung im Amtsblatt

5.

Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Veruvaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

6.

Versandt

am: 1 7, JAI{, 2005 BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH

/ Br*i.-r/t''afu

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat HIPA 2005\Gemeindegeschäfte\O&Teufen\BD-Tzpl Battenhaus Paz Nr 1206.d0c