Teilzonenplan Bündt
Plan d'affectation · Teufen
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Teufen
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 16 avr. 2002
- En vigueur depuis
- 16 avr. 2002
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Teufen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_08_GE_Teilzonenplan Bündt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokoll des Regierungsrates
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16. April 2002
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Y Gemeinde Teufen: Teilzonenplan Bündt, Geringfügige Anderung; Genehmigung
A. Ausgangslage 1
. Mit Schreiben des Gemeinderates Teufen vom 21. Januar 2002 wird um die Geneh-
migung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat nachgesucht.
2. Die Überarbeitung der geplanten Terrassenhaussiedlung und die damit verbundene
neue Situierung der Baukörper bedingt eine Reduktion des Waldabstandes auf 12 m resp. eine geringfügige Zonenplanänderung. Aus forstlicher Sicht ist diese Reduktion möglich.
3. Die Zonenplanänderung wurde anlässlich der verschiedenen Besprechungen diskutiert.
4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.
5. Der Teilzonenplan Bündt wurde am 2. Oktober 2001 vom Gemeinderat erlassen 6 Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte zusammen mit dem Quartier- und Gestaltungsplan Bündt vom 10. Oktober 2001 bis am 8. November 2001. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Erwägungen
1. Nach Art.51 Abs.3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen
im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichen lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben.
2. Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nut-
zungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage.
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3. Das Grundkonzept der Odsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Einzonung
(ca. 450 m'; nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Gründsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht spürbar tangiert.
4. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Bündt wird genehmigt.
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben 3. Rechtsmittel:
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venvaltungs-
gericht (Adresse: Venrualtungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach,
9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Veruraltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt Appenzell A.Rh (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Teufen (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
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versandt
am
tr 9" Aprit 2002
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération