Teilzonenplan Schönenbühl Parz. Nrn. 616, 2190

Plan d'affectation · Teufen

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Teufen
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
28 nov. 2000
En vigueur depuis
28 nov. 2000

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Teufen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

CH73_08_GE_Teilzonenplan Schönenbühl Parz. Nrn. 616, 2190.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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tr. Protokoll des Regierungsrates

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28. November 2000

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L.

c o c(s Y Gemeinde Teufen: Teilzonenplan Schönenbühl Parz. Nr. 61612190; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 16. November 2000 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 ersucht der Gemeinderat Teufen um die Genehmigung der obengenannten Planungsinstrumente durch den Regierungsrat.

Sachlage

1. Auf den Parzellen Nr. 2190 und 609 ist eine Gesamtüberbauung geplant. ln diesem

Zusammenhang will das kantonale Tiefbauamt sicherstellen, dass im Rahmen einer späteren Sanierung der Haslenstrasse nordseitig ein Gehweg realisiert werden kann. Der betroffene Grundeigentümer erklärt sich bereit, dafür einen Streifen von 2.0 m Breite entlang der Haslenstrasse abzutreten (total 250m'). Ur die optimale Überbaubarkeit dennoch gewährleisten zu können, wurde zwischen Gemeinde, Grundeigentümer und dem kantonalen Tiefbauamt vereinbart, dass im Sinne eines Teilersatzes auf der Westseite ein drei Meter breiter Streifen von der Parzelle Nr. 616 der Parzelle Nr.2190 zugeschlagen werden kann. Dieser Landstreifen liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Landwirtschaftszone und soll neu der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugeschieden werden.

2. 3.

Das Planungsamt wurde vorgängig über die Zonenplananpassung informiert.

Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.

4.

Der Teilzonenplan Schönenbüel Parz. Nr. 616 I 2190 wurde am 5. September 2000 vom Gemeinderat erlassen.

5

Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend konnte auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes vezichtet werden.

Enarägungen

1. Formelles 1.1

Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine

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-2geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichen lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegendä Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben.

2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und

Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2 Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die als Teilersatz vorgese-

hene Einzonung (68 m2; nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht spürbar tangiert. Da die betroffene Fläche unbedeutend ist, kann der geplanten Einzonung zugestimmt

werden.

2.3 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Atl.21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:

. 2. 1

Der Teilzonenplan schönenbü el Parz. Nr. 616 t 21go sei zu genehmigen. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.

Der Regierungsrat beschliesst: Dem Antrag der Baudirektion wird zugestimmt.

Rechtsrnittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. g ff. des Gesetzes über die Venrualtungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Amtsblatt.

-3Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufen **

*) "*)

1 Expl. mit Genehmigungsvermerk restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk

lm Auftrag des Regterungsrates Der Ratsahreiber:

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Versandt

am 3 0. Nov. 2000