Teilzonenplan Weirden
Plan d'affectation · Teufen
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Teufen
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 22 oct. 2007
- En vigueur depuis
- 22 oct. 2007
Carte
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Fichiers
CH73_08_GE_Teilzonenplan Weirden.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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ApPenzel I Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected]
www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat
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Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 22. Oktober 2007
Gemeinde Teufen Teilzonenplan und Quartierplan Weirden; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Teufen vom 27. September 2007 wird um die Genehmigung der obengenannten Planungsinstrumente durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
2. Das Planungsgebiet (ca. 9800 m2; umfasst die bislang nicht überbaute Pazelle Nr. 698, die gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gewerbezone GE I zugewiesen ist. lm weiteren ist die Pazelle Nr. 2451 Bestandteil des Quartierplanperimeters. Während der westliche Teil der enruähnten Parzelle auch der Gewerbezone GE I zugewiesen ist, ist der östliche Teil dem ÜG zugewiesen (Verkehrsfläche). lm weiteren ist ein kleiner Teil der Parzellen Nr. 1863 (ÜG - Verkehrsfläche) im Quartierplanperimeter integriert. Das Planungsgebiet ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan grösstenteils mit einer Quartierplanpflicht übedagert.
3. Filr das Planungsgebiet besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan, welcher mit Entscheid vom g. September 2005 vom Depafiement Bau und Umwelt genehmigt worden ist. Dem erwähnten Gestaltungsplan lag ein Projekt für ein Automuseum zugrunde, welches durch ein Wettbewerbsverfahren ermittelt wurde. Enrvähntes Projekt wird jedoch nicht mehr weiterverfolgt. Die heutige revidierte Projektidee sieht die Realisierung eines Gewerbebaues mit einem Ausstellungs- und einem Schauraum für Personenwagen mit angegliederter Büronutzung vor. Die geändede Ausgangslage bewirkt, dass der projektbezogene Gestaltungsplan aufgehoben und durch einen neuen Quartierplan ersetzt werden soll.
4. Die zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrumente wurden dem Vorprüfungsverfahren unterzogen 5. Die öffentliche Auflage der Planungsinstrumente erfolgte vom 15. August 2007 bis 13. September 2007. Es
sind keine Einsprachen eingegangen. 6. Der Teilzonenplan Weirden und der Quartierplan Weirden wurden vom Gemeinderat am 10. Juli 2007 erlassen.
Seite 1, BD-Tzpl Qpl Wgirden Genehmigung.doc
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I APPenzett Ausserrhoden
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721,1)
sind erftrllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Nach Art. 52Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstllcke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Die Gemeinde Teufen hat auf das Beibringen der Unterschriften verzichtet und das Planungsintrument entsprechend der öffentlichen Planauflage untezogen. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Umzonung (ca. 190 m2; nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Mit der Einzonung soll die Möglichkeit geschaffen werden, entlang der Umfahrungsstrasse Anlagen (2.8. Parkplätze und Erschliessungsstrassen) zu erstellen. Der geplanten Einzonung kann zugestimmt werden.
4. Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Anpassungen am Quartierplaninhalt, an den Sonderbauvorschriften und am Planungsbdricht wurden berücksichtigt. Die vorliegenden Planungsinstrumente schaffen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine sinnvolle Bebauung des Gewerbegebietes. 5. lm Rahmen des Quartierplanes kann gegenüber den Regelbauvorschriften im überlagerten Bereich mit spezieller Höheregelung die Firsthöhe um 0.5 m iiberschritten werden. lm weiteren kann der Gebäudeabstand um 2.0 m reduziert werden, sofern die feuerpolizeilichen und arbeitshygienischen Anforderungen eingehalten werden können. 6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
planes Weirden und des Quartierplanes Weirden erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Weirden wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG). 2. Der Quartierplan Weirden wird genehmigt (Art. 49 Abs, 2 BauG). 3. Filr die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben
Seite 2. BD-Tzpl QplWeirden Genehmigung.doc
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I APPenzell Ausserrhoden
4. Mitteilung an: - Gemeinderat Teufen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze BegrtJndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30
des Gesetzes ilber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
Versandtam: 2 5, 0l{T, 20{J7 Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, BD-Tzpl QplWeirdon Gsn€hmigung.doc
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération