Teilzonenplan Wonnenstein
Plan d'affectation · Teufen
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Teufen
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 21 juin 2005
- En vigueur depuis
- 21 juin 2005
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Teufen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_08_GE_Teilzonenplan Wonnenstein.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Appenzell Ausserrhoden
Protokoll des Regierungsrates
21. Juni 2005 L.
RRB-2005-
Gemeinde Teufen: Teilzonenplan Wonnenstein; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 6. Juni 2005 wird um die Genehmigung des obengenannten Planun gsinstrumentes durch den Regierungsrat nachgesucht.
2. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde das Planungsgebiet Wonnenstein, welches durch die Staatsstrasse, der Zufahrt zum Kloster Wonnenstein und dem westlich angrenzenden Wald begrenzt wird und Teile der Parzellen Nr. 739 und 1112 umfasst, dem übrigen Gemeindegebiet ÜG zugewiesen. Neu ist vorgesehen, diese Fläche der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Die vorgesehene Umzonung betrifft eine Fläche von 10800 mt. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen
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4. Der Teilzonenplan Wonnenstein Paz. Nr. 739 I 1112 wurde am 23. November 2004 vom Gemeinderat erlassen.
5. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 1. Dezember 2004 bis 30. Dezember 2004. Einsprachen sind keine eingegangen.
6. Der Teilzonenplan wurde am 5. Juni 2005 von der Einwohnergemeinde Teufen an der Urne angenommen 7. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gese2lichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1)
sind erfüllt. 2. Die gemäss Teilzonenplan Wonnenstein vorgesehene Zuweisung der betroffenen Fläche in die Landwirtschaftszone ist aufgrund der fehlenden Eignung für eine gewerbliche Nutzung sachgerecht. Von der Umzonung ist ein öffentliches Gewässer betroffen. Dabei handelt es sich um den eingedolten Klosterbach. Aus was-
serbaupolizeilicher Sicht besteht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch kein Handlunsgbedarf, Massnahmen zu ergreifen.
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3. Das der Ortsplanung Teufen zugrunde liegende Konzept wird mit der vorgesehenen Zonenplanänderung nicht in Frage gestellt. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
planes erteilt werden.
C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Wonnenstein wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG). 2. Fur die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.- erhoben Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden (Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen) schriftlich Beschwerde erhoben werden Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen.
Amtsblatt.
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Sekretariat Departement Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Teufen (restl. Expl. Teilzonenpläne mit Genehmigungsvermerk)
Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
/,-
(fu,( Versandt am
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2 4. Juni Z00b
u(/
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération