Gestaltungsplan Stapfen, Änderung II
Plan d'affectation · Heiden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 4 déc. 2007
- En vigueur depuis
- 4 déc. 2007
Carte
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Fichiers
CH73_16_GE_Gestaltungsplan Stapfen, Änderung II.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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~ I Appenzell Ausserrhoden
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~ Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau,4. Dezember2007
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Gemeinde Heiden Gestaltungsplan "Stapfen"- Änderung II; Genehmigung
A.
Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 reichte das Gemeindebauamt der Gemeinde Heiden die Änderung II der Sonderbauvorschriften und des Gestaltungsplans "Stapfen" zur Genehmigung ein. 2. Der Gestaltungsplan "Stapfen" wurde am 23. November 1993 vom Gemeinderat erlassen und am 4. Juli 1994 vom Regierungsrat genehmigt. Der Gestaltungsplan wurde am 30. Juli 1998 /18. August 1998 bereits erstmals geändert. 3. Mit den nun eingereichten Änderungen soll im Wesentlichen der Nordwesttrakt des bestehenden Gebäudes aufgestockt werden, womit sich eine Gebäudehöhe für den gesamten Gebäudekomplex von 785 m.O.M. ergibt (Nordwesttrakt heute: max. 782 m.O.M.). Weiter soll das Erfordernis der Dachbegronung auf der gesamten Dachfläche gelten und die Mindestanzahl Abstellplätze für Personenwagen von 18 auf 56 erhöht werden. Mit der Aufstockung soll der Bedarf an Lagerfläche für den im Gestaltungsplangebiet bestehenden Gewerbebetrieb Grossauer Elektro-Handels AG gedeckt werden. 4. Das Planungsamt hat die Änderungen vorgeprüft (vgl. Vorprüfungsbericht vom 27. März 2007). 5. Die Änderungen wurden vom Gemeinderat am 12. Juni 2007 erlassen und lagen vom 28. Juni 2007 bis 27. Juli 2007 öffentlich auf. Während der Auflagefrist ging eine Einsprache ein, die durch ROckzug erledigt abgeschrieben werden konnte (vgl. Schreiben des Gemeinderates vom 25. September 2007).
8.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. des Gesetzes Ober die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
Seite 1. BD GP Stapfen II Genehmiqunq.doc
~ Appenzell Ausserrhoden
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2. Allgemein gilt, dass mit der Rechtskraft des Nutzungsplans auch dessen Rechtswirkungen einsetzen. Nutzungspläne können unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden: Zum ersten müssen dabei die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs . 2 des Raumplanungsgesetzes , RPG, SR 700); die rechtli- · chen und tatsächlichen Grundlagen des Plans müssen zu wesentlichen Teilen dahingefallen oder wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sein. Zum zweiten ist mit Blick auf die Rechtssicherheit festzuhalten , dass Nutzungspläne eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und nur aus entsprechend gewichtigen Gründen geändert werden dürfen . Art. 37 Abs. 5 BauG umschreibt konkretisierend, dass der Gemeinderat die Überprüfung eines Gestaltungsplans und, falls notwendig, dessen Anpassung an geänderte Verhältnisse anordnet, wenn der Gestaltungsplan nicht innert zehn Jahren verwirklicht wird. Der Gemeinderat kann eine Anpassung bestehender Quartierpläne verlangen oder selber durchführen , wenn sich die planerischen Voraussetzungen wesentlich geändert haben. Zur Begründung wird nachvollziehbar angeführt, dass der bestehende Betrieb, die Grossauer Elektro-Handels AG, ihre Lagerräume erweitern will und dafür mehr Raum benötigt. Die Änderung des aus dem Jahre 1993 stammenden Gestaltungsplans ist gerechtfertigt. 3. Nach Artikel18m des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) bedarf die Bewilligung zur Erstellung und zur Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Nebenan lagen), der Zustimmung der Bahnunternehmung, wenn die Nebenanlage Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt oder die Betriebssicherheit beinträchtigen könnte. Eine entsprechende Zustimmung der Appenzeller Bahnen (datiert vom 3. Mai 2007) liegt dem Planungsbericht bei. 4. Mit der Erhöhung des Westtrakts ist eine Abweichung von den Regelbauvorschriften von maximal 0.5m verbunden. ln architektonischer Hinsicht wird zwar mit der Aufstockung die Blockwirkung des Gebäudes verstärkt, umgekehrt aber die heute bestehende unruhige Dachgestaltung klar verbessert. Die vorgesehene minime Abweichung vermag den Anforderungen von Art. 41 BauG zu entsprechen. 5. Die im Vorprüfungsbericht gemachten Beanstandungen sind mehrheitlich berücksichtigt worden . 6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine .Genehmigung der vorliegenden Gestaltungsplanänderung erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Die Änderung II des Gestaltungsplans "Stapfen" wird genehmigt.
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Heiden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmi~Jungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Seite 2, BD_GP_Sta pfen II_Genehmigung.doc
~ Appenzell Ausserrhoden
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude , 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden . Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG ; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
06. DEZ. 2007
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, BD_G P_Stapfen ti_Genehmigung.doc