Gestaltungsplan Kau, Teiländerung

Plan d'affectation · Stein

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Stein
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Departement
Adopté
30 nov. 2009
En vigueur depuis
30 nov. 2009

Carte

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Fichiers

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Texte

CH73_05_GE_Gestaltungsplan Kau, Teiländerung.pdf

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) APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 1 7A 9102 Herisau

Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 30. November 2009

Gemeinde Stein Gestaltungsplan Kau, Teiländerung ; Genehmigung

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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Stein vom 28. September 2009 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.

2. Der Gestaltungsplan Kau wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 12. März 1991 genehmigt. Der Perimeter umfasst die Pazelle Nr. 770. Erwähnte Pazelle ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Kernzone K zugewiesen. Zudem ist die erwähnte Pazelle mit der kommunalen Ortsbildschulzzone überlagert.

Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes Kau ist eine gute Eingliederung eines Neubaues in die Häuserzeile beim Dorfplatz. Der rechtskräftige Gestaltungsplan schreibt nebst der genauen Lage der Baute mit Art. 5 der Sonderbauvorschriften auch eine detaillierte Material- und Farbwahl vor. Das Gebäude wurde zwischenzeitlich erstellt. 3. Der Grundeigentümer beantragt dem Gemeinderat, den Gestaltungsplan aufzuheben, da die Vorschriften der Ortsbildschutzzone nach Einschätzung des Grundeigentümers genügen würden, zumal im Gestaltungsplan Materialien vorgeschrieben werden, die bei den umliegenden Bauten nicht verlangt worden sind. 4. Aus Sicht des Gemeinderates ist eine Aufhebung des Gestaltungsplanes nicht sinnvoll, da dieser in Ergänzung zu den Vorschriften der Ortsbildschutzzone nebst der Gestaltung auch die Erschliessung und insbesondere den reduzierten Grenzabstand regelt. 5. Der Grundeigentümer weist darauf hin, dass in den nächsten Jahren Sanierungsarbeiten notwendig sind, insbesondere soll das Haus besser isoliert werden. 6. Zudem ist auf der Rückseite des Gebäudes ein Ausgang in den Gartenbereich geplant. Entsprechend soll im Bereich des Einganges ein Vordach erstellt werden.

Seit€ 1, BD-Gpl Kau Toiländerung Genehmigung

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APPenzell Ausserrhoden

7. Mit der Teiländerung des Gestaltungsplanes Kau soll die fachgerechte Sanierung der Baute, insbesondere die Nachisolation ermöglicht werden, ohne dass der Charakter der Baute beeinträchtigt und das Ortsbild gestört wird. Gleichzeitig sollen auch die neuen Bedürfnisse, wie der Zugang zum Haus sowie das Aufstellen von Kleinstbauten, ermöglicht werden. 8. Die Teiländerung des Gestaltungsplanes Kau wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen 9. Die Teiländerung des Gestaltungsplanes Kau wurde vom Gemeinderat am 16. Februar 2009 erlassen 10. Die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 25. Mä22009 bis 24. April2009. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Die im Rahmen der Vorprüfung gemachten Bemerkungen wurden weitgehend berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurde jedoch die Bemerkung, wonach an den aussenliegenden Sprossen festzuhalten ist. Begründet wird dies damit, dass in der Gemeinde Stein in verschiedenen Verfahren die aussenliegenden Sprossen nicht durchgesetzt werden konnten. Entsprechend sei der Gemeinderat nicht gewillt, dass an den aussenliegenden Sprossen festgehalten wird. Das Departement Bau und Umwelt ist jedoch der Meinung, dass in kommunal geschtitzten Ortsbildern aussenliegende Sprossen generell zu verlangen sind, da die deutlich unterteilten Fenster den Häusern ein besseres Gesicht geben und somit viel zu einem intakten Ortsbild beitragen. Dementsprechend ist es ein falsches Signal, diese Bestimmung im Gestaltungsplan Kau zu streichen. 3. lm vorliegenden Beschluss wird dieser Punkt daher korrigiert. Ebenfalls korrigierUuberklebt wurde die entsprechende Passage im Exemplar,,Teiländerung Gestaltungsplan Kau vom 12. März 1991", datiert vom 16. Februar 2009, sodass das Exemplar vom Bau- und Umweltdirektor unterzeichnet werden kann. 4. Ansonsten kann aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung eine Genehmigung des Gestaltungsplanes Kau in vorliegender Form erteilt werden.

C. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Kau, Teiländerung wird mit folgender Anderung genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG). Art.5 Material- und Farbwahl

- Frontfassade: gestemmte Täferkonstruktion, gestrichen, Fenster mit Sprossen (Sechserteilung), aussenliegend

- übrige Fassaden: Holzschindeln (naturbelassen oder gestrichen) oder kleinformatiger Eternit (Farbe weiss/grau), Fenster mit Sprossen, aussenliegend.

Seite 2BD-Gpl Kau Teiländerung Genehmigung

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APPenzel I Ausserrhoden

2. Ftir die Genehmigung wird eine Geb{lhr von Fr. 300.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst (1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Gemeinderat Stein (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Jörg und Ruth Schiess, Dorf 5, 9063 Stein - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes tlber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 0. [}EZ. 1

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Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3BD-Gpl Kau Teiländerung Genehmigung

CH73_05_SBV_Gestaltungsplan Kau, Teiländerung.pdf

Gemeinde Stein Kanton Appenzell Ausserrhoden

16. Februar2009

Teiländerung Gestaltungsplan Kau vom 12. März 1991

Vom Gemeinderat erlassen am: 16. Februar 2009

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eindeschreiber:

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Fredi Weiersmüller

Fritz Leirer Öffentliche Planauflage: 25.März- 24. April 2009

Vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am Der Bau- und Umweltdirektor:

f Rr**rlua/u Projekt Nr. 1.030.3.005.03 ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen I Herisau

Kirchgasse lo I ooo+ St. Gallen I

t +uzl 227 62 62 | [email protected]

3 0. !t0t,, 2009

S o n d e rba u vo rs ch rifte n

+enzies€l = aufgehoben Dachvorsprünge = neu

Art. 1 Geltungsbereich

1

Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Plangebiet. Sofern im Gestaltungsplan und nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglements der Gemeinde Stein.

Ar1.2

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die gute Eingliederung eines Neubaues in die als geschütztes Ortsbild bezeichnete Häuserzeile beim Dorfplatz.

Art. 3 Verbindlichkeit der Planelemente

Alle in der Legende zum Gestaltungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die in den Grundrissen-, Fassaden- und Schnittplänen festgelegten Geschosszahlen, Gebäudeabmessungen, Dachformen und Fassadenstrukturen sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind richtungsgebend.

Art. 4 Baubereiche

Haupt- und Nebenbauten sind nur in den entsprechenden Baubereichen zulässig. Vordächer und Dachvorsprünge dürfen über die Baubereiche hinausragen.

Art. 5 Material- und Farbwahl

Für die äussere Gestaltung der Bauten sind die felgenden Materialien und Farben zu verwenden gelten die Vorschriften der Kernzone. Speziell gelten:

Sockelgeschoss: Verpu2 mit Fusssockel aus Beton - Frontfassade: gestemmte Täferkonstruktion gestrichen, Fenster in-Seehse*eilung

-

mit S prossen (Sechsertei lu ng ), H€lzpr€ss€+ aussenliegend

- übrige

Fassaden

Holzschindeln (naturbelassen oder gestrichen) oder geetriehen

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kleinformatiger Eternit (Farbe weiss

/grau), Fenster mit Sprossen (Sechserteilung) aussentiegend

- Trir und Fensterrahmen; Bleekfutterrahmen in Helz, gestriehen

FenslsCäden;

Klappläden in Hel- im Seekelgesehess und Anbau' naturbelassen

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Dach

Tonziegel naturrot oder Brauntöne.

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ret, keine Aussenantennen.

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6. Februar 2009

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Nebenbaute

Deckleistenschirm (naturbelassen oder gestrichen) Bibersehwanz +enziegel n€+u+Fet, oder kleinformatiger Etern it ( Farbe weissig rau ).

Die Baubehörde ist befugt, bezüglich der Farbwahl Bemusterungen zu verlangen.

Art. 6 Grüngebiet,Umgebung

Das Grüngebiet ist, mit Ausnahme von Kleinstbauten, von Bauten und Anlagen freizuhalten. Für Kleinstbauten (Gartenhäuser, Kleintierställe, etc.) mit einer Grundfläche von maximal 6 m2 und von höchstens 2.50 m Gesamthöhe, gilt ein Grenzabstand von 1.0 m. Sitzplätze, Pflanzgärten und ein offener Autoabstellplatz i n Rasengitterstei nen si nd zulässig.

Zufahrten und Garagenvorplätze sind zu chaussieren oder geteert zu führen.

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Unterschrift der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 770, Kau t

Jörg Schiess

Ruth Schiess:

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16. Februar 2009

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