Quartierplan Steinwichslen, Teiländerung
Plan d'affectation · Teufen
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Teufen
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 16 mai 2000
- En vigueur depuis
- 16 mai 2000
Carte
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Fichiers
CH73_08_GE_Quartierplan Steinwichslen, Teiländerung.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokoll des Regierungsrates
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16. Mai2000
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Gemeinde Teufen: Quartierplan Steinwichslen (Teiländerung); Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 10. Mai 2000 ist zu entnehmen
Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 ersucht der Gemeinderat Teufen um die Genehmigung der Teiländerung des oben erwähnten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat. Sachlage
1. Der Quartierplan Steinwichslen wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 27. November 1990 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte somit ca. 4 Jahre vor dem lnkrafttreten des neuen Baureglementes. Dies hatte zur Folge, dass die Sonderbauvorschriften den verschiedenen Zonierungen entsprechend im Quartierplan sehr detailliert ausformuliert worden sind. Auf der Grundlage des neuen Baureglementes mit den umfassenden Regelbauvorschriften wäre eine entsprechende Ausformulierung der Sonderbauvor-schriften nicht mehr notwendig gewesen, Entsprechend werden die Sonderbauvorschriften mit vorliegender Teiländerung angepasst.
2. Über die Teiländerung des Quartierplanes wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt.
3. Die Teiländerung des Quartierplanes Steinwichslen wurde am 30. November 1999 vom Gemeinderat erlassen.
4. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 8. Dezember 1999
bis 6. Januar 2000. Es ist eine Einsprache eingegangen, die jedoch aufgrund einer geänderten Baulinie auf Parz. Nr. 1763 zurückgezogen wurde.
Erwägungen
1. Formelles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
-2Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Ar1r 4T ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
2. Materielles
- Die ersatzlose Streichung von Art. 10 Sonderbauvorschriften (Dachgestaltung) und Art. 15 Sonderbauvorschriften (spezielle Überbauungsvorschriften) ist nicht zu
beanstanden. Die bauliche Differenzierung innerhalb der einzelnen Teilbereiche ist nach wie vor gegeben.
- Entlang der Steinwichslenstrasse wurde zwischenzeitlich ein Trottoir erstellt. Die Trottoirführung erfolgte aufgrund der bestehenden breiten Erschliessungsstrasse nicht strassenangrenzend, sondern innerhalb des Strassenraumbereiches. Diese Tatsache rechtfertigt, dass der Baulinienabstand um 1 m von 6 m auf 5 m reduziert wird.
- Trotz rechtskräftiger Festlegung, wonach die bestehende Hecke und der bestehende Baumbestand zu erhalten sind, existieren erwähnte Objekte im südwestlichen Planungsgebiet nicht mehr. Die entsprechenden Festlegungen sind nicht mehr notwendig. Sinnvollerweise wird der Quartierplan auf die heute vorhandene Situation abgestimmt.
- Pas Konzept und der Zweck des Qaurtierplanes werden durch die vorgesehenen Anderungen nicht in Frage gestellt.
Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Att.21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Quartierplan Steinwichslen (Teiländerung) sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 800.-- zu erheben. Beschluss
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion
Amtsblatt.
Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
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-3Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle ftlr Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufen **
*) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht
**) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht, Rechnung
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lm Auftrag des Regicrungsreles Derfutuctneröerl
Versandtam I g. Mai 2000