Quartierplan Mohren 1
Plan d'affectation · Reute
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Reute
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 20 sept. 2004
- En vigueur depuis
- 20 sept. 2004
Carte
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Fichiers
CH73_20_GE_Quartierplan Mohren 1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
CH73_20_GE_Quartierplan Mohren 1.pdf
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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1[1) 11111111111111111111111111111111111 1 1 1 1 1 I I1 1 Herisau, den 20. September 2004
Gemeinde Reute: Quartierplan Mohren (1992) Aufhebung; neuer Quartierplan Mohren 1; Genehmigung A.
Ausgangslage
1.
Mit Schreiben des Gemeinderates Reute vom 20. August 2004 wird um die Aufhe bung des alten Quartierplanes Mohren (1992) und Genehmigung des neuen Quar tierplanes „Mohren 1" nachgesucht. Dem Plan liegt ein erläuternder Bericht bei.
2.
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Der Quartierplan Mohren 1 wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung vorgelegt. Die ses hat dazu, nach Durchführung eines amtsinternen Mitberichtsverfahrens, am 19. Mai 2004 schriftlich Stellung genommen.
4.
Der Quartierplan „Mohren 1" und die Aufhebung des bestehenden Quartierplanes Mohren (1992) wurde am 7. Mai 2004 vom Gemeinderat Reute erlassen.
5.
Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 10. Juni bis zum 9. Juli 2004. Die im Verlauf der öffentlichen Auflage eingegangenen zwei Einsprachen und ein kritischer Hinweis wurden in der Zwischenzeit wieder zurückgezogen.
8.
Erwägungen
1.
Für die Genehmigung des Quartierplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) die Baudirektion zuständig.
2.
Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. Bauge setz sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten Änderungen wurden be rücksichtigt.
3.
Mit dem Quartierplan „Mohren 1" wird eine rationelle Erschliessung des Baugebietes und eine in die steile Hanglage eingeordnete, qualitativ ansprechende Überbauung bezweckt.
4.
Der Quartierplan mit den Sonderbauvorschriften regelt die Erschliessung (Erschlies sungsrichtungen, Parkierung, Fussweg), die Erstellung einer Lichtsignalanlage bei der Abzweigung ab der Staatsstrasse, Grundsätze bei der Gestaltung der Bauten, die Entwässerung (Versickerungsmöglichkeiten) und die Erstellung eines Sammel Schutzraumes. Der Plan kann insgesamt als zweckmässig bezeichnet werden.
-2-
5.
In Art. 12 der Sonderbauvorschriften wird die Aufhebung des Quartierplanes vom Mai 1992 geregelt. Jener Quartierplan enthielt gesonderte „Baubereiche Gebäude" und sah die Erstellung eines Schrägliftes vor. Nachdem sich jenes Konzept als nicht markttauglich erwies, kann der Aufhebung des alten Planes zugestimmt werden. Die Aufhebung erfolgt ohne weitere Formalitäten mit Inkrafttreten des neuen Planes.
6.
Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Quartier plan genehmigt werden.
C.
Beschluss der Baudirektion
1.
Der Quartierplan „Mohren 1" (mit der impliziten Aufhebung des Quartierplanes „Moh ren" vom 19. Mai 1992) wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben.
3.
Mitteilung an: a) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Gemeinderat Reute (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen
4.
Mitteilung im Amtsblatt
5.
Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regie rungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezo gen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begrün dung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
6.
Versandt am:
2 3. SEP. 2004 BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH.
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
N:\PA\PA 2004\Gemeindegeschäfte\20-Reute\Qp!Mohren 1 _Genehm.doc
CH73_20_SBV_Quartierplan Mohren 1.pdf
Kanton Appenzell A.Rh.
Gemeinde Reute
Quartierplan Mohren 1 Sonderbauvorschritten Waldgrenzen vom Oberforstamt geprüft am: Der Kantonsoberförster: Vom Gemeinderat erlassen am:� 5. Mt! ;,r;n, Der Gemeindepräsident:
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meindeschreiber:
. \.\_QfCULA .Offentllche . Planauflage.. )0. (ö�. ·· .. ?_ 1cO\c\ . �� \ Von der Baudi�rektion des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:
Der Baudirektor:
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02.Juni20 04
20. SEP. 2004
Gemeinde Reute AR Quartierplan Mohren 1 Sonderbauvorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
1) Die nachstehenden Vorschriften gelten für das im Ouartierplan umgrenzte Gebiet. 2) Soweit der Ouartierplan und die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der rechtskräftigen Bauordnung.
Art. 2 Zweck
1) Der Ouartierplan und die Sonderbauvorschriften bezwecken eine rationelle Erschliessung des Baugebietes und eine, in die steile Hanglage eingeordnete, qualitativ ansprechende Überbauung.
Art. 3 Erschliessung
1) Die Erschliessung des Baugebietes erfolgt über die 3 vorhandenen Stras sen. 2) Die Erschliessungszone 1 wird von der Ahornstrasse her erschlossen. 3) Die Erschliessungszone 2 wird durch die Ouartierstrasse erschlossen. 4) Die Erschliessungszone 3 wird von der Staatsstrasse her erschlossen. 5) Die Garagenzufahrten ab der Ouartierstrasse dürfen als Wendemöglichkeit für Fahrzeuge genutzt werden.
Dokument I Schuchter & Partner AG, St. Gallen I Verfasser: Philipp Schuchter 1 18.06.2004 N :\Schuchter_Ehle\Projekte\Reute, OP Mohren 1\Ouartierplan\sbv.030604hg.doc Seite 1
Art. 4 Parkierung
1) Die Garagierung und Parkierung ist innerhalb der Bauparzellen so zu lösen, dass keine Beeinträchtigung des Verkehrs auf den Erschliessungsstrassen und der Staaststrasse erfolgt.
Art. 5 Lichtsignal
1) In der Staatsstrasse ist, wegen der schlechten Übersicht bei der Einfahrt aus der Ouartierstrasse, eine Lichtsignalanlage zu erstellen.
2) Die Lichtsignalanlage ist vorgängig sämtlicher Bauarbeiten innerhalb des Ouartierplanes zu installieren und in Betrieb zu nehmen, inkl. der dazu not wendigen Signalisierungen und Markierungen. 3) Die Lichtsignalanlage wird von Fahrzeugen in der Ouartierstrasse, bei der Einfahrt in die Staatsstrasse, gesteuert.
4) Aus Richtung Altstätten ist auf der Staatsstrasse das Signal Nr. 2.43, Ab biegen nach links verboten, anzubringen. Aus dieser Richtung ist oberhalb der Einfahrt in die Ouartierstrasse ein Wendemanöver vorzunehmen, so dass mit einem Rechtsabbieger in die Ouartierstrasse eingefahren werden kann.
5) Der Einlenker in die Staatsstrasse ist vorgängig sämtlicher Bauarbeiten in nerhalb der Quartierplanes Mohren 1 nach den Angaben des Kantonalen Tiefbauamtes auszubauen.
Art. 6 Fussweg
An der östlichen Parzellengrenze führt ein Fussweg von der Staatsstrasse zur Ahornstrasse. Diese Verbindung ist im angegebenen Quartierplanbereich auf recht zu erhalten.
Dokument I Schuchter & Partner AG, St. Gallen I Verfasser: Philipp Schuchter 1 18.06.2004 N:\Schuchter_Ehle\Projekte\Reute, OP Mohren 1\Ouartierplan\sbv.030604hg .doc Seite 2
Art. 7 Gestaltung der
1) Neubauten sind nach einheitlichen Gestaltungselementen so vorzusehen,
Bauten
dass insgesamt ein harmonisches Gesamtbild entsteht.
2) Die Bauten haben typologisch eine Sockelpartie und einheitliche Erd- und Obergeschosse aufzuweisen.
Art. 8 Dachgestaltung
1) Neben Schrägdächern sind auch gut gestaltete Pult- und begrünte Flach dächer zulässig.
2) Die Verwendung von nicht korrosionsbeständigen Blechmaterialien ist lediglich bis zu einer Fläche von 50 m2 für An- und Nebenbauten zulässig.
Art. 9 Gestaltung der
1) Die Gestaltung der Umgebung ist harmonisch in die bestehende, steile
Umgebung
Hanglage zu integrieren.
2) Als Umgebungsgestaltungselemente sind hochstämmige Bäume und ein heimische Hecken zu verwenden.
3) Die Pflanzungen sind so anzuordnen oder unter Schnitt zu halten, dass die Höhenkote der Ahornstrasse höchstens um 1.20 m überschritten wird.
4) Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzu reichen.
Art. 10 Gewässerschutz
1) Die Parkplätze sind mit durchlässigen Oberflächen zu versehen.
2) Strassen und Wege sind über die Schulter zu entwässern, wenn die hydro geologischen Verhältnisse eine natürliche Versickerung zulassen. Dokument I Schuchter & Partner AG, St. Gallen I Verfasser: Philipp Schuchter 1 18.06.2004 N:\Schuchter_Ehle\Projekte\Reute, OP Mohren 1\Ouartierplan\sbv.030604hg.doc Seite 3
3) Die Erstellung von Sickerleitungen ist nur dann zulässig, wenn sie aus hyd rogeologischen Gründen notwendig sind.
Art. 11 Sammel
1} An dem im Plan bezeichneten Standort ist mit der Erstellung eines dortigen
Schutzraum
Gebäudes ein, für das ganze Ouartierplangebiet ausgerichteter, Sammel Schutzraum zu erstellen.
Art. 12 Aufhebung Quar
Mit dem Inkrafttreten dieses Ouartierplan wird derjenige vom Mai
tierplan von 1992
1992 ausser Kraft gesetzt.
Dokument I Schuchter & Partner AG, St. Gallen I Verfasser: Philipp Schuchter 1 18.06.2004 N :\Schuchter_Ehle\Projekte\Reute, OP Mohren 1 \Ouartierplan\sbv.030604hg .doc Seite 4