Teilzonenplan Mohren 2, Parz. Nr. 431
Plan d'affectation · Reute
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Reute
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 23 sept. 2003
- En vigueur depuis
- 23 sept. 2003
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Reute avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_20_GE_Teilzonenplan Mohren 2, Parz. Nr. 431.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Reute: Teilzonenplan Mohren 2, Parzelle Nr. 431; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmi gung des Teilzonenplanes "Mohren 2, Parzelle Nr. 431" durch den Regierungsrat. 2. Das Planungsamt hat am 8. April 2003 im Rahmen der Vorprüfung positiv zum Teilzo nenplan Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan wurde nicht öffentlich aufgelegt, da die Änderung im vereinfachten Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG erlassen wird. Die schriftliche Zustimmung der Anstösser liegt vor. 4. Das Oberforstamt hat die auf dem Plan eingetragene Waldgrenze am 14. März 2003 geprüft und unterschriftlich bestätigt.
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B.Erwägungen 1. Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. 2. Mit dem Teilzonenplan wird ein Grundstücksstreifen mit einer Fläche von etwa 3 Aren von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 umgezont. Die Fläche soll der Schaffung von Autoabstellplätzen für die angrenzenden Wohnbauten dienen. Der Waldabstand wurde auf 10 Meter festgelegt. Die Bauzonenerweiterung erscheint als zweckmässig. 3. Der Teilzonenplan steht in Übereinstimmung mit der übergeordneten Planung, wie insbesondere dem kantonalen und dem kommunalen Richtplan. Schutzgegenstände des kantonalen Schutzzonenplanes sind nicht betroffen. Die übergeordnete Gesetzge bung wird durch die Umzonung nicht verletzt. Die Bedingungen für eine Genehmigung gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sind eingehalten.
-24. Mit der Bauzonenerweiterung wird das Konzept des bestehenden Zonenplanes nicht geändert und die Fläche ist mit 3 Aren klein. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um die als geringfügig einzustufende Planänderung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG zu erlassen. Auf die öffentliche Auflage und eine Abstim mung kann verzichtet werden. 5. Gemäss Art. 3 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird für die regierungsrätliche Genehmigung eine Staatsgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 2'000.- erhoben. C. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan "Mohren 2, Parzelle Nr. 431", wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen An trag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei zulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1 ).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmi gungsvermerk) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmi- gungs vermerk) Gemeinderat Reute (restliche Expl. Teilzonenplan mit Genehmi- gungsver merk); Rechnung
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Versandt am
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération