Teilzonenplan Schachen, Parz. Nr. 200

Plan d'affectation · Reute

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Reute
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
13 janv. 1997
En vigueur depuis
13 janv. 1997

Carte

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Fichiers

CH73_20_GE_Teilzonenplan Schachen, Parz. Nr. 200.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Reute: Teilzonenplan Schachen (Parz. Nr. 200); Genehmigung

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Dem Bericht der Baudirektion vom 12. Dezember 1996 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat. Sachlage 1. Auf der teilweise eingezonten Parzelle Nr. 200 soll der Zugang neu gestaltet werden. Um die Schneeräumung auch weiterhin auf dem eigenen Land besorgen zu können, soll ein Streifen der angrenzenden Landwirtschaftszone gekauft werden, was aufgrund des Gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht heute nicht möglich ist. Durch die ge­ ringfügige Arrondierung der Bauzone kann dieses Problem gelöst werden. 2. Mit Schreiben vom 6. Juni 1996 reichte der Gemeinderat Reue die Zonenplan­ änderung zur Vorprüfung ein. Mit Bericht vom 12. Juli 1996 nahm das Planungsamt zur Einzonung positiv Stellung. 3. Da es sich um eine geringfügige Zonenplanänderung handelt, wurde das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 51 EG zum RPG durchgeführt. An Stelle einer öffentlichen Planauflage haben die betroffenen Grundeigentümern ihre Zustimmung zum Teilzonenplan schriftlich bestäti·Jt. 4. Der Gemeinderat Reute hat den Teilzonenplan Dorf am 16. August 1996 erlassen. Eine Abstimmung erübrigt sich im vereinfachten Verfahren. 5. Der Teilzonenplan Dorf (Parz. Nr. 316, 511, 583) wurde am 3. Oktober 1996 in 3facher Ausfertigung eingereicht. Die Genehmigungsakten wurden aufgrund formeller Unvollständigkeit am 6. Dezember 1996 ergänzt.

-2-

Erwägungen 1.

Formel/es

1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. 2.

Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspre­ chen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die vorgesehene Bauzonenarrondierung ist sehr geringfügig. Im Vordergrund steht nicht die Erweiterung der Bauzone, sondern das Problem, dass aufgrund des BGBB durch Nichtlandwirte nur eingezontes Land erworben werden kann. Der fragliche Landstreifen befindet sich jedoch heute im übrigen Gemeindegebiet.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Schachen sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von 500.- zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat der Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Reute ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Versandt am