Quartierplan Luchten West
Plan d'affectation · Wolfhalden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Wolfhalden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 19 sept. 2005
- En vigueur depuis
- 19 sept. 2005
Carte
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Fichiers
CH73_17_GE_Quartierplan Luchten-West.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
CH73_17_GE_Quartierplan Luchten-West.pdf
� Appenzell Ausserrhoden
Xf!R
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler
Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 19. September 2005 / Gä
Gemeinde Wolfhalden Teilzonenplan Luchten Parz. Nr. 374, Quartierplan Luchten -West; Genehmigung
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A.
Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 12. September 2005 wird um die Genehmigung der obengenannten Planungsinstrumente durch das Departement Bau- und Umwelt nachgesucht. 2. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Wolfhalden vom 20. September 1994 befindet sich das Planungsgebiet in der Wohn- und Gewerbezone WG2, resp. im Übrigen Gemeindegebiet ÜG. Mit der Teilzo nenplanänderung soll das sich im Planungsgebiet befindliche Übrige Gemeindegebiet ÜG der Wohnzone W2, resp. der Grünzone GRi (Freihaltung) eingezont werden. Das Gebiet wird mit einer Quartierplanpflicht überla gert. 3. Im Süden des Planungsgebietes befindet sich ein weitgehend überbautes Gebiet, welches mit dem Quar tierplan Dorfkern vom 20.02.1979 überlagert ist. Dieser wird mit Genehmigung des Quartierplans Luchten West im entsprechenden Gebiet aufgehoben. 4. Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurden dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 20. April 2005 bis 20. Mai 2005. Dabei sind bezüglich der Verbreiterung der „Alten Landstrasse" Einsprachen eingegangen. Im Rahmen der Quartierplanüberarbeitung wurde in diesem Punkt eine Kompromisslösung ausgearbeitet. 5. Der überarbeitete Quartierplan wurde vom 13. Juli 2005 bis 12. August 2005 zum zweiten mal öffentlich aufgelegt. Die Einsprachen sind behoben, respektive zurückgezogen worden. Die vom Planungsamt bean standeten Punkte mit Ausnahme der Kompromisslösung sind in den vorliegenden Planungsinstrumenten be rücksichtigt worden. Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurden am 12. April 2005, resp. am 5. Juli 2005 vom Gemeinderat erlassen.
Seite 1, BD Tzpl Qpl Luchten-West_Genehmigung.doc
� 1 Appenzell Ausserrhoden
XfJR
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für die Plangenehmigungen gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell stehen den Plangenehmigungen durch das Departement Bau- und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öf fentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Flä che betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departemen tes Bau- und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der überge ordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Das Grundkonzept der Ortsplanung wird durch die vorgesehenen Um- resp. Einzonungen (ca. 2'900 m2) nicht in Frage gestellt. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen planes und des Quartierplanes erteilt werden. 5. Mit Inkrafttreten des Quartierplans Luchten - West ist der Quartierplan Dorfkern vom 20. Februar 1979 im entsprechenden Teilgebiet aufzuheben.
C.
Beschluss
1.
Der Teilzonenplan Luchten Parz. Nr. 374 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG).
2.
Der Quartierplan Luchten - West wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
3.
Mit Inkrafttreten des Quartierplans Luchten - West wird der Quartierplan Dorfkern vom 20. Februar 1979 im entsprechenden Teilgebiet aufgehoben.
4.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben.
5.
Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Seite 2 , 80 Tzpl Qpl Luchten-West_Genehmigung.doc
� Appenzell Ausserrhoden Xf'JR
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
22. SEP. 2005
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, 8D Tzpl Qpl Luchten-West_Genehmigung.doc
CH73_17_SNP_Quartierplan Luchten-West.pdf
\
67
Gemeinde Wolfhalden Kanton Appenzell A.Rh.
66
323
Legende
Festlegungen
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/ Quartierplan Luchten -West
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M 1 : 500
375
Öffentliche Planauflage:fio.04.2005 - 20.os.2oosj13.07.2005 - 12.08.2005
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Baubereich C Freihaltebereich
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Baulinie Hauptfirstrichtung
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262
Groberschliessungsstrasse
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Richtungspunkt spätere Baulanderschliessung
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Richtungspunkt Feinerschliessung Baubereich B
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Richtungspunkt Fussweg
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Richtungspunkt Forstbewirtschaftungsweg
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Wendeplatz Lastwagen / Personenwagen
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Baubereich B
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374
Der Gemeindeschreiber:
Baubereich A
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Genehmigungsexemplar
Der Gemeindepräsident:
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368
Luchten
Vom Gemeinderat erlass�m- 12.04.2005} 5.07.2005
Umgrenzung Plangebiet
Spielplatz Bereich Ausweichmöglichkeiten Motorfahrzeuge
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--v.......
.
Abbruch Scheune
Hinweise
Vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: 19. SEP. 2005
1051
bestehende Bauten
Der Bau- und Umweltdirektor:
Staatsstrasse 1149 Plandatum: 18. März 2005 / 16. Juni 2005
Raumplaner FSU SIA
Alte Landstrasse
Plannummer: 005.1-16/001
Bach offen / eingedolt bestehende, private Quellen
9102 Herisau Kasernenslrasse39 T 07135300 80 F 07135300 81
Bepflanzung, Grünstrukturen
451
376
157
I
;
Sonderbauvorschriften I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet_ Sofern nachfol gend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglements der Gemeinde Wolfhalden.
Art. 2
Art. 5
Art. 6 Zweck
Verbindlichkeit 1
2
verbindlich sind alle im Quartierplan eingetragenen Festlegungen.
Zwischen den im Plan mit grün bezeichneten Richtungspunkten ist ein Forstbewirt schaftungsweg in einer Breite von max. 2.50m auszubilden, der dem sicheren Holz schleifen und der Bewirtschaltung des Waldes dient. Der Weg ist so zu gestalten, dass er auch als zusätzliche Spielfläche respektive als Notzufahrt dient.
2
Der Konzeptplan vom 18.03.2005 / 16.06.2005 verdeutlicht eine mögliche Überbau ungs- und Erschliessungsidee und dient den Behörden als Beurteilungsgrundlage und Richtlinie im Baubewilligungsverfahren.
' Zwischen den im Plan mit rot bezeichneten Richtungspunkten ist ein Fussweg in einer Breite von mindestens l.Om zu realisieren und dauernd diesem Zweck zu erhalten.
Erschliessungsbestimmungen
Art. 4 Strassenerschllessung
1 Die Fahrzeugerschliessung für die Baubereiche A und B hat über die im Plan bezeich
Überbauungsbestimmungen
2 Spätestens mit der Realisierung der ersten Wohneinheit im Baubereich A oder B sind
Art. 7 Baubereiche A / B / C
im planlich bezeichneten Bereich bei der „Alten Landstrasse" Ausweichmöglichkeiten für Motorfahrzeuge von mindestens 1.0m Breite zu schaffen.
Art. 9 1
2
Die Überbauungsbestimmungen für die Baubereiche A / B / C richten sich, soweit hier nichts anderes bestimmt wird, nach den Regelbauvorschriften gemäss Baureglement der Gemeinde Wolfhalden.
4
An der im Plan mit „WP LW" bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz für einen 8.0m Lastwagen zu realisieren und für diesen Zweck freizuhalten.
' Die Baubereiche A und B sind nach Möglichkeit nach einem Gesamtprojekt mit aufein ander abgestimmter architektonischer Gestaltung zu überbauen.
5 Im Baubereich B ist spätestens nach der Erstellung der dritten Wohneinheit an der im
4 In den Baubereichen A und B können Attikageschosse auf der Stirnseite fassadenbün
Plan mit „WP PW" bezeichneten Stelle ist ein personenwagengerechter Wendeplatz zu realisieren und für diesen Zweck freizuhalten.
dig gezogen werden.
2
Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu neh men. Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind der Umgebung anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. Sofern Stützbauwerke notwendig wer den, sind Natursteinmauern vorzusehen. Aussenräume sind möglichst zu begrünen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte, einheimische Pflanzen vorzusehen.
Freihaltebereich
4
Die für die Überbauung notwendige Abfallsammelstelle ist im Quartierplangebiet oder in der näheren Umgebung zu erstellen.
Art. 13
IV.
Gestaltungsbestimmungen
Art. 10 Grundsatz
Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversie gelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; Parkplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen. Nicht verschmutztes Ab wasser (Dach-, Strassen- und Platzwasser) ist flächig versickern zu lassen. Wenn eine flächige Versickerung nicht möglich ist, sind geeignete Retentionsmassnahmen vorzuse hen.
Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstab, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und ei ne gute Gesamtwirkung zu erzielen. Der Einordnung in das ortsbaulich und landschaft lich empfindliche Siedlungsgebiet ist besondere Beachtung zu schenken.
2
Flächen die nicht permanent der Erschliessung dienen, sind mit sickerfähigen Materia lien auszugestalten.
2 Zur Beurteilung der baulichen Einordnung in die Landschaft und der baulichen Ge
3
samtwirkung kann die Baubewilligungskommission zusätzliche Beurteilungsgrundlagen wie Umgebungsgestaltungspläne, Fotomontagen und Modelle verlangen, sowie die Be willigung mit Gestaltungsauflagen und der Pflicht zur Bemusterung von Farbe und Mate rialien verbinden.
einzureichen.
Dachgestaltung Dachformen und Dachgestaltung sind möglichst einfach zu halten. Die Dachneigung der Hauptbauten hat mind. 25° a.T. aufzuweisen. Asymmetrische Satteldächer sind nicht gestattet. Bei Schrägdächern sind, sofern nicht extensiv begrünt, ortstypische Ein deckungen zu verwenden. Bei der Realisierung von symmetrischen Satteldächern sind die im Plan bezeichneten Hauptfirstrichtungen einzuhalten.
'Pultdächer bis max. 25 ° a.T. sind zulässig. Hauptbauten mit Pultdächer sind so zu situ ieren, dass der First auf der Nordostseite angeordnet ist.
Baulicher Zivilschutz Die für die Überbauung notwendigen Schutzplätze müssen möglichst in Sammelschutz räumen zusammengefasst werden und sind im Quartierplangebiet oder in der näheren Umgebung zu erstellen.
1
2
Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
4 Mit der ersten Baueingabe ist ein Entwässerungskonzept für die gesamte Überbauung
Art. 14
Art. 11 Entwässerung
1
1
Bauten sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche A, B und C zulässig.
' Die Grob- respektive die Feinerschliessung hat mindestens eine Breite von 3.Sm auf zuweisen. Wenn es die Sichtweiten verlangen, sind für die Begegnung Personenwagen Personenwagen Ausweichstellen zu schaffen.
Terrain- und Umgebungsgestaltung ' Bauten und Anlagen sind so in das Gelände zu integrieren, dass Erdverschiebungen möglichst gering gehalten werden.
Der im Plan bezeichnete Freihaltebereich dient der dauernden Zugänglichkeit des Ge wässers. Gegenüber des Hintereggbaches hat der im Freihaltebereich zulässige Fussweg mehrheitlich den Gewässerabstand von 5.0m einzuhalten.
landerschliessung mit einer Breite von 3.Sm erfolgen.
III,
Art. 12 3
4 Zwischen den im Plan mit gelb bezeichneten Richtungspunkten kann eine spätere Bau
nete Grob- und Feinerschliessung zu erfolgen.
Kinderspielplatz An den bezeichneten Stellen ist je ein Kinderspielplatz zu erstellen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Die Kinderspielplätze müssen vor Bezug der ersten Wohneinheit im entsprechenden Baubereich erstellt und mit kindergerechten Spielgeräten ausgestattet werden. Die Wendeplätze „WP LW/ PW'' können bei entsprechender Gestaltung zur Spielplatzflä che angerechnet werden.
Richtungspunkte ' Zwischen den im Plan mit orange bezeichneten Richtungspunkten ist eine Feiner schliessungsstrasse zu erstellen. Die Erschliessung der Parzelle Nr. 375 ist nur über den Richtungspunkt I oder Richtungspunkt II auszuführen, eine Verbindung zwischen den beiden Richtungspunkten ist nicht zulässig. Sofern die Feinerschliessung im Sinn der Richtungspunkte II realisiert wird, kann auf den im entsprechenden Gebiet vorgesehenen Fussweg verzichtet werden. Für offene Autounterstände (mind. 2 Seiten offen) gilt ein Abstand von 3.0m ab Stras senrand.
II.
3 autres articles
Art. 8
Offene Autounterstände (mind. 2 Seiten offen) dürfen maximal 2.0m über die Baulinie gebaut werden.
Der Quartierplan bezweckt die Erstellung einer Überbauung, die auf das ortsbaulich und landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet abgestimmt ist, regelt die Erschliessung des Quartierplangebietes sowie die Fusswegführung im Plangebiet.
Art. 3 Parkierung
V.
Schlussbestimmungen
Art. 15 Teilaufhebung des Quartierplans Dorfkern vom 20. Februar 1979
Mit Inkrafttreten des Quartierplans Luchten wird der Quartierplan Dorfkern vom 20. Februar 1979 im entsprechenden Teilgebiet aufgehoben.
CH73_17_SBV_Quartierplan Luchten-West.pdf
GEMEINDE WOLFHALDEN Erlass Gemeinderat; Genehmigung Departement Bau:
Quartierplan Luchten-West
Sond e rba uvorsch rifte I.
Allqemeine Bestimmu ngen
Art, 1
Geltungsbereich
05.07.2005 /Trakt. t26 19.09.2005
n
Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglements der Gemeinde Wolfhalden.
Art. 2 Zweck
Der Quartierplan bezweckt die Erstellung einer Überbauung, die auf das ortsbaulich und landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet abgestimmt ist, regelt die Erschliessung des Quartierplangebietes sowie die Fusswegführung im Plangebiet.
Art. 3 Verbindlichkeit
1
Verbindlich sind alle im Quartierplan eingetragenen Festlegungen.
2 Der Konzeptplan vom 18.03.2005
/16.06.2005 verdeutlicht eine mögliche überbauungs- und Erschliessungsidee und dient den Behörden als Beurteilungsgrundlage und Richtlinie im Baubewilligungsverfahren.
II.
Erschliessun
Art. 4 Strassenerschliessung
unEen
1 Die Fahrzeugerschliessung
für die Baubereiche A und B hat über die im plan bezeich-
nete Grob- und Feinerschliessung zu erfolgen. 2 Spätestens mit der Realisierung
der ersten Wohneinheit im Baubereich A oder B sind im planlich bezeichneten Bereich bei der,,Alten Landstrasse" Ausweichmöglichkeiten für Motorfahrzeuge von mindestens 1.0m Breite zu schaffen. 3 Die Grob- respektive die Feinerschliessung
hat mindestens eine Breite von 3.5m aufzuweisen. Wenn es die Sichtweiten verlangen, sind für die Begegnung PersonenwagenPersonenwa gen Ausweichstellen zu schaffen. a An der im Plan mit
,,WP LW" bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz für einen B.0mLastwagen zu realisieren und für diesen Zweck freizuhalten.
s Im Baubereich B ist spätestens nach der
Erstellung der dritten Wohneinheit an der im
Plan mit ,,WP PW* bezeichneten Stelle ein personenwagengerechter Wendeplatz zu realisieren und für diesen Zweck freizuhalten.
Art. 5 Parkierung
Offene Autounterstände (mind. 2 Seiten offen) dürfen maximal 2.0m über die Baulinie gebaut werden.
Art. 6 Richtungspunkte
1
Zwischen den im Plan mit orange bezeichneten Richtungspunkten ist eine Feiner schliessungsstrasse zu erstellen. Die Erschliessung der Parzelle Nr. 375 ist nur über den Richtungspunkt I oder Richtungspunkt II auszuführen, eine Verbindung zwischen den beiden Richtungspunkten ist nicht zulässig. Sofern die Feinerschliessung im Sinn der Richtungspunkte II realisiert wird, kann auf den im entsprechenden Gebiet vorgesehe nen Fussweg verzichtet werden. Für offene Autounterstände (mind. 2 Seiten offen) gilt ein Abstand von 3.0m ab Stras senrand. 2 Zwischen den im Plan mit grün bezeichneten Richtungspunkten ist ein Forstbewirt schaftungsweg in einer Breite von max. 2.50m auszubilden, der dem sicheren Holz schleifen und der Bewirtschaftung des Waldes dient. Der Weg ist so zu gestalten, dass er auch als zusätzliche Spielfläche respektive als Notzufahrt dient. 3
Zwischen den im Plan mit rot bezeichneten Richtungspunkten ist ein Fussweg in einer Breite von mindestens l.0m zu realisieren und dauernd diesem Zweck zu erhalten.
4
Zwischen den im Plan mit gelb bezeichneten Richtungspunkten kann eine spätere Bau landerschliessung mit einer Breite von 3.Sm erfolgen.
III.
Überbauungsbestimmungen
Art. 7 Baubereiche A / B / C
1
Bauten sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche A, B und C zulässig.
2 Die Überbauungsbestimmungen für die Baubereiche A / B / C richten sich, soweit hier nichts anderes bestimmt wird, nach den Regelbauvorschriften gemäss Baureglement der Gemeinde Wolfhalden. 3
Die Baubereiche A und B sind nach Möglichkeit nach einem Gesamtprojekt mit aufein ander abgestimmter architektonischer Gestaltung zu überbauen. 4
In den Baubereichen A und B können Attikageschosse auf der Stirnseite fassadenbün dig gezogen werden.
Art. 8 Kinderspielplatz
An den bezeichneten Stellen ist je ein Kinderspielplatz zu erstellen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Die Kinderspielplätze müssen vor Bezug der ersten Wohneinheit im entsprechenden Baubereich erstellt und mit kindergerechten Spielgeräten ausgestattet werden. Die Wendeplätze „WP LW/ PW" können bei entsprechender Gestaltung zur Spielplatzflä che angerechnet werden. 2
Art. 9 Freihaltebereich
Der im Plan bezeichnete Freihaltebereich dient der dauernden Zugänglichkeit des Ge wässers. Gegenüber dem Hintereggbach hat der im Freihaltebereich zulässige Fussweg mehrheitlich den Gewässerabstand von 5.0m einzuhalten.
IV.
Gestaltungsbestimmungen
Art. 10 Grundsatz
1
Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstab, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und ei ne gute Gesamtwirkung zu erzielen. Der Einordnung in das ortsbaulich und landschaft lich empfindliche Siedlungsgebiet ist besondere Beachtung zu schenken. 2
Zur Beurteilung der baulichen Einordnung in die Landschaft und der baulichen Ge samtwirkung kann die Baubewilligungskommission zusätzliche Beurteilungsgrundlagen wie Umgebungsgestaltungspläne, Fotomontagen und Modelle verlangen, sowie die Be willigung mit Gestaltungsauflagen und der Pflicht zur Bemusterung von Farbe und Mate rialien verbinden.
Art. 11 Dachgestaltung
1
Dachformen und Dachgestaltung sind möglichst einfach zu halten. Die Dachneigung der Hauptbauten hat mind. 25 ° a.T. aufzuweisen. Asymmetrische Satteldächer sind nicht gestattet. Bei Schrägdächern sind, sofern nicht extensiv begrünt, ortstypische Ein deckungen zu verwenden. 2
Bei der Realisierung von symmetrischen Satteldächern sind die im Plan bezeichneten Hauptfirstrichtungen einzuhalten.
3
Pultdächer bis max. 25 ° a.T. sind zulässig. Hauptbauten mit Pultdächer sind so zu situ ieren, dass der First auf der Nordostseite angeordnet ist.
Art. 12 Terrain- und Umgebungsgestaltung
1
Bauten und Anlagen sind so in das Gelände zu integrieren, dass Erdverschiebungen möglichst gering gehalten werden.
2
Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu neh men. Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind der Umgebung anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. Sofern Stützbauwerke notwendig wer den, sind Natursteinmauern vorzusehen. 3
Aussenräume sind möglichst zu begrünen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte, einheimische Pflanzen vorzusehen. 4
Die für die Überbauung notwendige Abfallsammelstelle ist im Quartierplangebiet oder in der näheren Umgebung zu erstellen.
3
Art. 13 Entwässerung
1
Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversie gelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; Parkplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen. Nicht verschmutztes Ab wasser (Dach-, Strassen- und Platzwasser) ist flächig versickern zu lassen. Wenn eine flächige Versickerung nicht möglich ist, sind geeignete Retentionsmassnahmen vorzuse hen. 2
Flächen die nicht permanent der Erschliessung dienen, sind mit sickerfähigen Materia lien auszugestalten. 3
Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
4
Mit der ersten Baueingabe ist ein Entwässerungskonzept für die gesamte Überbauung einzureichen.
2 autres articles
Art. 14 Baulicher Zivilschutz
Die für die Überbauung notwendigen Schutzplätze müssen möglichst in Sammelschutz räumen zusammengefasst werden und sind im Quartierplangebiet oder in der näheren Umgebung zu erstellen.
V.
Schlussbestimmungen
Art. 15 Teilaufhebung des Quartierplans Dorfkern vom 20. Februar 1979
Mit Inkrafttreten des Quartierplans Luchten wird der Quartierplan Dorfkern vom 20. Februar 1979 im entsprechenden Teilgebiet aufgehoben.
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