Grundwasserschutzzone Schwaderau
Zones de protection des eaux souterraines · Urnäsch
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Urnäsch
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 31 août 1993
- En vigueur depuis
- 31 août 1993
Carte
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Fichiers
CH131_01_GE_Schwaderau, 1993.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
CH131_01_GE_Schwaderau, 1993.pdf
IIIIIIIIUF
Protokoll R egierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 31. August 1993 L.
Gemeinde Urnäsch: GrundwasserSChutZZOflefl zum Pumpwerk Schwaderau der Wasserversorgungskorporation Hinterland (WVKH); Genehmigung
Dem Bericht der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 12. Juli 1993 ist zu entnehmen: Die GrundwasserschutZZOnefl Schwaderau, Urnäsch, umfassen den GrundwasserbrUflflefl Schwaderau. Die Grundwasserfassung Schwaderau ist heute eines der Standbeine der WVKH, welches die Gemeinden Urnäsch, Hundwil und Stein mit Trinkwasser versorgt und in Zukunft auch an Waldstatt abzugeben gedenkt. Die im Brunnen installierte Unterwasserpumpe weist eine Förderleistung von 400 1/Min. auf; sie fördert Grundwasser aus 14 m Tiefe. Die durch8 m und 11 zwei Horizonten in 5 3 schnittliche Fördermenge beträgt 23 1 000 bis 461000 m /Jahr. Die Förderung kann gemäss Untersuchungsberichten bis max. 1401 000 m3 gesteigert werden. -
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Das Pumpwerk liegt in der Landwirtschaftszone; bei geeigneter Bewirtschaftung ist die Fassung kaum gefährdet. Geeignet heisst, dass in der heiklen Zone im direkten Anströmbereich der Fassung sehr zurückhaltend gedüngt wird. Im Schutzzonenplan ist dieser Bereich speziell bezeichnet (Schutzzone S2a). Im Schutzzonenreglement (Art. 33) sind die Bestimmungen dazu ausformuliert (kein Ausbringen von Flüssigdünger und das Einhalten eines Abstandes von 20 m zur Urnäsch beim Ausbringen von Mist). Diese Massnahmen stehen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Urnäsch sehr rasch in den genutzten Leiter infiltriert, was durch Färbversuche nachgewiesen werden konnte; es kann davon ausgegangen werden, dass die hohen Fliessgeschwindigkeiten im Bereich einer alten, aufgefüllten Urnäsch-Rinne erreicht werden und dadurch ständig eine gewisse Verschmutzungsgefahr besteht. Eine saubere Urnäsch ist also für die Förderung von einwandfreiem Trinkwasser aus dem Pumpwerk Schwaderau Bedingung.
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Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) und Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 5. November 1979 zum Einführungsgesetz vom 29. April 1979 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzverordnung) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels des Gewässerschutzgesetzes obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. Zusammen mit dem hydrogeologischen Bericht lag am 25. Januar 1990 ein überarbeiteter Schutzzonenplan mit dem dazugehörigen Schutzzonenreglement vor. Die genannten Unterlagen wurden der kantonalen Umweltschutzund Energiedirektion am 30. Juli 1990 zur Vorprüfung eingereicht. Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens wurde eine Vernehmlassung beim kantonalen Planungsamt und beim kantonalen Tiefbauamt durchgeführt. Der Rechtsdienst der Umweltschutzund Energiedirektion prüfte die Unterlagen bezüglich ihrer rechtlichen Zulässigkeit. Die sachliche Zweckmässigkeitsprüfung wurde vom Amt für Umweltschutz durchgeführt. Nach der Genehmigung durch den Gemeinderat Urnäsch am 11. September 1991 wurden die Planunterlagen und das überarbeitete Schutzzonenreglement vom 23. September 1991 bis 22. Oktober 1991 öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist sind beim Regierungsrat drei Einsprachen eingegangen. Im Rahmen der Augenscheinverhandlungen vom 10. September 1992 wurden alle Einsprachen zurückgezogen. Der Gemeinderat Urnäsch reichte mit Schreiben vom 9. März 1993 die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung durch den Regierungsrat ein. Durch die Grundwasserschutzzonen Schwaderau soll das Grundwasser der Wasserversorgungskorporation Hinterland geschützt werden. Die Ausscheidung der Schutzzonen erfolgte unter hydrogeologischen Aspekten der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982, entsprechend. Der Gefahrenkataster ist im Schutzzonenplan aufgeführt. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des von der Umweltschutz- und Energiedirektion 1990 revidierten Musterreglementes erstellt und entspricht dem damaligen Stand des Wissens.
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Das Schutzzonenreglement kann in dieser Form genehmigt werden, in Anbetracht der Tatsache, dass Grundwasserschutzzonen und -reglemente periodisch überarbeitet und den neuen Bedingungen entsprechend angepasst werden müssen. In Art. 1 jedes Schutzzonenreglementes wird zudem darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. Folgende Neuerungen sind seither eingetreten: -
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Das revidierte Gewässerschutzgesetz (BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) wurde vom schweizerischen Bundesrat am 5. Oktober 1992 in Kraft gesetzt und ersetzt das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971. Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV; Stoffverordnung; SR 814.013), datiert vom 9. Juni 1986 (Stand am 16. September 1992). Die Klärschlammverordnung (SR 814.225.23) wurde mit der Aenderung der Stoffverordnung vom 16. September 1992 aufgehoben.
In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das Schutzzonenreglement generell abgedeckt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 43 des Gewässerschutzgesetzes einem Grundwasservorkommen nicht mehr Wasser entnommen werden darf, als ihm zufliesst. Das heisst, dass die langfristige Nutzung von Lockergesteinsgrundwasser sorgfältig geplant werden muss, um eine nachhaltige Nutzung zu gewährleisten.
Beschluss nach Antrag der Umweltschutz- und Energiedirektion: Grundwasserschutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Schwaderau der Wasserversorgungskorporation Hinterland werden genehmigt. Amtsblatt.
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Auszug an Umweltschutz- und Energiedirektion Sekretariat Umweltschutz- und Energiedirektion (3 Expl.) * Amt für Umweltschutz (2 Expl.) *; Beilage: Akten Kantonales Planungsamt Kantonales Tiefbauamt * Gemeinderat Urnäsch * Wasserversorgungskorporation Hinterland, Herrn Ernst Schmid, Hagtobel 181, 9064 Hundwil * (Beilagen 2-fach) *Beilage: Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement mit Genehmigungsvermerk
Im Auftrag des Regierungsrafes Der R&schreiberj
Versandt am
2. SEP. 1993
CH131_01_V_Schwaderau, 1993.pdf
KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN
GEMEINDE URNÄSCH
SCHUTZZONENREGLEMENT Für die Grundwasserfassung Schwaderau Koordinaten: 738 690/240 500
Gestützt auf Art. 1 und 6 der Verordnung vom 5. November 1979 1) zum Einführungsgesetz 2) zum Gewässerschutzgesetz werden folgende Vorschriften erlassen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
Art. 1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers in
der Zone S erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 8.12.89 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : 1'000, Verfasser Dr. 0. Lienert, Rehetobel) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Urnäsch 3) sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs-Gesetzgebung 4) vor. Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften, sowie die Umwelt- 5) und die Gewässerschutz-Gesetzgebung 6) bleiben vorbehalten.
Schutzzonenplan
Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S,
welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) 7) in die • Zone S 1 (Fassungsbereich) • Zone S 2 (Engere Schutzzone) •■ Zone S 3 (Weitere Schutzzone) unterteilt worden ist. 16.8.1991
- SZR 2 -
Zweck
Art. 3
Die Zone S 1 umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Zone S 2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Die Zone S 3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S 2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.
II. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN
Bestimmungen für die Zone S 3
Grundsatz
Art. 4 In der Zone S 3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die
Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie das Verbot von Materialentnahmen. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Industrielle und Art. 5 gewerbliche Bau- Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergeten und Anlagen fährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittel verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden.
Wohn- und LandArt. 6 wirtschaftsbauten Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in
Art. 9
und 10 genannten Voraussetzungen gestattet.
- SZR 3 -
Tankanlagen
Art. 7 Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis
zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder' Betriebes für höchstens 2 Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen 8) erfüllt werden.
Sprengungen
Art. 8 Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können
nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.
Schmutzwasserleitungen
Art. 9
Neue Schmutzwasserleitungen müssen dicht erstellt und periodisch auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190 9) möglich ist. Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.
Jauchegruben und Silos
Art. 10 Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften
der eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979 (ergänzt März 1984 und Januar 1987), die Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen vom April 1980, die baulichen Silovorschriften der kantonalen Gewässerschutzkommission vom Januar 1980, sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.
Strassen und Parkplätze
Art. 11
Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, unterhalb der Schutzzone S 3 erfolgen. An Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.
- SZR 4 -
Garagen und Garagenvorplätze
Art. 12
Für die Planung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen sind die "Richtlinien über die gewässerschutzpolizeiliehe Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge" der kantonalen Gewässerschutzkommission vom Februar 1981 massgebend.
Freizeitanlagen
Art. 13 Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen,
inklusive deren sanitäre Einrichtungen, sind gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Art. 9 genannten Bedingungen genügen.
Auf füllungen
39 autres articles
Art. 14
Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialen gestattet: - Aushub ohne Torf, Humus und wasserverunreinigende Anteile - Felsausbruchmaterial und Steine
Deponien
Art. 15
Deponien sind nicht zulässig.
Materialentnahmen Art. 16 Materialentnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können oberhalb des Grundwasserspiegels bei mächtiger Überdeckung von der zuständigen kantonalen Stelle bewilligt werden, sofern sie den Anforderungen von Art. 32 des Gewässerschutzgesetzes 10) genügen.
Wärmepumpen
Art. 17 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberflächenwasser
Wärme entziehen oder abgeben sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.
Art. 18
Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
- SZR 5 -
GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung
Art. 19
Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasser-Absenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die zuständige kantonale Stelle Ausnahmen bewilligen.
Pflanzenbehandlungsmittel
Art. 20
Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) ist in Fassungszonen (S 1), an Verkehrsflächen, Wegen und auf Sportplätzen verboten (vgl. Anhang 4.3 zur StoffVerordnung 11). Die von der Eidg. Forschungsanstalt Wädenswil für Grundwasserschutzzonen zugelassenen Blattherbizide dürfen in der Zone S 3 zur Bekämpfung von Einzelbestockungen verwendet werden. Die Flächenbehandlung mit Unkrautvertilgungsmitteln ist verboten. Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Regulatoren sind die Einschränkungen der Eidg. Forschungsanstalt Wädenswil sowie die Weisungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft und des Bundesamtes für Landwirtschaft zu beachten.
Düngung
Art. 21 Für die land- und forstwirtschaftliche
Pflanzgärten gelten folgende Bedingungen:
Nutzung,
sowie
Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze sind der Anhang 4.5 der StoffVerordnung 11) und die Klärschlammverordnung 12) massgebend. Der Boden darf während des Ausbringens von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u. a. während oder kurz nach starken Regenfällen oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein. Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979, sowie der Anhang 4.5 der StoffVerordnung 11) und die Klärschlammverordnung 12). Lanzendüngungen sind nicht gestattet. - Dünger darf nicht näher als 10 m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.
- SZR 6 -
Bestimmungen für die Zone S 2
Grundsatz
Art. 22
Die Zone S 2 ist unterteilt in die Zonen S 2a und S 2b. Sofern nichts vermerkt, gelten die Bestimmungen für beide Unterzonen. In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen neuer Bauten mit Schmutzwasseranfall, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.
Art. 23
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S 2 gelten diejenigen der Zone S 3.
Garagen und Garagenvorplatze
Art. 24 Neue Garagen,
gestattet.
Tankanlagen
Art. 25
Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattet 13).
Schmutzwasserleitungen
Art. 26 Die Erstellung von Schmutzwasserleitungen ist grundsätzlich
verboten. Ausnahmen können von der zuständigen kantonalen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre).
Garagenvorplatze und Parkplätze sind nicht
Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.
Jauchegruben und Silos
Art. 27 Das Erstellen neuer Jauchegruben oder -silos, erdverlegter
Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.
- SZR 7 -
Strassen
Art. 28 Neue Strassen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Es
sind Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Inneren betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen.
Freizeitanlagen
Art. 29
Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind erlaubt. Die sanitären Einrichtungen sind jedoch ausserhalb der Schutzzone S 2 zu errichten.
Drainagen und Bodenentwässerung
Art. 30
Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.
Pflanzenbehandlungsmittel
Art. 31
Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) ist unzulässig.
Art. 32 Düngung
a)in der Zone S 2b Für landwirtschaftliche Nutzung folgende Einschränkungen:
in der Zone S 2b gelten
Das Ausbringen von Gülle, Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen, Mist, Kompost, hygienisiertem Klärschlamm und Handelsdünger ist im Rahmen der Vorschriften der StoffVerordnung 11) und der Klärschlammverordnung 12) erlaubt, sofern - der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel nicht höher als 2 m unter der Oberkante Terrain liegt, - die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten eine gute Belastbarkeit und Filterwirkung aufweisen, - der Boden während des Ausbringens von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen, während oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren ist, - das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin ausgeschlossen ist. Im Zweifelsfall erfolgt die Düngung nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt aufgrund von Bodenproben.
- SZR 8 -
b)in der Zone S 2a Art. 33 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S 2b gilt: - Das Ausbringen von Flüssigdünger (Gülle, hygienisiertem Klärschlamm) ist untersagt. - Der Dünger darf nicht näher als 20 m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.
Bestimmungen für die Zone S 1
Zutritt
Art. 34
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
Grundsatz
Art. 35 In der Zone S 1 sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig,
die der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.
Zulässige Nutzungen
Art. 36 Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit
Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.
Art. 37
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S 1 gelten die Bestimmungen der Zone S 2 und S 3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 34 - 36 geregelt wird.
III. SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S 2 UND S 3
Grundsatz
Art. 38
Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.
SZR 9
Bestimmungen für die Zone S 3
Tankanlagen
Art. 39 Bestehende Tankanlagen müssen den gewasserschutztechnischen
Anforderungen angepasst werden 14). Falls der Zustand oder die Konstruktion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht erdverlegt ersetzt werden.
Schmutzwasserleitungen
Art. 40 Bestehende Schmutzwasserleitungen werden von der Gemeinde
alle drei Jahren auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde allfällige Massnahmen für die Sanierung in die Wege.
Strassen
Art. 41 Bestehende Verkehrsanlagen sind bei baulichen Sanierungs-,
Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten den Vorschriften von
Art. 12 dieses Reglementes anzupassen. An bestehenden
Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.
Jauchegruben und Silos
Art. 42 Bestehende Jauchegruben und Silos sind auf ihre Dichtheit
zu prüfen, allenfalls zu sanieren.
Bestimmungen für die Zone S 2
Bauten
Art. 43 Beim Ausbau und der Erweiterung bestehender Bauten (Einbau,
Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau etc.) sind Sanitärinstallationen ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den Bedingungen dieses Reglementes sowie der Bauverordnung gestattet.
I I
I
- SZR 10 - -
Jauchegruben Art. 44 und Silos Der Ersatz einer bestehenden Jauchegrube bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Die bestehenden Jauchegruben auf Parz. Nr. 525 sind vom Eigentümer alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Gemeinde mitzuteilen. Diese leitet allenfalls die nötigen Massnahmen zur Sanierung der mangelhaften Grube in die Wege.
I I
Art. 45 Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von
Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen. Es sind Hinweistafeln "Wasserschutzgebiet" anzubringen (Zusätzlich falls erforderlich: Verkehrsbeschränkungen auf Quartier- und Privatstrassen).
I
IV. SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN
I
Art. 46 installationen
Für Bauplatzinstallationen gelten folgende Vorschriften:
Strassen
- Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten - Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S 3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen. - Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
Betrieb
Art. 47
Während des Baubetriebs sind folgende Bestimmungen zu beachten: - Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S 3 abzustellen. Deren Reinigung hat ausserhalb der Schutzzone S 3 zu erfolgen. Das Auftanken und Reparieren der Maschinen hat ausserhalb der Schutzzone S 3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen.
- SZR 11 -
Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in der Baugrube ist untersagt. Der Betrieb von Betonmischanlagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.
Instruktion
Art. 48 Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere
durch persönliche Instruktionen und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Baubewilligung
Art. 49
Die Vorschriften der Art. gung aufzuführen.
46
48 sind in der Baubewilli-
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zuständigkeit
Art. 50
Sämtliche Bauarbeiten, sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Spezielle Anwendungsfälle
Art. 51
Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982.
Grundbuch
Art. 52 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon
zu einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.
- SZR 12 -
Inkrafttreten
Art. 53 Dieses Schutzzonenreglement tritt samt dem zugehörigen
Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Fristen
Art. 54 Für die Art. 39, 40, 42 und 44 gilt eine Frist von einem
Jahr nach Inkrafttreten des Reglementes.
- SZR 13 -
ANMERKUNGEN 1) bGS 814.111 2) bGS 814.11 3) Baureglement der Gemeinde Urnäsch vom 16. August 1972 Zonenplan vom 26. Juni 1974 4) BG über die Raumplanung (RPG) vom 22.6.1979 (SR 700); EG zum RPG vom 28. April 1985 (bGS 721.1) 5) BG über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) 6) BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 8.Oktober 1971 (SR 814.20); Kant. EG und V dazu (bGS 814.11 und 814.111); sowie die Klärschlammverordnung vom 8. April 1981 (SR 814.225.23) 7) SR 814.226.21 8) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF, insbesondere Art. 23; SR 814.226.21) und der technischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV, SR 814.226.211) und dem Merkblatt für Gebindelager vom 12. August 1987. 9) SIA-Norm 190, Kanalisationen, Vereins (SIA), Ausgabe 1977
des
Schweiz.
Ingenieur-
und
Architekten-
10) SR 814.20 11) Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV, 814.013) vom 9. Juni 1986, Stand am 1. Januar 1987
StoffVerordnung;
SR
12) Klärschlammverordnung vom 8. April 1981 (SR 814.225.23) 13) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 814.226.21) 14) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie der technischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV; 814.226.211) und der Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11.1975.
Bases légales
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération