Grundwasserschutzzone Siebenbrünnen

Zones de protection des eaux souterraines · Hundwil

Document

Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Hundwil
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Canton
Autorité
Amt für Umwelt
Approuvé par
Departement
Adopté
5 oct. 2017
En vigueur depuis
5 oct. 2017

Carte

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Fichiers

CH131_04_GE_Siebenbrünnen, 2017.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

CH131_04_GE_Siebenbrünnen, 2017.pdf

Appenzell Aus serrhoden 1

V R

Departement Bau und Volkswirtschaft

Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau

üüpp e,

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat Tel. +41 71 353 68 90 [email protected]

Herisau, 5. Oktober 2017/Lz/ma

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Gemeinde Hundwil; Grundwasserschutzzonen um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen der Säntis-Schwebebahn AG; Genehmigung

Sehr geehrte Damen und Herren

A. Sachverhalt 1.Die Säntis-Schwebebahn AG stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung im Raum Schwägalp (Gemeinden Urnäsch (AR), Nesslau (SG) und Hundwil (AR)) sicher. Neben der Versorgung der eigenen Liegenschaften werden auch weitere, private Liegenschaften, die Alpbrunnen der Genossenschaft Grosse Schwägalp und die Alpschaukäserei Schwägalp mit Trink- und Brauchwasser versorgt. Dafür werden im Gebiet Siebenbrünnen eine Grundwasserfassung und eine Quelle genutzt. 2013 beschlossen die Verantwortlichen der Säntis-Schwebebahn AG, die für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen nötigen Grundlagen zu erarbeiten und die Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. 2. Genutzt werden die ehemalige Probebohrung SBI und die Quelle Siebenbrünnen. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz des Einzugsgebietes der beiden Fassungsanlagen gewährleistet werden. 3. Die Grundwasserfassung Siebenbrünnen liegt auf Parz. Nr. 853 (Grundeigentümerin: Genossenschaft Grosse Schwägalp), die Quellfassung Siebenbrünnen auf Parz. Nr. 861 (Grundeigentümerin: SäntisSchwebebahn AG). 4. Die Säntis-Schwebebahn AG verfügt über die dinglichen Rechte an den zu schützenden Fassungsanlagen. Das Wasserbezugsrecht zugunsten der Säntis-Schwebebahn ist mittels Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch der Gemeinde Hundwil registriert. 5. In der vor ca. 40 Jahren ausgebauten Grundwasserfassung Siebenbrünnen ist eine Unterwasserpumpe mit einer Nennleistung von 110 1/Min. (effektiv 150 1/Min.) installiert.

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Appenzell Ausserrhoden

Mit der Quellfassung Siebenbrünnen wird eine am stärksten im Gebiet Siebenbrünnen austretende Schuttquelle genutzt. Die Fassung des Quellwassers erfolgt über eine 8.50 m lange Zementrohrleitung (0 250 mm). Die mittlere Quellschüttung wird mit ca. 1000 1/Min. angegeben. Damit kann der gesamte Wasserbedarf im Gebiet Schwägalp zu 100 % abgedeckt werden. In Trockenzeiten und im Winter muss die allenfalls fehlende Wassermenge durch die Grundwasserfassung sichergestellt werden. 3 Dem Wasserdargebot steht ein Wasserbedarf von rund 90 m /Tag gegenüber, der an Tagen mit vielen Gästen M3 /Tag betragen auf ca. 190 m3/Tag steigt und an Spitzentagen oder aussergewöhnlichen Anlässen bis 250 kann. 6. Im Rahmen der Erarbeitung der Grundwasserschutzzonen Siebenbrünnen wurden u.a. Markierversuche durchgeführt um ein besseres Bild der Zuströmverhältnisse im sehr gut durchlässigen Grundwasserleiter zu erhalten. Am 6. November 2014 wurden die Grundwasserschutzzonen dem Amt für Umwelt zur Vorprüfung eingereicht und durch das Amt für Umwelt mit Schreiben vom 17. März 2015 beurteilt. 7. Der Gemeinderat Hundwil genehmigte die Grundwasserschutzzonen um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen zuhanden der Planauflage am 16. Juni 2015. 8. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen erfolgte vom 24. Juli 2015 bis 23. August 2015. 9. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Hundwil sind beim Departement Bau und Volkswirtschaft zwei Einsprachen eingegangen. Eine Einsprache wurde am 30. August 2016 zurückgezogen und mit Schreiben vom 19. September 2016 abgeschrieben. Der Einspracheentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, die zweite Einsprache betreffend, datiert vom 13. Februar 2017. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 10. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 hat die Gemeinde Hundwil die Grundwasserschutzzonen um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen dem Departement Bau und Volkswirtschaft von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 11. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Quellenkataster 731.235-01 (GWF) Grundwasserfassung Siebenbrünnen 731.235-02 (Quelle) Quellfassung Siebenbrünnen Die zu schützenden Fassungsanlagen liegen alle auf dem Gemeindegebiet von Hundwil. 12. Folgende Unterlagen wurden eingereicht: -

-

-

Schutzzonenplan um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen vom 20. April 2015 (inkl. Gefahrenkataster) Schutzzonenreglement um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen vom 20. April 2015 hydrogeologischer Bericht vom 20. April 2015

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Appenzell Ausserrhoden Vj)

13. Mit der geförderten Wassermenge aus der Quellfassung, in Trockenzeiten ergänzt durch die aus dem Grundwasser gepumpte Wassermenge, kann der Bedarf der Bezüger im Moment vollumfänglich abgedeckt werden.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen der Säntis-Schwebebahn AG wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen, insbesondere auch den durchgeführten Markierversuch erarbeitet. Die Abgrenzungen der Schutzzonen S2 und S3 berücksichtigen die Resultate des Markierversuches. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen befinden sich nur der Lehmbergbach sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfungen bis am 17. März 2015 vorgenommenen Änderungen mit Datum vom 20. April 2015 ausgearbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen der SäntisSchwebebahn AG kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

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j1i Appenzell Ausserrhoden 9. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 37 des Schutzzonenreglements um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.

C. Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Säntis-Schwebebahn AG, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst und ergänzt. 3. Die Gewässerschutzkarte Hundwil wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich A ergänzt. 4. Anmerkung im Grundbuch. 5. Mitteilung im Amtsblatt und an:

-

Säntis-Schwebebahn AG, 9107 Urnäsch* Grundbuchamt Hundwil, Dorf 12, 9064 Hundwil** Gemeinderat Hundwil*** Amt für Umwelt***

-

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (avsv), Blarerstrasse 2, 9002 St. Gallen (ohne Beilagen)

-

-

-

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am: 2 11. Out. 217

Freundliche Grüsse

Dölf Biasotto

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A ppenze lIWiuiTTflT l Vj9R1

Beilagen: -

Schutzzoneridossier * -

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** -

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2 Schutzzonenpläne um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen mit Genehmigungsvermerk 2 Schutzzonenreglemente Grundwasser- und die Quelifassung Siebenbrünnen mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenplan um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Hundwil I Schutzzonenplan um die Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglemerit Grundwasser- und die Quellfassung Siebenbrünnen mit Genehmigungsvermerk

0 DBV, AfU/Lz

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CH131_04_V_Siebenbrünnen, 2017.pdf

Appenzell Ausserrhoden

GEMEINDE HUNDWIL

VjR)

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE GRUNDWASSER- UND DIE QUELLFASSUNG SIEBENBRONNEN

10. September 2013 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 20. April 2015

I Appenzell Ausserrhoden :1 A V ~

INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ..................... . ............................................................................... 3 Geltungsbereich ..................................................... .. .............................. . ....... . ........................ 3

Art. 1

Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ............................................................................3

Art. 2

Wegleitung des Bundes ......... . ............................................. ................................................... 3

Art. 3

Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ......................................................... ..4

Art. 4

der Grundwasserqualität .................................................................................4 Überwachung

Art. 5 4

Art. 6

Informationspflicht .................... ...... ..... . ... . ....... . .... . ...... .... ...... . ... . ... .. ..... . .... . ... ..... ... .. ..... . .......... ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......................4 2. Grundsatz ........... . ........... . ........................................................................................................ 4

Art. 7

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3.......................................................................................... 5 2.1 Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................5

Art. 8

Bauten und Anlagen I Grundsatz ........... . ............................................................. . .................. 5

Art. 9

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten .................... . ............................................ 5

Art. 10

Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................5

Art. 11

Verkehrsanlagen .................................................................................................................5

Art. 12

Landwirtschaftliche Anlagen ................................................................................................ 6

109 autres articles

Art. 13

Geländeveränderungen und Materialentnahmen .................. . .............. . ................ . .......... ...6

Art. 14 Deponien

und Ablagerungen ............................................. . ............................ . .................... 6

Art. 15

Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................6

Art. 16

Pflanzen- und Holzschutzmittel ......................................................... . ................................. 7

Art. 17

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2.......................................................................................... 7 2.2 Allgemeine Beschränkungen ..... .......... . ............................................................................... 7

Art. 18

Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................7

Art. 19

Pflanzen- und Holzschutzmittel .................... . .... . ........... . ............... . ..... . ............................... 7

Art. 20

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI ..........................................................................................8 2.3 Allgemeine Beschränkungen ...... . ..................... . .............................................. .................... 8

Art. 21

Zutritt ...................................................................................................................................8

Art. 22

BESONDERE BESTIMMUNGEN .....................................................................................................8 3. Weg in der Zone Si ............................................................................................................8

Art. 23

Schmutzwasserleitungen in der Zone S2............................................................................8

Art. 24

Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2.......................................................................8

Art. 25

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN ........ . ............... 9 4. Grundsatz.... ..... . .......................... . ................... . ....... . .................... . .... . ................................. 9

Art. 26 9

Art. 27

Fristen ..... . ...... . ................................ ..... ........... . ..... . ...... . ................. ..... ...... ..... ... . ... . .............. 4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3..........................................................................................9

Art. 28

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ................................................................. 9

Art. 29

Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................9 Verkehrsanlagen .................................................................................................................9

Art. 30

Art. 31

Landwirtschaftliche Anlagen ....... . ........ . ................. . ......................................... . ................. 10 4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2........................................................................................ 10

Art. 32

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ............................................................... 10

Art. 33

Schmutzwasserleitungen ..................................................................................................10

Art. 34

Verkehrsanlagen ...............................................................................................................10

Art. 35

Landwirtschaftliche Anlagen .... . ......................................................................................... 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ..........................................................................................................11 5.

Art. 36

Verfügungen ......................................................................................................................ii

Art. 37

Anmerkung im Grundbuch.. .............................. . ............................................................... 11

Art. 38

Strafbestimmungen ...........................................................................................................11

Art. 39

Inkrafttreten .......................................................................................................................ii

1.

Schutzzonenreglement fur die GWF und die Quelle Siebenbrünnen

Seite 2

10

Appenzell Ausserrhoden 4 1;A )

INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... ......... . ....................................................... ... .......... . ................... 3 Geltungsbereich ......................................................................................................................3

Art. 1

Art. 2

Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ............................................................................ 3 Wegleitung des Bundes .......................................................................................................... 3

Art. 3

Art. 4

Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ........................................................... 4

Art. 5

Überwachung der Grundwasserqualität .................................................................................4

Art. 6

Informationspflicht ........................................................... . .... . .................................................. 4 2. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......................4 Grundsatz ............................ . ............................................................ . .............................. . ...... .4

Art. 7 2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3..........................................................................................5 Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................5

Art. 8

Art. 9

Bauten und Anlagen I Grundsatz .................................... ............... ... . ..................................... 5

Art. 10

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ............................................. . ................... 5 Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................5 Art.

Art. 12

Verkehrsanlagen .................................................................................................................5 Landwirtschaftliche Anlagen .................. .................................................... . ........ . ................ 6

Art. 13

Art. 14

Geländeveränderungen und Materialentnahmen................................................................6

Art. 15

Deponien und Ablagerungen ........................... . ................ ................................................... 6

Art. 16

Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................6

Art. 17

Pflanzen- und Holzschutzmittel ........ . ..................................................................................7 2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2.......................................................................................... 7

Art. 18

Allgemeine Beschränkungen...............................................................................................7 Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................7

Art. 19

Pflanzen- und Holzschutzmittel... ................... ». . ...... . . ... . .......... . . ... . .............. ........... ........... 7

Art. 20 2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI .......................................................................................... 8 21 Allgemeine Beschränkungen .............. . ........... ... .... ... ... ........................................................ 8 Art.

Art. 22

Zutritt ...................................................................................................................................8 3. BESONDERE BESTIMMUNGEN .....................................................................................................8

Art. 23 Weg in der Zone

............................................................................................................8

Art. 24

Schmutzwasserleitungen in der Zone S2............................................................................8

Art. 25

Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2.......................................................................8 4. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN........................9

Art. 26

Grundsatz ....................................... . ...... . ... ... ....... . ..................................................... . ......... 9

Art. 27 9

Fristen ............................................. ...... ....... ............ .......... . ................................................. 4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3..........................................................................................9

Art. 28

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ....... . ............ . ......... . ... . ... . .......................... 9

Art. 29

Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................9

Art. 30

Verkehrsanlagen .................................................................................................................9

Art. 31

Landwirtschaftliche Anlagen ........ . ......................................................... . ........................... 10 4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2........................................................................................ 10

Art. 32

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. ............................... . .............................. 10

Art. 33

Schmutzwasserleitungen ..................................................................................................10

Art. 34

Verkehrsanlagen ...............................................................................................................10

Art. 35

Landwirtschaftliche Anlagen .............................................................................................. 10 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ..........................................................................................................11

Art. 36

Verfügungen ......................................................................................................................ii

Art. 37

Anmerkung im Grundbuch ................................................................................................ii

Art. 38

Strafbestimmungen ...........................................................................................................ii

Art. 39

Inkrafttreten .......................................................................................................................ii

ii

Si

Schutzuanenreglernent für die GWF und die Quelle Siebenbrünnen

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Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Grundwasser- und der Quellfassung Siebenbrünnen: GWF Siebenbrünnen: Quelle Siebenbrünnen:

Koordinaten: 741611 I 235462 Koordinaten: 741579 / 235400

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserund die Quellfassung Siebenbrünnen, Plan-Nr. 2012-2016/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 10. September 2013/20. April 2015 (Massstab 1: 2000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hundwil1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raum planungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3

Die Grundwasserschutzzonen (Zone 5) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone SI), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

1

Zonenplan Hundwil vom 2. November 1993 und Baureglement Hundwil vom 10. November 2009

2

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

Schutzzonenreglement für die GWF und die Quelle Siebenbrünnen

Seite 3

IT

gl

11 Appenzell Ausserrhoden

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Säntis-Schwebebahn AG überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Säntis-Schwebebahn AG kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.

M

iBauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Säntis-Schwebebahn AG durch die GemeindeI I baubehörde im Baubewillig ungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

UI

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Das Rohwasser ist durch die Säntis-Schwebebahn AG regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Säntis-Schwebebahn AG teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit.

ii

0

Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensm ittelbuch9 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6 vgl. Beilage 1.9 8

Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

vgl. Beilage 3: Bst. b 10 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenreglement für die GWF und die Quelle Siebenbrünnen

-

Seite 4

ii

9

II

Appenzell Ausserrhoden ViRl

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohie mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien12 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten13• Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht1 .

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die SäntisSchwebebahn AG sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. 11

Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

16 vgl. Beilage 3: Bst. a und Schutzzonenreglement für die GWF und die Quelle Siebenbrünnen

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Appenzell Ausserrhoden

IINI

II

ii

Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten17. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann17.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien18 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. IJ

Materialentnahmen sind untersagt19.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

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Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkom postierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

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Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.

17 vgl. Beilage 3: Bst. I 18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBB0) vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenregrement für die GWF und die Quelle Siebenbrünnen

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Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Em pfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 -20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Ober Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28. Ackerbau ist nicht zulässig.

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig.

wo

24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Schutzzonenreglement für die GWF und die Quelle Siebenbrünnerr

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Appenzell Ausserrhoden VI R

[2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 22 geregelt wird. -

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.

Art. 22 Zutritt

Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone SI ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Weg in der Zone Sl

Der bestehende Weg, welcher durch die Schutzzone Si führt, ist ausnahmsweise zulässig. Der Weg darf ausschliesslich für Zwecke der Wasserversorgung und von Wandernden benutzt werden.

Art. 24 Schmutzwasserleitungen in der Zone S2

Die bestehenden Schmutzwasserleitungen inkl. der Hausanschlüsse in der Zone S2 auf den Parzellen Nr. 853 I 860 I 862 / 863 sind ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 (Art. 33). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse Ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

Art. 25 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2

Folgende bestehende landwirtschaftliche Anlagen sind in der Zone S2 ausnahmsweise zulässig: bei Assek. Nr. 680 auf Parz. Nr. 853 bei Assek. Ni. 681 auf Parz. Nr. 853 Es gelten die Übergangsbestimmungen für landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 (Art. 35). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

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30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) Schutzzonenreglement für die GWF und die Quelle Siebenbrünnen

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4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 26 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen31. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 27 Fristen

Die in Art. 28, 30, 31 und 35 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 28 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften32 anzupassen oder stillzulegen.

Art. 29 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die SäntisSchwebebahn AG sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

Art. 30 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern 'Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.

31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Behage 1.2) 32 Art. 22 GSchG (Behage 1.1)

Art. 32a GSchV (Beilage 1.2)

Schutuzonenreglement für die GWF und die Quelle Siebenbrünnen

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Art. 31 Landwirtschaftliche Anlagen

Die bestehenden Jauchegruben Assek. Nr. 668 und Assek. Nr, 671 und deren Zuleitungen sowie Mistplätze sind innert eines Jahres und nachher alle zehn Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Resultat der Dichtigkeitsprüfung ist dem Amt für Umwelt unaufgefordert zu melden. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Jauchegruben Assek. Nr. 668 und Assek. Nr. 671 dürfen nur während der Vegetationsperiode genutzt werden. Sie sind jährlich vor dem 30. September zu leeren.

4.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 32 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die bestehende Tankanlage auf Parz. Nr. 863 ist bis am 31. Dezember 2015 ausser Betrieb zu setzen.

Art. 33 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind gemäss den Anordnungen des Amtes für Umwelt periodisch auf ihre Dichtheit zu prüfen. Einwandige Leitungen sind jährlich visuell zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt alle drei Jahre. Bei doppelwandigen Leitungen erfolgt die Prüfung alle sechs Jahre.

Art. 34 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern Wasserschutzgebiet zu versehen. Die bestehende Verkehrsanlage, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht oder auf der regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, ist innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt besondere Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 35 Landwirtschaftliche Anlagen

Die bestehenden Jauchegruben Assek. Nr. 680 und Assek. Ni. 681 und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Resultat der Dichtigkeitsprüfung ist dem Amt für Umwelt unaufgefordert zu melden. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Jauchegruben Assek. Nr. 680 und Assek. Nr. 681 dürfen nur während der Vegetationsperiode genutzt werden. Sie sind jährlich vor dem 30. September zu leeren. Mistlager, welche nicht auf einer gewässerschutzkonformen Mistplatte liegen, sind aufzuheben.

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SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 36 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist33. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen34

Art. 37 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken35.

Art. 38 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes36 und des Umweltschutzgesetzes37 bestraft.

Art. 39 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.

33 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 34 Anhang 4 Ziffer 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 35 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 36 Art. 70f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

37 Art. 60 f. USG Schutzzonenreglement für die GWF und die Quet:Siebenbrünnen -

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Vom Gemeinderat Hundwil zur Auflage verabschiedet am ........... L. .

. .............. ...................

Die Gemeindepräsidentin:

Der Gemeinderatsschreiber:

Öffentliche Auflage vom

bis

—

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am

........ C....

Dölf Biasotto, Regierungsrat

.....................' ...... ................ .................. .............

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