Grundwasserschutzzone Flohweid
Zones de protection des eaux souterraines · Schönengrund
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Schönengrund
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 23 janv. 2002
- En vigueur depuis
- 23 janv. 2002
Carte
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Fichiers
CH131_06_GE_Flohweid, 2002.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
CH131_06_GE_Flohweid, 2002.pdf
a) =
Umweltschutzund Energiedirektion 9102 Herisau
C)
Kasernenstrasse 17A
OL
Telefax 071 352 2979
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CL Telefon 071 353 65 51
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Gemeinderat Schönengrund .9105 Schönengrund CZ
Versandt,
Gemeinderat Urnäsch 9107 Urnäsch
19. Feb. 2002 Herisau, 23.1.2002/Ld/Lz/be
Gemeinden Schönengrund und Urnäsch Grundwasserschutzzonen zu den Quellfassungen Flohweid im Besitz der Gruppenwasserversorgung oberes Neckertal Genehmigung
Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
1.
Die Grundwasserschutzzbnen Flohweid umfassen 7 Quellen mit 13 Zuläufen, die aus der mit Moränenmaterial in geringer Mächtigkeit überdeckten, verwitterten Molasse entspringen. Die von der Gruppenwasserversorgung oberes Neckertal genutzten Quellen bringen einen durchschnittlichen Ertrag von ca. 52'500 M3 /Jahr (entspricht ca. 110 1/min). Die minimale, gemessene Schüttung aller Quellen liegt bei 80 1/min. Quellfassung A liegt auf. Gemeindegebiet Urnäsch, alle übrige.n in der Gemeinde Schönengrund. Folgende Fassungen werden geschützt: A mit 3 Einläufen (Neufassung; Gemeinde Urnäsch; neu 735/241-G5) B mit 2 Einläufen (Neufassung; Gemeinde Schönengrund; 735/241-G6) C mit 2 Einläufen (Neufassung; Gemeinde Schönengrund; 735/241-G7) 0 mit 2 Einläufen (Neufassung; Dl entspr. 02 alt; Gemeinde Schönengrund,- 735/241-G3) (Sanierung; entspr. Einlauf 3 alt; Aufgabe der Stränge lalt, 2 alt, 4 alt,Emit I Einlauf Gemeinde Schönengrund; 735/241-G2) F mit I Einlauf . (Neufassung; entspr. Strang 1 alt; Gemeinde Schönengrund; 734/241-G21) G mit 2 Einläufen (Neufassung; entspr. Strang 2 alt; Gemeinde Schönengrund; 734/241-G21; neu 735/241-G8) Folgende Quellen wurden weder saniert noch neu gefasst, sollen zukünftig nicht mehr genutzt und damit auch nicht geschützt werden: 734/241-G19 7341241-G20 7341241-G22 7351241-G4
-2-
Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Flohweid verwendet: Hydrogeologischer Bericht Flohweid vom 15. November 1995, revidiert am 29. Mai 1997 Schutzzonenplan 1:1000 ( Nr. 94-126/1) vom 30. Mai 1997 Schutzzonenreglement Flohweid vom 29. Mai 1997 3.
Durch die Grundwasserschutzzonen Flohweid soll ein Teil des Grundwassers der Gruppenwasserversorgung oberes Neckertal geschützt werden. Die Ausscheidung der Schutzzonen erfolgte unter Berücksichtigung der lokalen hydrogeologischen Aspekte und unter Beihilfe der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982, entsprechend. Der Gefahrenkataster ist im Schutzzonenplan aufgeführt.
4.
Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des von der Umweltschutz- Und Energiedirektion von Appenzell A.Rh. revidierten Musterreglements erstellt und entspricht dementsprechend dem damaligen Stand des Wissens. Im Rahmen des Einsprache'erfahrens (Auflage von Schutzzonenplan Flohweid samt zugehörigem Schutzzonenreglement vorn 19. Mai 1999 bis 18. Juni 1999) ging bei der Umweltschutz- und Energiedirektion keine Einsprache ein.
5.
Gemäss Art. 2Q Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. Der Gemeinderat Schönengrund reichte darauf die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung durch die Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A.Rh. ein. Folgende Punkte sind besonders hervorzuheben: Schutzzonenplan
-
Nachdem die Quellen Flohweid, welche 1906 von der Eigentümerin, der Bleicherei in Schönengrund gefasst wurden, seit den fünfziger Jahren nicht mehr genutzt wurden, konnten sie 1993 durch die GRUWA erworben werden. In einer ersten Phase war vorgesehen, die bestehenden Quellen zu nutzen. Ein erster hydrogeologischer Bericht samt Schutzzonenplan und regIement wurde erarbeitet. Gestützt auf die .Abklärungen wurde entschieden, die Quellen vor einer definitiven Nutzung zu sanieren. Mit Ausnahme der Quelle El wurden alle Quellen neu gefasst. .
.
.
Da detaillierte hydrogeologische Untersuchungen im Einzugsgebiet fehlen, wurde der Radius für die Schutzzone S2 auf 115 m festgelegt. Der Gefahrenkataster zeigt, dass die Quellen abseits jeglicher Siedlungen kaum durch Bauten oder Anlagen gefährdet sind. Ausnahme bildet die Flurstrassë, welche die Grundwasserschutzzonenunterhalb der Quelle El quert. Bereits im Vorprüfungsbericht wurde empfohlen, die Flurstrasse mittels einer physischen Sperre für deU öffentlichen. Verkehr unpassierbar zu machen. .
Soweit die Quellen resp. ihr Einzugsgebiet nicht im Wald liegen, stellt die landwirtschaftliche Nutzung der Weiden faktisch die einzige Gefährdung für das Quellwasser dar. Es empfiehlt sich, periodische Kontrollen der Wasserqualität so zu planen, dass allfällige negative Einflüsse, welche sich aus der Bewirtschaftung der Weiden ergeben können, rechtzeitig erkannt werden.
-3-
Schutzzonenreglement In materieller. Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das Schutzzonenreglement generell abgedeckt. Das Schutzzonenreglement kann in dieser Form genehmigt werden: in Anbetracht der Tatsache, dass GrundwasserschutZZOnefl und -reglemente periodisch überarbeitet und den neuen Bedingungen entsprechend angepasst werden müssen. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglementes wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umwelt- und GewässerschutzgesetzgebUng vorbehalten bleiben.
Folgende gesetzliche Neuerungen sind seit der Planauflage eingetreten oder wurden im Reglement noch nicht berücksichtigt: Das revidierte Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde Schönengrund wurden vom Regierungsrat von Appenzell A.Rh. am 25. November 1997 genehmigt (Ingress 2).
C -
-
-
Das kantonale Einführungsgesetz samt Verordnung wurde ersetzt durch das kantonale Umweltschutzgesetz vom 24. April 1994 (bGS 814.0) und die Umweltschutzverordnung (bGS 814.01; Ingresse 1 und 5). Die eidgenössische Gewässerschutzverordnung. (GSchV) vom 28. Oktober 1998 wurde auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Die revidierte Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) datiert vom 1. Juli 1998 (SR 814.202; Ingresse 6, 7, 10, 11), Im Rahmen der Revision der VWF wurden die Technischen Tankvorschriften (TTV) aufgehoben (Ingresse 7, 11);
-
Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV; Stoffverordnung; SR 814.013) wird fortlaufend revidiert. Der für das Schutzzonenreglement massgebende Stand ist momentan derjenige vom 15. Juni 2001.
Mit der Inkraftsetzung der Gewässerschutzverordnung wurde die rechtliche Grundlage für das Verfahren der Schutzzonenausscheidung neu geregelt (Art. 29 GSÖhV). Der Hinweis in Art. 2 des Schutzzonenreglementes Flohweid auf die VWF wird damit obsolet. Die SchUtzmassnahmen während der Ausführung von Bauvorhaben wurden von den Zuständigen für Grundwasserschutz der Ostschweizer Kantone 2001 überarbeitet. Im Rahmen allfälliger Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen Flohweid wäre das neue Merkblatt zu beachten.
Nicht mehr genutzte Quellen Wie eingangs erwähnt, werden nicht alle Quellen, welche zum ursprünglichen Quellsystem Flohweid gehörten, zukünftig genutzt. Die GRUWA hat den Verzicht auf die erwähnten Quellen bekannt gegeben: Damit muss für diese Quellen auch kein Schutzzonenausscheidungsverfahren durchgeführt werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass das Wasser aus den nicht geschützten Quellen nicht für die öffentliche Wasserversorgung oder andere Zwecke, für welche das Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser entsprechen muss, genutzt werden darf.
-4-
Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine Nutzung allenfalls wieder in Betracht gezogen wird, so muss vorgängig abgeklärt werden, ob überhaupt Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden können. Zudem darf das Quellwasser erst nach der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen wieder für öffentlich-rechtliche Zwecke verwendet werden. Demgegenüber können die erwähnten Fassungen für die Notwasserversorgung weiterhin unterhalten werden. In diesem Fall ist das Amt für Umweltschutz darüber zu informieren. Die periodische Überprüfung des Quellwassers wird in diesem Fall empfohlen.
Entscheid 1.
Der Gruhdwasserschutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid, Nm. A G (neue Nummerierung), im Besitz der. Gruppenwasserversorgung oberes. Neckertal, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt (Art. 48 Abs. I kant. USG, bGS 814,1). -
2.
Mitteilung im Amtsblatt.
3.
Die Quellfassungen 734/241-G19, 7341241-G20, 7341241-G22 und 7351241-G4, Flohweid, werden aus dem öffentlich-rechtlichen Grundwasserschutz entlassen.
4.
Die Gruppenwasserversorgung oberes Neckertal verzichtet im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf die weitere Nutzung der in Punkt 3 dieses Entscheides erwähnten Quellfassungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung.
5.
Wird eine spätere Nutzung der in Ziffer 3 erwähnten Quellfassungen in Betracht gezogen, so ist die öffentlich rechtliche Schutzzonenausscheidung durchzuführen, bevor das Wasser ins Trinkwassernetz geleitet wird. Ausgenommen davon ist die Nutzung des Quellwassers für die Wasserversorgung in Notzeiten.
Mit freundlichen Grüssen Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A.Rh.
/
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Beilagen: Schutzzonenpläne Flohweid mit Genehmigungsvermerk Schutzzonenreglement Flohweid mit Genehmigungsvermerk (je ein Exemplar an GRUWA Neckërtal,. Gemeinderat Schönengrund, Gemeinderat Umnäsch, AfU/Lz, OFA) -
-
.
.
Zur Kenntnis an: Gruppenwasserversorgung oberes Neckertal, Herrn Willi Eberhard, Präsident, 9127 St. Peterzell Lienert & Häring AG, Poststr. 4, 9113 Degersheim .
-
ø UED, Sekr., Ld, OFA, PA, TBA, AFU, Lz NLAFU_SEKR\LZ\flohwek1.DOC
CH131_06_V_Flohweid, 2014.pdf
GEMEINDE SCHÖNENGRUND GEMEINDE URNÄSCH
Appenzell Ausserrhoden V!R
Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal GRUWA
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN FLOHWEID
Genehmigung
2014 GEMEINDERAT SCHÖNENGRUND
J...Ji.................
Hedi Knaus, Gemeindepräsidentin
-.
Sonja i-Iarjmann, I Gemeindeschreiberin
Juni 2014 GEMEINDERAT URNÄSCH
Fr Sandholzer, Gmeindepräsident
Öffilentliche Auflage
:I«.
( Erika Weiss, Gemeindeschreiberin
28. Juni 2014 28. Juli 2014 -
29. Oktober 2013
I
I
Appenzell Ausserrhoden Vi R1 INHALTSVERZEICHNIS
1.
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 I
I
I
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .......... . .............................................................................................3
2.
Geltungsbereich ......................................................................................................................3 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ............................................................................3 Wegleitung des Bundes ..........................................................................................................4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ........................................................... 4 Überwachung der Grundwasserqualität .................................................................................4 Informationspflicht ............................................................... . .... . .................................... .......... 4
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN ..........................5
Art. 7
Grundsatz .................. . ................... ........... ...............................................................................5
2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3.................................................................................................5
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
51 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 I
I
Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................5 Bauten und Anlagen I Grundsatz .......... . ..... . ........... . ... . ... . ....................... . ............................... 5 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ....................................................................5 Schmutzwasserleitungen ........................................................................................................5 Verkehrsanlagen .....................................................................................................................6 Landwirtschaftliche Anlagen ...................................................................................................6 Geländeveränderungen und Materialentnahmen ...................................................................6 Deponien und Ablagerungen ..................................................................................................6 Bodenbewirtschaftung und Düngung ......... . ................................... ........................................ .7 Pflanzen- und Holzschutzmittel .......... . ....................................................................................7
2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2.................................................................................................7
I
Art. 18
Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................7
Art. 19
Bodenbewirtschaftung und Düngung ...... . ............... . ................ . ...... . ......... . ............................. 8
Art. 20
Pflanzen- und Holzschutzmittel. ............................................... ...............................................8
I
2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI ............. . ....................................................... . ........................... 8
I
Art. 21
Allgemeine Beschränkungen .................................................................................................. 8
Art. 22
Zutritt ... . ................................ .................. ................................................................................. 8 3.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN INDEN ZONEN S2 UND S3.................................................................................................................8
Art. 23
Grundsatz .................... . ... . ....... . .......... . .................................................................................... 8
Art. 24
Verkehrsanlagen .....................................................................................................................g
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...............................................................................................................9
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Verfügungen ............................................................................................... . ............................ 9 Anmerkung im Grundbuch ......................................................................................................9 Strafbestimmungen .................................................................................................................9 Aufhebung bisherigen Rechts .................................................................................................9 Inkrafttreten .............................................................................................................................9
Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid
Seite 2
~ A ~ Appenzell Ausserrhoden
V
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UG5G) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Flohweid. Koordinaten der Quelischächte: A: D: G:
735307 / 241517 735221 /241'599 735000 / 241'664
B: E:
735278 / 241545 735148/241 '658
C: F:
735253 I 241575 734'989/241 757
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Flohweid', Plan-Nr. 94-126/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 30. Mai 1997 (Massstab 1: 2'000). Der Schutzzonenplan wurde für den internen Gebrauch digitalisiert (22. Juli 2011; Plan Nr. 2011-207/1; Massstab 1: 1000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Schänengrund und Urnäsch1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Gemeinde Schönengrund: Zonenplan vom 25. November 1997 und Baureglement vom 20. Januar 2009 Gemeinde Urnäsch: Zonenplan und Baureglement vom 16. August 1994 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid
Seite 3
Appenzell Ausserrhoden
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die GRUWA überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die GRUWA kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der GRUWA durch die Gemeindebaubehörde im Bau bewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5
Das Rohwasser ist durch die GRUWA regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die GRUWA teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
6 vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) 8
Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b
10 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid
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VjR1
Appenzell Ausserrhoden
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien12 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten1 .
Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht15.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich.
Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
16 vgl. Beilage 3: Bst. a und Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid
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Appenzell Ausserrhoden
Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Schönegrund sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern 'Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten17. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann17,
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien18 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt19
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt.
17 vgl. Beilage 3: Bst. I 18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid
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I
Appenzell Ausserrhoden VR
Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 20 geregelt wird. -
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26
22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBB0) vgl. Beilage 3: Bst. h 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); Schutzzonenrelement für die Quellen Flohweid
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28. Ackerbau ist nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 22 geregelt wird. -
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Si ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
3.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DEN ZONEN S2 UND S3
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen31.
27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i 30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. I Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) 31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid
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I j1Appenzell Ausserrhoden
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Art. 24 Verkehrsanlagen
Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist32. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen33
Art. 26 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken34.
Art. 27 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes35 und des Umweltschutzgesetzes36 bestraft.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Schutzzonenreglement, von der Umweltschutz- und Energiedirektion erlassen am 6. Februar 2002, wird aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
32 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)
33 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 34 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
36 Art. 60f. USG Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid
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Appenzell Ausserrhoden VR I
Vom Gemeinderat Schönengrund genehmigt am
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Die Gemeindepräsidentin:
Die Gemeindeschreiberin:
bis .....2..8...J.uii.201.4.
....
Öffentliche Auflage vom
Vom Gemeinderat Urnäsch genehmigt am ....... h, Juni 2014 Die Gemein es hreiberin
Der Gemeifldeprasident
2 8. Juni 2014
2 8, JuU 2014
Offentlihe Auflage vom .................................bis ...............................
Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am ................................................... Der Bau- und Umweltdirektor
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Schutzzonenreglement für die Quellen Flohweid
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Bases légales
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération