Quartierplan Halten

Plan d'affectation · Urnäsch

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Urnäsch
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
23 mai 1995
En vigueur depuis
23 mai 1995

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Urnäsch avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

CH73_01_GE_Quartierplan Halten.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Protokoll des Regierungsrates

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Eingang 3 0. I'lAl 1995

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Kenntnisnahnle Antragstellung Erledigung Fot0kopie Fletolrr

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Gemeinde Urnäsch: Quartierplan rrHaltenrr' GeneJrrnigung Dem Bericht der Baudirektion vom l-8. Aprit nehmen:

l-995 ist zu ent-

Mit Schreiben vom 31. Januar L995 ersucht der Gemeinderat Urnäsch um die Genehmigung des Quartierplanes rrHaltenrr. Sachlage

l-. Die vom Quartierplan umfassten Parzellen liegen gemäss gültigem Zonenplan (vom 16. August 1-994) grösstenteils in der 2-geschossigen Wohnzone. Unterhalb der Erschliessungsstrasse befinden sie sich teilweise in der 2-geschossigen Vüohn- und Gewerbezone sowie in der Kernzone. Der Quartierplan regelt im wesentlichen die Erschliessung und die Bauweise. 2. Der Bericht zur Vorprüfung qemäss Art. 47 EG z RpG erfolgte am 1"7 . Oktober 1-994. Die berührten kantonalen Verwaltungsstellen sind miteinbezogen worden. 3. Am l-3. Dezember 1994 hat der Gemeinderat den Plan zur öffentlichen Auflage freigegeben. Diese erfolgte in der ZeiE vom 2L. Dezember L994 bis 20. Januar L995. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die formellen Voraussetzungen für die Plangenehmigung sind somit gegeben. Erwägungen

l-. Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG z RPG wird die Genehmigung von Nutzungsplänen erteilt, v/enn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Kriterien für die Zweckmässigkeitsprüfung bitden die Grundsätze in Art. 2 EG z RPG, nach welchen sich die nit der planung betrauten Behörden zu richten haben. Plan und Vorschriften halten der Zweckmässigkeitsprüfung stand. Es sind folgende Bemerkungen anzubringen :

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Am 1. Januar 1,993 sind das neue eidg. lValdgesetz und die

zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Als Neuerung gegenüber dem bisher geltenden Recht sollen irn Bereich der Bauzonen die Abgrenzungen der VtaIdränder (!{aldgrenzen) räurnlich definitiv festgelegt werden. Das ist in Urnäsch noch nicht erfolgt. Auf dem Quartierplan hat das Oberforstamt bestätigt, dass sich innerhalb des Quartierplangebietes kein Wald im Sinne des eidgenössischen Waldgesetzes befindet.

3. Im Vorprüfungsbericht ist auf die mangelnde übersicht im Einmündungsbereich in die Staatsstrasse durch parkierte Autos auf der anstossenden Parzelle hingewiesen worden. Die Eigentünerin der zu überbauenden Parzelle hat mit den Eigentürnern der ParzelIe Nr. 29 einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, nach welchem im Bereich der vorgeschriebenen Sichtberme keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Dem Problem ist mit adäquaten Mitteln Rechnung getragen worden.

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Art. 4 der besonderen Vorschriften legt fest, dass zwischen den irn Plan bezeichneten Richtungspunkten eine öffentlich begehbare !{egverbindung zv erstellen ist. Es ist darauf zu verweisen, dass mittels des quartierplanes keine Widmung eines Fussweges zugunsten der öffentlichkeit erfolgen kann. Diese ist in einem separaten Verfahren nach EG z ZGB vorteilhafterweise noch vor Beginn der

Überbauung durchzuführen. 5

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In Art. 1"0 der besonderen Vorschriften wird für einzelne Baubereiche ein Konzept für die Umgebungsgestaltung verlangt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses für Späterbauende keine Rechtswirkung entfaltet und demgemäss nicht zwingend durchgesetzt werden kann. Art. 7 Abs. 2 des revidierten Gewässerschutzgesetzes (SR 8L4.20) bestimmt für die Abwasserbeseitigung: ttz Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. I' Gemäss Art. 40 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (bGS 814.0) ist die Erteilung der Bewilligung an die Gemeinden delegiert. fm Vorprüfungsbericht ist darauf hingewiesen und empfohlen worden, die Möglichkeiten im konkreten FaIl abzuklären, um den Bauherrschaften frühzeitige Hinweise, wie und in welcher Form die Versickerungen zu erfolgen haben, äbgeben zu können. Da diese Feststellung keinen Eingang irn

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Quartierplan gefunden hat, wird nochmals darauf hingewiesen, dass die erforderlichen geologischen Abklärungen sinnvollerweise vor der individuellen Prüfung im Baubewilligungsverfahren getroffen werden sollen.

7. Die irn Vorprüfungsverfahren angebrachten Bemerkungen zum Quartierplan sind weitgehend berücksichtigt worden. Die Erwägungen der Gemeinde sind im Anhang zum Bericht angefügt. Aus materieller wie aus formeller Sicht steht einer PIangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen. 8 Gemäss Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (bcs 233.2) werden für Genehmigungen Staatsgebühren erhoben. I{erden die Kosten für die Erarbeitung von Quartierplänen von den Gemeinden nicht weiterverrechnet, wird praxisgemäss keine Gebühr erhoben. Im vorliegenden FaIl trifft das nicht zu. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Gebührenerhebung sind nicht gegeben. Antrag

Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. l- und Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bGS 72L.L) und Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (bcs 233.2) folgenden Antrag: l-. Der Quartierplan I'Halten'r der Gemeinde Urnäsch sei zu genehmigen.

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Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 700.-- zu er-

heben.

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt (Ziffer 1). Auszuq an

Baudirektion

Sekretariat Baudiiektion ZSB :b

Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Urnäsch*; Rechnung

*) Beilage: je J- Expl. : Quartierplan rrHaltenrt mit Genehmigungsvermerk, Bericht zum Quartierplan Halten, Dienstbarkeits-Vertrag vom 23. Januar l-995 Versandt am ? g. l4Al lggs

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