Grundwasserschutzzone Ebenau
Zones de protection des eaux souterraines · Heiden
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 10 nov. 2010
- En vigueur depuis
- 10 nov. 2010
Carte
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Fichiers
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Texte
CH131_16_GE_Ebenau, 2010.pdf
Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
VR
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 35365 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
1 2F SA n d .
Nv, 2O
Herisau, 10. November 201 0/Ld/Lz/nf
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Gemeinde Heiden AR I Bezirk Oberegg Al Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Wässern und Ebenau der Wasserversorgung Wolfhalden Genehmigung
A. Sachverhalt 1.Die Wasserversorgung Wolfhalden besitzt und betreibt im Gebiet Wässern und Ebenau auf dem Gebiet der Gemeinde Heiden und des Bezirks Oberegg 15 Quellfassungen, welche in 5 Quellschächte eingeleitet werden. Die Quellen gehören zum Quellgebiet Heiden Reute Oberegg der Wasserversorgung Wolfhalden. Als Folge der hydrogeologischen Abklärungen, u.a. Markierversuche, sollen 10 der 15 Quellen für die zukünftige Nutzung geschützt werden. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Wassern und Ebenau beträgt 63000 m3. -
-
2. Die Wasserversorgung Wolfhalden liess den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden zukünftig noch 83 % des ursprünglichen Quellertrages des Gebietes Wässern und Ebenau genutzt und entsprechend geschützt. Die übrigen Quellfassungen werden im Rahmen der Notwasserversorgung weiter gewartet und aufrecht erhalten. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Wolfhalden, die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Nr. 10-A2, 11, 12.3, 12.4, 12.5, 13.1, 13.2, 13.3, 13.4 und 13.5. Die Fassungen liegen teils im Wald (10-A2, 13.1, 13.2, 13.3, 13.4 und 13.5), teilweise in landwirtschaftlich genutztem Gebiet (11, 12.3, 12.4 und 12.5). Die Quellfassungen liegen in Heiden (10-A2, 13.1, 13.2, 13.3, undl3.4) und Im Bezirk Oberegg (11, 12.3, 12.4, 12.5 und 13.5). Die Fassungsanlagen wie auch die Queliwasserableitungen sollten nach Abschluss der Schutzzonenausscheidung nach den Richtlinien des SVGW saniert respektive erneuert werden. 4. Die Quellen versorgen seit Ende des vorletzten Jahrhunderts die Gemeinde Wolfhalden mit Trink- und Brauchwasser. Auf Parz. Nr. 1084 (Heiden) ist ein Quellenrecht, datiert 20. September 1928, eingetragen. Das Quellenrecht auf Parz. Nr. 197 (Oberegg) und 207 (Oberegg) datiert vom 17. Juli 1899. Für die übrigen Quellen Ist im Grundbuch kein Quellenrecht eingetragen.
Seite 1, GWS Ausscheidung Wässern Ebenaudoc
Appenzell Ausserrhoden VR
5. Am 4. August 2006 reichte die Gemeinde Wolfhalden beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Wässern und Ebenau notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Wassern und Ebenau inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 3. Juli 2006) zur Vorprüfung ein. 6. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 23. Mai 2007 (AR) und 24. Mai 2007 (Al) wurden der Gemeinde Heiden die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Nr. 2005-203/5 vom 26. September 2007, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem/technischem Bericht vom 24. September 2007 zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 7. Der Gemeinderat Heiden genehmigte die Grundwasserschutzzonen zuhanden der Planauflage am 3. Oktober 2006. 8. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Wässern und Ebenau erfolgte in der Gemeinden Heiden vom 19. Dezember 2007 bis am 28. Januar 2008. 9. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Heiden wurden keine Einsprachen eingereicht. Hingegen gingen auf Oberegger Seite Einsprachen gegen die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen Wassern und Ebenau ein. Das Einspracheverfahren wurde vom Bau- und Umweltdepartement Appenzell Innerrhoden geführt und im Januar 2010 erledigt. 10. Am 14. Januar 2010 hat das Bau- und Umweltdepartement Appenzell Innerrhoden die Grundwasserschutzzonen Wassern und Ebenau genehmigt. Mit Schreiben vom 28. September 2010 hat die Gemeinde Heiden die Unterlagen dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass der Grundwasserschutzzonen im kantonalen Hohheitsgebiet eingereicht. 11. Die Grundwasserschutzzonen Wässern und Ebenau umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 5 Quellschächten mit total 10 Einlaufen. 12. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Einlauf 10-A2
758.255-G3
Einlauf 13.1
758.254-Gi
Einlauf 13.2
758.254-Gi
Einlauf 13.3
758.254-Gi
Einlauf 13.4
758.254-GI
13. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Wässern und Ebenau unter anderem verwendet: -
Hydrogeologischer Bericht „Quellfassungen Wässern und Ebenau' vom 24. September 2007
-
Schutzzonenplan 1:1000 „Wässern und Ebenau" (Nr. 06039) vom 26. September 2007
-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Wässern und Ebenau vom 24. September 2007
14. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 120 1/min. oder rund 63000 m3/ Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge der Quellen kann mehr als die Hälfte (ca. 60 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Wolfhalden abgedeckt werden.
Seite 2, GWS Ausscheidung Wässern Ebensu.doc
O -V
Appenzell Ausserrhoden
B.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Wässern und Ebenau wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen festgelegt. Radius und Ausdehnung für die Schutzzone S2 wurden gestützt auf die hydrogeologische Untersuchungen (u.a. Markierversuche) definiert. Insbesondere in westliche Richtung wurde die Schutzzone S2 bei minimalem Radius erweitert. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Grundwasserschutzzonen finden sich nebst den forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen, der Wässerenbach und die Kantonsstrasse Nr. 50, Kaien Oberegg. Dementsprechend findet eine mögliche Beein-
trächtigung der Quellen durch die landwirtschaftliche Nutzung, allenfalls durch Verkehrswegeabwasser statt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 23. Mai 2007 vorgenommen Änderungen aktualisiert. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement (SZR) sieht für die Anpassung der Kantonsstrasse an die Schutzbestimmungen der Grundwasserschutzzone S2 in Art. 29 eine Frist von 5 Jahren vor. In der Grundwasserschutzzone S3 müssen die Anpassungen mittelfristig vorgenommen werden. Grundsätzlich werden die nötigen Anpassungen im Rahmen von Gesamtsanierungen ganzer Streckenabschnitte realisiert. Die Staatsstrasse Nr. 50 ist eine untergeordnete Verkehrsverbindung mit kleinem Verkehrsaufkommen (< 1000 Fz DTV). Es muss nicht von einer unmittelbaren, akuten Gefährdung der Quellfassungen Ebenau durch die Kantonsstrasse ausgegangen werden. Das kantonale Tiefbauamt hat dementsprechend auch noch kein Sanierungsprojekt ausgearbeitet. In Anbetracht der lokalen Verhältnisse und der konkreten Gefährdungssituation ist deshalb eine Sanierungsfrist von 10 Jahren angemessen und vertretbar.
Seite 3, GWS Ausscheidung Wässern Ebenau.doc
VJ3R
Appenzell Ausserrhoden
Das Schutzzonenreglement Wässern und Ebenau kann im Übrigen in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind nur die Sammelschächte bezeichnet. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster angepasst. Auf die dem Katastereintrag 758.255-Gi zugehörigen Einläufe (10.1 und 10.2) wird die Wasserversorgung Wolfhalden zukünftig verzichten. Der Schacht beim Eintrag 758.255-GI wird zukünftig nur noch als Sammelschacht genutzt.
C.
Entscheid
1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Wassern und Ebenau (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Wolfhalden, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen und mit einer Sanierungsfrist für die Kantonsstrasse von 10 Jahren (Art. 29 SZR) genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst (Beilage 1). 3, Die Gewässerschutzkarte Heiden wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Wässern und Ebenau ergänzt. Der sie umgrenzende Gewässerschutzbereich Au wird den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Die kantonsübergreifenden Abgrenzungen der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereiches A werden mit dem Bau- und Umweltdepartement Appenzell Innerrhoden koordiniert. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Wässern und Ebenau werden aufgehoben. 4. im Rahmen der Sanierung der Quellen Wässern und Ebenau ist die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in Bezug auf die Wirkung des Düngeverbotes repräsentativ zu erheben. Die Resultate sind dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 5. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 6. Mitteilung im Amtsblatt und an:
-
Wasserversorgung Wolfhalden, 9427 Wolfhalden* Gemeinderat Heiden, Postfach, 9410 Heiden**
-
Grundbuchamt Heiden***
-
-
-
Bau- und Umweltdepartement, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell**** Amt für Umwelt**
Seite 4, GWS Ausscheidung Wassern Ebenaudoc
Appenzell Ausserrhoden VR
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
Departement Bau und Umwelt
•
7/
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Beilagen:
-
Beilage 1
-
5 Schutzzonenpläne Quellfassungen Wassern und Ebenau mit Genehmigungsvermerk
-
5 Schutzzonenreglemente Wässern und Ebenau mit Genehmigungsvermerk
-
1 Schutzzonenplan Quellfassungen Wässern und Ebenau mit Genehmigungsvermerk
-
1 Schutzzonenreglement Wassern und Ebenau mit Genehmigungsvermerk
*
**
-
I Schutzzonenplan Quellfassungen Wässern und Ebenau mit Genehmigungsvermerk
-
1 Schutzzonenreglement Wässern und Ebenau mit Genehmigungsvermerk
-
Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Heiden
-
2 Schutzzonenreglemente Wässern und Ebenau mit Genehmigungsvermerk
2 Schutzzonenpläne Quellfassungen Wässern und Ebenau mit Genehmigungsvermerk
0 DBU, Sekr., PLA/Ni, BKD, Lz
Seite 5 GWS Ausscheidung Wassern Ebenau.doc
CH131_16_V_Ebenau, 2010.pdf
VtR
Appenzell Ausserrhoden
Gemeinde Heiden
\iasrvers a rqun q
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN
WASSERN UND EBENAU
24. September 2007
IR
Appenzell Ausserrhoden
INHALTSVERZEICHNIS
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ................................................................................ 3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Geltungsbereich ............................................................................................................................3 Wegleitung des Bundes ................................................................................................................3
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7
Grundsatz......................................................................................................................................5
2.1
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
59 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Bestimmungen für die Zone S3 .................................................................................................5 Allgemeine Beschränkungen ......................... ................................................................................ 5 Bauten und Anlagen / Grundsatz ..................................................................................................5 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten...........................................................................5 Schmutzwasserleitungen..............................................................................................................5 Verkehrsanlagen...........................................................................................................................6 Landwirtschaftliche Anlagen ............ .............................................................................................. 6 Geländeveränderungen und Materialentnahmen.......................................................................... 6 Deponienund Ablagerungen ............... ...... . ................................................................................... 6 Bodenbewirtschaftung und Düngung......... ............................................................... .................... 7 Pflanzen- und Holzschutzmittel............................................ ....................................». ................... 7
2.2
Bestimmungen für die Zone S2 ...............
7
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Allgemeine Beschränkungen....................... Bodenbewirtschaftung und Düngung .......... Pflanzen- und Holzschutzmittel ...................
7 7 8
2.3
Bestimmungen für die Zone SI ...............
8
Art. 21
Art. 22
Allgemeine Beschränkungen....................... Zutritt...........................................................
8 8
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN ................................................................................8
Art. 23
Schmutzwasserleitungen in der Zone S2......................................................................................8
4.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN.....9
Art. 24
Art. 25
Grundsatz............... .................................................... ................................................................... 9 Fristen ............................................................................................................................................ 9
4.1
Bestimmungen für die Zone S3 .................................................................................................9
Art. 26
Art. 27
Schmutzwasserleitungen .............................................................................................................. 9 Verkehrsanlagen ...........................................................................................................................9
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ...................................................................................3 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften .................................................................4 Überwachung der Grundwasserqualität ......................................................... ............................... 4 Informationspflicht.........................................................................................................................4 ....
5
4.2
Bestimmungen für die Zone S2 .................................................................................................9
Art. 28
Art. 29
Schmutzwasserleitungen ..............................................................................................................9 Verkehrsanlagen .........................................................................................................................10
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN......................................................................................10
Art. 30
Verfügungen.......................
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Anmerkung im Grundbuch ..........................................................................................................10 Strafbestimmungen .....................................................................................................................10 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 10
Quellen Wassern und Ebenau; Schutzzonenreglement 2007
.......................
............. ............................................................. 10
Seite 2
vs R
Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. I
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Wässern und Ebenau: Koordinaten der Quellschächte:
Nr. 10A Nr. 11 Nr. 12 Nr. 12Nr. 13
758437/255321 758'393 I 255'034 758403/254968 758442 I 254'929 758'301 /254935
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Wässern und Ebenau (Plan-Nr. 06039, Geologiebüro Lienert & Haering AG I Merkl AG Ingenieure), datiert vom 3. Juli 2006 (Massstab 1: 2000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Heiden1 sowie der eidgenössischen und kantonalen RaumpIanungsgesetzgebung2 vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3
Die Grundwasserschutzzonen (Zone 5) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Si), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
1
Zonenplan Nutzung vom 24. Oktober 2005 und Baureglement vom 19. Oktober 2004
2
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Quellen Wässern und Ebenau; Schutzzonenreglement 2007
Seite 3
Appenzell Ausserrhoden VR
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Wasserfassung Wolfhalden überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserfassung Wolfhalden kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserfassung Wolfhalden durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5
Das Rohwasser ist durch die Wasserfassung Wolfhalden regelmassig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Wasserfassung Wolfhalden teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
6
vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
8
Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau
vgl. Beilage 3: Bst. b 10 vgl. Beilage 1.10 Quellen Wassern und Ebensu; Schutzzorienreglement 2007
Seite 4
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Appenzell Ausserrhoden
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug
1.1
Bestimmungen für die Zone s3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht
Art. 9
zu beheben.
zulässig.
Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien12 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien verbindlich13. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem 8undesrecht15.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich.
11 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Behage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang Nr. 4 Ziff.221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
16 vgl. Beilage 3: Bst. a und f Quellen Wässern und Ebenau; Schutzzonenreglement 2007
Seite 5
Appenzell Ausserrhoden
Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde Heiden sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
II
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Mittel ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten17 Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann17
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt19
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und ZwischenIagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig.
17 vgl. Beilage 3: Bst. I 18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff, 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g Quellen Wässern und Ebensu; Schutzzonenreglement 2007
Seite 6
I'
I
j
v
Appenzell Ausserrhoden
Feldrandkompostierung ist nicht zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.
1.2
Bestimmungen für die Zone 52
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 20 geregelt wird. -
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28. Ackerbau ist nicht zulässig.
23 Anhang 2.6 ChemRRV
(Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h
24 Anhang 2.5 Ziff 1.1
ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i
25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 chemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 chemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h Quellen Wässern und Ebensu; Schutzzonenreglement 2007
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.
II 1.3
9
Bestimmungen für die Zone SI
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 22 geregelt wird. -
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Si ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Weidgang ist nicht zulässig.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Schmutzwasserleitungen in der Zone S2
Folgende bestehende Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 sind ausnahmsweise zulässig: a. Hausanschluss (Gebäude-Vers.-Nr. 437, Grundstück Nr. 1085 Untere Wässern) b. Ableitung zum Weiler Bischofsberg (Parz. Nr. 1084) Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 (Art. Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu
28).
überprüfen.
29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4
Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Behage 3 Bst. i
30 Anhang 4 Ziff. 223
GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff.
Quellen Wässern und Ebenau; Schutzzonenreglement 2007
3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) Seite 8
Appenzell Ausserrhoden
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 24 Grundsatz
Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss KapiDie2 dieses tel Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen31. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 25 Fristen
Die in Art. 26 bis 29 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
1.4
Bestimmungen für die Zone S3
Art. 26 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde Heiden sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 27 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
1.5
Bestimmungen für die Zone s2
Art. 28 Schmutzwasserleitungen
Die gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässige Schmutzwasserleitung auf Parz. Nr. 1084 ist innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde Heiden sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
31 Art. 31 Abs. 2
GSchV (Beilage 1.2)
Quellen Wä ssern und Ebenau; Schutzzonenreglement 2007
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VJR
Appenzell Ausserrhoden
Werden an dieser ausnahmsweise zulässigen Schmutzwasserleitung Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu sanieren. innert fünf Jahren sind besondere Schutzmassnahmen (Doppelrohr oder gleichwertig) zu treffen.
Art. 29 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Die bestehende Verkehrsanlage (Kantonsstrasse Oberegg Kaien), die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht oder auf der regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, ist innert 10 Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt besondere Schutzmassnahmen zu treffen. -
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist36 Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 31 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken37.
Art. 32 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes38 und des Umweltschutzgesetzes39 bestraft.
Art. 33 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
36 Art. 80 Abs. 2 UGsG
37 Art 84 Abs. 2 UGsG
(Beilage 2.1)
(Behage 2.1)
38 Art. 70f. GSchG (Beilage
1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
39 Art. 60 f. USG Quellen Wässern und Ebenau; Schutzzonenreglement 2007
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R
Appenzell Ausserrhoden I
Vom Gemeinderat Heiden genehmigt am
.
Der Genyindeprasident:
Der Gemeinderatsschreiber:
/..J...........................................................
Öffentliche Auflage vom.,"......bis
..
..........
Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am ........ Der Bau- und Umweltdirektor
/2
Quellen Wä ssern und Ebenau; Schutzzonenreglement 2007
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Bases légales
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération