Grundwasserschutzzone Knollhusen
Zones de protection des eaux souterraines · Reute
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Reute
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 9 déc. 2013
- En vigueur depuis
- 9 déc. 2013
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Herisau, 1. Dezember 2020
Bei Fragen steht Ihnen das Amt für Umwelt zur Verfügung: Amt für Umwelt Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Telefon: 071 353 65 35 E-Mail: [email protected]
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CH131_20_V_Knollhusen, 2013.pdf
Appenzell Ausserrhoden
G e m e i n d e Reute
VrtR
W a s s e r v e r s o r g u n g Reute
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNG KNOLLHUSEN
2. April 2012
Appenzell Ausserrhoden
INHALTSVERZEICHNIS
1.
2.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
4
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 4
4 4 5 5 5
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
6
Art. 7 6
2.1
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
64 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 2.2
Art. 18
Art. 19
Art. 20 2.3
Art. 21
Art. 22
3.
4.
Geltungsbereich Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht
Grundsatz BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3 Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen / Grundsatz Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Schmutzwasserieitungen Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
6 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
8
Allgemeine Beschränkungen Boden bewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
8 9 9
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
9
Allgemeine Beschränkungen Zutritt
9 9
BESONDERE BESTIMMUNGEN
10
ArL 23
10
Verkehrsanlagen
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
10
Art. 24
Art. 25 10
10
4.1
Art. 26 ArL 27
4.2
Art. 28 ArL 29
Grundsatz Fristen BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3 Schmutzwasserleitungen Verkehrsanlagen BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen
Schulzzonenreglemenl für die Quelle Knollhusen
10 10 11 11 11 11
Seile 2
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4.3
Art. 30
5.
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1 Verkehrsanlagen
12 12
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34 12
12 12 12
Verfügungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Inkrafttreten
Sehutzzonenreglement für die Quelle Knollhusen
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Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Knollhusen. Koordinaten des Quellschachtes: 761'606 / 253'398. Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Knollhusen', Plan-Nr. 2007-210/2 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 7. Mai 1992 /10. März 1994 / 21. Dezember 2007 /10. September 2010 / 2. April 2012 (Massstab 1 : l'OOO). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Reute'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumpianungsgesetzgebung^ vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)'' gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Zonenplan Reute vom 7. Januar 1992 und Baureglement Reute vom 7. Januar 1992 mit Teilrevisionen vom 10. Juli 2001, 31. IVlai 2005 und 14. Januar 2006 Bundesgesetz über die Raumpianung (RPG) vom 22. Juni 1979 {SR 700); Gesetz über die Raumpianung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Sehutzzonenreglement für die Queile Knollhusen
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Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Wasserversorgung Reute überwaclit die Einiialtung der Schützzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Reute l<ann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Reute durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiiligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^
Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Reute regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)^. Die Wasserversorgung Reute teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.
die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung^, die Gewässerschutzverordnung'' oder die Altlastenverordnung''° numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmL
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
^
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
^ ^
vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
^
Amt für Lebensmittell<ontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau
^
vgl. Beilage 3: Bst. b
' ' ° vgl. Beilage 1.10 Schulzzonenreglemenl für die Quelle Knollhusen
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2.
A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränl^ungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr'''' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann Im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''^ verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyciingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'''' zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht''^.
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich.
' Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beiiage 1.2) 2 vgi. Beiiage 3: Bst. c vgi. Beiiage 3: Bst. d ^ vgi. Beilage 3: Bst. e 5 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f Sehutzzonenreglement für die Quelle Knollhusen
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Die Diclitlieit ist vor Inbetriebnalime der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauvenwaltung Reute sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser Ist abzuleiten''^. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann''^.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren. t
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''^.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^^ wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^i ist untersagt.
vgl. Beilage 3; Bst. I vgl. Beilage 3: Bst. g
Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1)
Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) Sehutzzonenreglement für die Quelle Knollhusen
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Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist^^, Kompost, Recyciingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien^s und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertiigungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 - 20 geregelt wird. . .,
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickerniassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.
22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beiiage 1.5);
Art. 27
WaV (Beiiage 1.7); Verordnung vom 1. Juii 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgel<ürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); Sehutzzonenreglement für die Quelle Knollhusen
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Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^^ und den ergänzenden Richtlinien^s. Acl<erbau ist nicht zulässig. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (z.B. Gülle) ist nicht gestattet.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertiigungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 81
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Sl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren.
• ,,
Die Zone Sl ausserhalb des Perimeters der Kantonstrasse ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Weidgang ist auf den landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig.
Anhang 2.6 Ziff. 3,3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beiiage 1.5) vgi. Beiiage 3: Bst. h Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beiiage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beiiage 1,7); Beiiage 3 Bst. i Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beiiage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1,4 Abs, 1, Anhang 2,5 Ziff, 1,1 Abs, 1 Bst, fund Anhang 2,6 Ziff, 3,3,1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beiiage 1,5) Sehutzzonenreglement für die Quelle Knollhusen
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^
i Appenzell Ausserrhoden
3.
B E S O N D E R E BESTIMMUNGEN
Art. 23 Verkehrsanlagen
Folgende bestehende Verkehrsanlage ist in der Zone S1 ausnahmsweise zulässig: Kantonsstrasse Reute - Altstätten Folgende bestehende Verkehrsanlagen sind in der Zone S2 ausnahmsweise zulässig: Kantonsstrasse Reute - Altstätten Erschliessungsstrasse Faulenschwendi auf Parz. Nr. 589/395 Es gelten die Übergangsbestimmungen für Verkehrsanlagen in der Zone S2 (Art. 28 ) und in der Zone S1 (Art. 30 ). Bei einer Änderung der massgeblichen Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu prüfen.
4.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 24 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^i. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden. • ,,
Art. 25 Fristen
Die in Art. 26 bis 30 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
4.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 26 Schmutzwasserieitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauverwaltung Reute sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 31 Abs, 2 GSchV (Beilage 1.2)
Sehutzzonenreglement für die Quelle Kndlhusen
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Appenzeil Ausserrhoden
Art. 27 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
4.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 28 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Die bestehende Verkehrsanlage, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht oder auf der regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, ist innert 5 Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Der bestehende Parkplatz auf Parzelle Nr. 589 ist im Rahmen der Sanierung der Kantonsstrasse aufzuheben. Erschliessungsstrasse Faulenschwendi auf Parz. Nr. 589/395 Die Erschliessungsstrasse Faulenschwendi auf Parz. Nr. 589/395 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen
Der Weidstall Assek. Nr. 254 auf Parz. Nr. 370 darf nicht mehr für die Tierhaltung genutzt werden. Jauchegruben und Mistplatten sind innert eines Jahres stillzulegen. Der Ausbau und die Erweiterung des Gebäudes Assek. Nr. 254 ist nicht zulässig.
Sehutzzonenreglement für die Quelle Kndlhusen
Seiten
Appenzell Ausserrhoden
4.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Art. 30 Verkehrsanlagen
Die Kantonsstrasse Reute - Altstätten ist innert 5 Jahiren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Die Strassensanierung mit besonderen Schutzmassnahmen hat den Anordnungen des Amtes für Umwelt entsprechend zu erfolgen. Die Erschliessungsstrasse auf Parz. Nr. 589 ist im Rahmen der Sanierung der Kantonsstrasse aufzuheben. Der Parl<platz auf Parzelle Nr. 589 ist im Rahmen der Sanierung der Kantonsstrasse aufzuheben.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist^^. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligend^. *
Art. 32 Anmerkung Im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.
Art. 33 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^s und des Umweltschutzgesetzes^ß bestraft.
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
Art. 80 Abs, 2 UGsG (Beilage 2.1)
Anhang 4 Ziffer 222 Abs, 1 GSchV (Beilage 1.2)
Art. 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2,1)
Art. 70
f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
Art, 60 f. USG Schulzzonenreglemenl für die Quelle Knollhusen
Seile 12
Appenzell Ausserrhoden
Vom Gemeinderat Reute genetimigt am .
I.A..März...20ü
Der Gemeindepräsident:
Öffentlictie Auflage vom
Der Gemeindesciireiber:
- 2. April 2013
bis
- 1. Mai 2013
Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am
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Der Bau- und Umweltdirektor
Sehutzzonenreglement für die Quelle Knollhusen
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Bases légales
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération