Quartierplan Hof I
Plan d'affectation · Urnäsch
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Urnäsch
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 21 janv. 1997
- En vigueur depuis
- 21 janv. 1997
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Urnäsch avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_01_GE_Quartierplan Hof I.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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21. Januar 1997 L.
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Gemeinde Urnäsch: Quartierplan Hof l; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 17. Dezember 1996 ist zu entnehmen
Mit Schreiben vom 6. November 1996 ersucht der Gemeinderat Urnäsch um die regierungsrätliche Genehmigung des Quartierplanes Hof l.
Sachlage
1. Der Quartierplan bezweckt für das Gebiet Hof eine geordnete Überbauung und eine zweckmässige Erschliessung.
2. Das Planungsgebiet befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Bauzone. Entlang der Staatsstrasse bis und mit bestehender Überbauung ist das Gebiet der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugeschieden. lm hinterliegenden Quartierplanteil ist eine Wohnzone W1 ausgeschieden. Entlang'dem Bach verläuft eine Grünzone.
3. Mit Schreiben vom 16. Februar 1996 führte das Planungsamt unter Beizug der venrualtungsinternen Mitberichte die Vorprüfung durch.
4. Die öffentliche Planauflage des Quartierplanes erfolgte vom 24. April bis 24. Mai 1996 Einsprachen gegen den Quartierplan sind keine eingegangen.
Erwägungen 7. Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss AtL. 47 ff des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
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2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. lm einzelnen sind keine Bemerkungen anzubringen. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Der Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestütztauf Art.6Abs. 1, Art. 11Abs.2,Arl.21 Abs.3 undArt.50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Quartierplan Hof I sei zu genehmigen.
2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 600.- zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt.
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Auszug an
Beilagen:
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Urnäsch **
*) 1 Expl. Quartierplan Hof I mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht
**) 1 Expl. Quartierplan Hof I mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht, Rechnung
lm Au{trag des Regicrunqsrales Der Ralschrejber.'
Versandt
am
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