Teilzonenplan Hof, Änderung
Plan d'affectation · Urnäsch
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Urnäsch
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 26 mai 1999
- En vigueur depuis
- 26 mai 1999
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Urnäsch avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_01_GE_Teilzonenplan Hof, Änderung.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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nde Urnäsch: Teilzonenplanänderung Hof sowie Teiländerung des Quartierplaneg enehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 20. Mai 1999 ist zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 20. April 1999 ersucht der Gemeinderat Urnäsch um die regierungs. , rätliche Genehmigung der oben genannten Planungsinstrumente. Sachlage
1. Mit der am 16. August 1994 vom Regierungsrat genehmigten Ortsplanungsrevision wurde die fragiich" Liegunschaft neu ei'ngezont undlamit diä Tonengiunr" g'egenuber der Landwirtschaftszone festgelegt. Die Wöhnzone W1 verläuft in einem Abstand von 1O m zur Pazellengrenze. Dieser Streifen ist der Landwirtschaftszone zugewiesen. Der Teilzonenplan sieht vor, diesen Streifen der Wohnzone W1 zuzusiheid-en, damit das Land bis zu der bestehenden Pazellengrenze den neu zu bildenden Einfamilienhauspazellen zugeschieden werden kann. Aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts wäre das nach heutigem Zonenplan in der Landwirtschaftszone nicht möglich. Damit die Bauten nicht höher als die ursprüngliche Bauzone gestellt werden können,., wurde mit einer Quartierplanänderung die obere Begrenzung der Bebauungsmöglichkeit mit einer Baulinie fixiert und die Baubereicfre aut die Zonenplanänderung äOg"stimmt.
2. Teilzonenplan und Quartierplanänderung wurden vom Planungsamt mit Schreiben vom 21. September 1998 und 30. November'1998 vorgeprüft, Die gemachten Feststellungen sind berücksichtigt worden.
3. Die Gemeinde hat das geringfügige Anderungsverfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG durchgeführt. Die direkt Betroffenen und die Anstösser haben die,Planänderung unterzeichnet. Das Verfahren ist somit formell erledigt.
Erwägungen
1. Am 16. August 1994 genehmigte der Regierungsrat den Zonenplan. Am 21. Januiar 1997 erfolgte die Genehmigung des Quartierplanes "Hof'. Aus Griünden der Rechtssicherheit sind Nutzungspläne dann anzupassen, "wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen lnteressen geboten erscheint" (Art. 51 Abs. 1 EG zum RPG).
-2-
Bei der Parzellieruhg des fraglichen Grundstückes ist festgestellt worden, dass aufgrund des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht der ausserhatb der Bauzone liegende Grundstücksteil nicht abpazelliert werden konnte. Das entsprechende Gesetz ist zwar seit dem 1. Januar 1994 in Kraft, doch waren bei den plänerlassen dessen Auswirkungen den Betroffenen nicht bis in diese Einzelheiten bekannt. Es dar:f deshalb davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Planänderung gegeben sind:und die Rechtssicherheit nicht verletzt w]rO. Zumindest haben alle Betroffenen der Planänderung unterschriftich zugestimmt.
2. Die direkt Betroffenen und sämtliche Eigentumer der anstossenden Parzelle haben
die beiden Planänderungen untezeichnet. Die Voraussetzungen für das geringfügige Anderungsverfahren sind erfüllt. Auf die öffentliche Planauttage konntä ver.zichtet werden.
Die materiellen Anderungen sind gering, da die Gebäude nicht wesenflich höher gestellt rlverden können als nach dei ursprunltichen Planung. Einzig ein Landstreifen von 10 m Breite wird neu zu den Einfamilienhauspazellen geschlagen und fällt aus der landwirtschaft lichen Bewirtschaft ung. Aus materieller wie aus formeller Sicht steht einer Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RpG (bGS 721 .1) folgenden Antrag:
1. Die Anderung des Teilzonenplanes "Hof' sei zu genehmigen.
2. Die Quartierplanänderung "Hof'sei zu genehmigen. 3. Für die Genehmigung sei eine Gebuhr von Fr. 400.-- zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zurn Antrag der Baudirektion
Amtsblatt (Ziffer 1 und 2)
-3Auszug an
Baudirektion ' ' Sekretariat Baudir:ektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt . Gemeinderat Urnäsch **
*) 1 Expl. Teilzonenplan Anderun$ unQ
euartierplanänderung,mit Geneh_ migungsvermerk "*)1 Expl. Teilzonenplan Anderung und euartierplanänderung mit Genehmigungsvermerk, Rechnung :
I m Aufirag des, Regr'erungsrafes Der Rafscfineiüer:
Versandt
am Z S. Mai 1999
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération