Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1100
Plan d'affectation · Walzenhausen
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Walzenhausen
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 14 mars 2000
- En vigueur depuis
- 14 mars 2000
Carte
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Fichiers
CH73_19_GE_Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1100.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokoll des Regierungsrates
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14. März 2000
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Gemeinde Walzenhausen
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I
Gemeinde Walzenhausen: Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 11 00; Genehmigung
(Im Ausstand von Regierungsrat Dr. Hans Altherr)
Dem Bericht der Baudirektion vom 29. Februar 2000 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 ersucht der Gemeinderat Walzenhausen um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.
Sachlage 1. Der Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1100 ermöglicht der Firma Weiss AG, den Betrieb massvoll zu erweitern. Der Betrieb verfügt heute über keine Bauzonenreserven. 2. Im Rahmen der Vorprüfung wurde der fragliche Teilzonenplan unterstützt. Vorbehalte in Bezug auf die Recht- oder Zweckmässigkeit wurden nicht angebracht. 2
3. Da es sich bei der Umzonung um eine untergeordnete Fläche von 400 m handelt, wurde das vereinfachte Verfahren gernäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG gewählt. Nach Angabe des Gemeinderates liegen die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen Eigentümer vor. 4. Der Gemeinderat reicht folgende Akten zur regierungsrätlichen Genehmigung ein: - 3 Expl. Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1~ 00, dat. 28.9.1999 inkl. Planungsbericht
Erwägungen 1.
Formelles
1.1
Bei den zur Geneh~igung abgelieferten Plänen handelt es sich um Dokumente, die vom Gemeinderat und vom Regierungsrat unterzeichnet und damit rechtsverbindlich werden. Mindestens zwei Exemplare müssen deshalb im Original vorhanden sein, wobei ein Exemplar bei der Gemeinde und ein Exemplar beim kantonalen Planungsamt aufbewahrt wird.
1.2
Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.
- 2-
2.
Materielles
2.1
Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
2.2
Die materiellen Anforderungen gernäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1100 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 400.-- zu erheben. Gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, 9043 Trogen, erhoben werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt (OP-Akten) * Gemeinderat Walzenhausen ** *) 1 Expl. ·mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht, Rechnung
Im Auflrag eles Regierungsrates Der RafschreiberJ
Versandt am
17. März 2000
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération