Teilzonenplan List

Limite statique de la forêt · Stein

Document

Type
Limite statique de la forêt
Commune
Stein
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Canton
Autorité
Amt für Raum und Wald
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
27 sept. 2011
En vigueur depuis
27 sept. 2011

Carte

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Fichiers

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Texte

F

APPenzell Ausserrhoden

Protokoll des

18. Oktober 201 1

Regierungsrates

RS

RRB-201 1-470

Gemeinde Stein Deponieplanung List bestehend aus Teilzonenplan List (Deponiezone) und Quartierplan List inkl. Sonderbauvorschriften; Genehmigung

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A. Ausgangslage 1. lm westlichen Teil des ehemaligen Kiesabbaugebietes List sollen über einen Zeitraum von 10 Jahren auf

einer Fläche von 17'500m2 rund 170'000m3 sauberes Aushubmaterial deponiert werden. Um eine naturnah modellierte, abwechslungsreiche topographische Struktur zu erhalten, wird das ehemalige Kiesabbaugebiet

aufgefitllt und teilweise leicht erhöht. Ziel der Rekultivierung ist eine Magenruiese mit extensiver Bewirtschaftung und vereinzelter Bestockung. In die Neugestaltung des Geländes integriert wird die gesamte Offenlegung des heute zu einem grossen Teileingedolten Hasenbachs. 2. Das Gebiet List in der Gemeinde Stein ist nach rechtskräftigem Zonenplan grossräumig dem Übrigen Gemeindegebiet (UeG) zugewiesen. Es beinhaltet zu einem wesentlichen Teil ein Kiesabbaugebiet mit zugehörigem Werkgelände. lm älteren, östlichen Teil des Kiesabbaugebietes hat sich im Verlaufe der Jahre im Bereich der aufgegebenen Abbaugebiete ein Naturschutzgebiet entwickelt, das heute als Amphibienstandort nationale Bedeutung ausgewiesen ist (Objekt AR 2, Amphibienlaichgebietsverordnung AlgV, SR 451.34). lm Rahmen der vorliegenden Planung soll das bestehende und durch eine Personaldienstbarkeit geschützte Naturschutzgebiet zusätzlich aufgewertet und nach Abschluss der Aufftillung einem öffentlich-rechtlichen Schutz unterstellt werden. 3. Das Vorhaben ist mit einer Rodung verbunden. Das Rodungsverfahren wurde mit dem Oberforstamt koordiniert gleichzeitig öffentlich aufgelegt.

4. Die Gemeinde wurde mit Schreiben vom 8. April 2011 zur Anhörung eingeladen. 5. Das Departement Bau und Umwelt hat die Planungsinstrumente mit Beschluss vom 29. Juni 2011 erlassen

6. Die öffentliche Planauflage in der betroffenen Gemeinde erfolgte vom 29. Juli 201 1 bis 27. August 201 1 . Gleichzeitig wurde die Auflage im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen.

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APPenzell Ausserrhoden

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 14 ff. BauG (bGS 721.1) sind erfüllt.

2. Die Deponie kann gestützt auf die Planungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) nicht als Ausnahme gemäss Att.24 RPG bewilligt werden, sondern ist mittels eines Nutzungsplanverfahrens zu realisieren. 3. Gemäss Art. 11 BauG ist fär die Erstellung einer Deponie eine kantonale Nutzungszone (Deponie) auszuscheiden. Zudem besteht in kantonalen Nutzungszonen eine Sondernutzungsplanpflicht. Mit dem Sondernutzungsplan wird mindestens der Deponietyp gemäss TVA, das Deponievolumen, die Etappierung, die Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung geregelt. Die entsprechenden Planungsinstrumente wurden erarbeitet und dem Departement Bau und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht. Mit Vorprüfungsbericht vom 9. Mär22011 hat das Planungsamt zu den Planungsinstrumenten Stellung genommen. Aufgrund der Vorprüfung wurden die Planungsinstrumente noch geringfügig angepasst.

4. lm Rahmen der Anhörung bekundete der Gemeinderat Stein mit Schreiben vom 23. Mai 2011 grundsätzlich Zustimmung zum Aufschlrttungs-, bzw. Rekultivierungsprojekt und den entsprechenden Planungsinstrumenten Vorbehalte wurden einzig betreffend der Betriebszeiten sowie der betrieblichen Ordnung angebracht. So soll namentlich auf einen Abend- und Wochenendverkehr verzichtet werden, die Zufahrtsstrasse sauber gehalten sowie eine Gefährdung für die Bevölkerung bzw. die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Diesen Anliegen

wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend Rechnung getragen. 5. Die Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erfolgt zeitgleich mit der Genehmigung des Rodungsgesuches durch das Departement Volks- und Landwirtschaft. 6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprufung kann für die vorliegenden Planungsinstrumente die

Genehmigung erteilt werden.

C. Beschluss des Regierungsrates Die Deponieplanung List bestehend aus Teilzonenplan List (Deponiezone) und Quartierplan List inkl Sonderbauvorschriften wird genehmigt (Art. 14 BauG).

2. Für die Genehmigung wird keine Gebtihr erhoben

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden beim Obergericht von AppenzellAusserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast,

Postfach 162,9043 Trogen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begrtindung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismit-

tel sind der Beschwerde beizulegen.

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APPenzell Ausserrhoden

Amtsblatt

Auszug an

Departement Bau und Umwelt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt ('1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Stein (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk)

lm

des Regierungsrates:

Martin Birchler, Ratschreiber

Versandt am 26. Oktober 2011

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