Teilzonenplan Bleicheli, Parz. Nr.605
Plan d'affectation · Bühler
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Bühler
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 18 avr. 2001
- En vigueur depuis
- 18 avr. 2001
Carte
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Fichiers
CH73_09_GE_Teilzonenplan Bleicheli, Parz. Nr. 605.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Bühler; Teilzonenplan Bleicheli Parz. Nr. 605, Nord; Geringfügige Ände rung; Genehmigung A.
Ausgangslage
1.
Mit Schreiben des Gemeinderates Bühler vom 27. März 2001 wird um die Geneh migung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat nachgesucht.
2.
Gemäss dem mit Entscheid des Regierungsrates vom 9. August 1994 genehmig ten Zonenplan der Gemeinde Bühler, befinden sich die Parzellen Nr. 605 teilweise in der Wohn- und Gewerbezone WG3 (mit Überlagerung Quartierplanpflicht) und in der Landwirtschaftszone. Dabei verläuft die Zonengrenze mitten durch einen Remisenbau. Der Verlauf der Bauzonengrenze lässt sich mit der früher zur Dis kussion gestandenen Linienführung der geplanten Umfahrungsstrasse (Variante Hochlage) erklären. Letztendlich jedoch wurde aber einer Variante der Vorzug ge geben, die in Tieflage und weiter südlich konzipiert wurde. Entsprechend wurde diese Linienführung im kantonalen Richtplan und im Zonenplan festgesetzt.
3.
Die Grundeigentümer der Parzelle Nr. 605 beabsichtigen, im bestehenden Gebäu de eine Wohnung einzubauen. Ein entsprechendes Baugesuch wurde bei der Gemeinde eingereicht. Aufgrund des planungsrechtlichen Konfliktes wurde das Gesuch durch die Gemeinde einstweilen sistiert. Um das Bauvorhaben zu ermög lichen, soll die gesamte Parzelle der Bauzone zugewiesen werden.
4.
Über die Zonenplanänderung wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt.
5.
Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchge führt.
6.
Der Teilzonenplan Bleicheli (Parz. Nr. 605) wurde am 2. Oktober 2000 vom Gemeinderat erlassen.
7.
Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend konnte auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes verzichtet werden.
B.
Erwägungen
1.
Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Änderungen an Zonenplä nen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentü mer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Än derung von untergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dem Plan zugrundelie gende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.
-2-
Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben. 2.
Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Ge nehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der überge ordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prü fung erfolgte auf dieser Grundlage.
3.
Die vorgesehene Zonenänderung in der Grösse von 147 m2 erweist sich in kanto nalem Kontext als unbedeutend. Der für die Umfahrungsstrasse festgesetzte Kor ridor wird nicht tangiert. Die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicher heit werden nicht spürbar tangiert.
4.
Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.
C.
Beschluss des Regierungsrates
1.
Der Teilzonenplan Bleicheli Parz. Nr.605 wird genehmigt.
2.
Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
3.
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwal tungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. Mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt Appenzell A.Rh (1 Expl. Mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Bühler (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) fm Auftrag des f1egierungsrateD Der Hatschreiber:
Versandt am
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération