Landwirtschaftszonenplan
Plan d'affectation · Heiden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 26 janv. 1993
- En vigueur depuis
- 26 janv. 1993
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Heiden avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_16_GE_Landwirtschaftszonenplan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 26. Januar 1993 L.
Gemeinde Heiden: Landwirtschaftszonenplan; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 14. entnehmen:
Dezember 1992 ist zu
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 ersucht der Gemeinderat Heiden um Genehmigung des Landwirtschaftszonenplanes. Sachlage
Der Bebauungsplan der Gemeinde Heiden wurde durch den Regierungsrat noch kurz vor Rechtskraft des EG zum RPG genehmigt. Aus diesem Grund konnte damals noch keine Landwirtschaftszone ausgeschieden werden. Diese Situation soll durch den nun zur Genehmigung eingereichten Landwirtschaftszonenplan bereinigt werden. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass durch die Bezeichnung einer Landwirtschaftszone die bisher im übrigen Gemeindegebiet angewendeten öffentlichrechtlichen kommunalen Bauvorschriften entfallen. Dies bedeutet, dass nun in den der Landwirtschaftszone zugewiesenen Gebieten nur noch die Vorschriften des EG zum RPG und die privatrechtliehen Bestimmungen des EG zum ZGB anwendbar sind. Aus diesem Grund wurde der neue Landwirtschaftszonenplan vorerst an die Gemeinde Heiden zur Ergänzung zurückgewiesen. In der Folge bekräftigte die Gemeinden Heiden jedoch ihren Willen, den Landwirtschaftszonenplan ohne weitere Zonenvorschriften im kommunalen Baureglement zu erlassen. Formelles
Dem Landwirtschaftszonenplan wurde im Mitberichtsverfahren die Zweckmässigkeit grundsätzlich zuerkannt. Die im Vorprüfungsbericht aufgezeigten Mängel wurden bereinigt.
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Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 9. Januar 1989 bis zum 9. Februar 1989. Während dieser Frist gingen zahlreiche Einsprachen ein. Diese wurden vom Gemeinderat alle abgelehnt. Ebenfalls wurden vier Rekurse vom Regierungsrat abgewiesen. Der Landwirtschaftszonenplan wurde am 8. Dezember 1991 der Stimmbürgerschaft unterbreitet und von dieser mit 572 Ja zu 311 Nein angenommen. Der Genehmigung durch den Regierungsrat steht somit formell nichts im Wege. Materielles
Abgrenzung Da der Landwirtschaftszonenplan nur die Ergänzung zum rechtskräftigen Bebauungsplan darstellt, stand die grundsätzliche Diskussion der Abgrenzung Bauzone - Nichtbauzone nicht zur Diskussion. Dennoch ist es nicht verständlich, weshalb die zu grossen Baugebiete im nicht genehmigten Bebauungs- und Verkehrsriebtplan ihren Niederschlag als übriges Gemeindegebiet im Landwirtschaftszonenplan gefunden haben. Die Zonenkapazität liegt bereits heute rund 2000 Einwohner über der kantonalen Vorgabe von 3950 Einwohnern. Auch wenn aus der Sicht des Kantons rechtlich nicht unbedingt zwischen übrigem Gemeindegebiet und der Landwirtschaftszone differenziert wird, bleibt doch festzuhal ten, dass hier ausdrücklich nicht der Eindruck entstehen darf, es handle sich um Bauentwicklungsgebiet. Allfällige Einzonungsgesuche müssten aus diesem Grund mit äusserster Zurückhaltung geprüft werden. Fruchtfolgeflächen I Vorranggebiete Die Flächen sind zweckmässig ausgeschieden. Zonenvorschriften Die kommunalen Bauvorschriften beschränken sich für die Landwirtschaftszone in der Regel auf wenige Abstandsregelungen oder Vorschriften bezüglich Gebäudelänge oder -höhe. Die Zulässigkeit und die gestalterischen Anforderungen sind kantonal geregelt (EG zum RPG}. Leider hat die Gemeinde Heiden auf die erforderlichen ergänzenden Vorschriften für die Landwirtschaftszone verzichtet. Ein solcher Verzicht ist nicht zweckmässig. Auf der anderen Seite fehlen eindeutig gesetzliche Grundlagen, die eine Nichtgenehmigung dieses Vergehens aufdrängen würden. Es wird jedoch erwartet,
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dass Heiden bei der nächsten diese Lücke schliessen wird.
sich bietenden
Gelegenbei t
Die Baudirektion beantragt, gestützt auf Art. 6 Abs. Art. 51 EG zum RPG:
1 und
1. Der Landwirtschaftszonenplan sei zu genehmigen. 2. Auf die Erhebung einer Gebühr sei zu verzichten.
Beschluss:
Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.
Amtsblatt (Ziffer 1).
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Heiden *
*
* Beilage: je 1 Expl. des Landwirtschaftszonenplanes mit Genehmigungsvermerk
Im AuHrag des Regierungsrates Der Ralschreiber: !II
I~ Versandt am
2-9. Jan. 1993
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération