07/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft
Plan d'affectation · Augst
Document
- Numéro
- 229
- Type
- Plan d'affectation
- Sous-type
- Plan de zones
- Commune
- Augst
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 26 janv. 1993
- En vigueur depuis
- 26 janv. 1993
Carte
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Fichiers
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 229 vom 26. Januar 1993
Gemeinde Augst, Zonenvorschriften "Landschaft"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Augst hat am 20. Mai 1992 die Zonenvorschriften "Landschaft", bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement, beschlossen. Die Referendums-
frist ist am 20. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen.
B. Die Öffentliche Planauflage fand vom 1. bis 30. Juni 1992 statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 22 vom 27. Mai 1992 sowie im Bezirksanzeiger Nr. 22 vom 29. Mai 1992 den Einwohnern bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil wurden mit eingeschriebenem Brief vom 22. Mai 1992 (Postquittung) be-
nachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
c. Mit Schreiben vom 14. August 1992 unterbreitet der Gemeinderat Augst die beschlossenen Zonenvorschriften
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"Landschaft" zum regierungsrätlichen Entscheid.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss $ 3 Absatz 1 BauG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (S 3 Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale
Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidge-
nössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang
speziell zu beachten ist, dass
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zen-
trale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im wWiderspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden
sind;
d) die übergeordneten kantonalen Zielsetzungen, im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen des Regionalplanes Landschaft, nicht durch die kommunale Nutzungsplanung beeinträchtigt werden.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeord-
nete Gesetzgebung verstösst. II.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1. Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Zonenvorschriften "Landschaft" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Vorprüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 23. Dezember 1988 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Aenderungen wurden bei der Ueberarbeitung weitgehend berücksichtigt.
1.2 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist folgendes zu
bemerken:
1.3 Zonenplan
1.3.1 zone für öffentliche Anlagen und Werke Nr. 1, Abwasser-Pumpwerk Violenried und Nr. 3 Pumpwerk Rheinwasserentnahme:
Beide Objekte sind ganz oder teilweise im Waldareal plaziert. Generell ist die Ausscheidung von Grundzonen im waldareal, die nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, bundesrechtswidrig. Des weiteren wurde im Vorprüfungsbericht auf die fehlende Rodungsbewilligung hingewiesen.
Im Planungsbericht wurde die Ausscheidung dieser beiden Zonen mit den bereits getätigten Investitionen (Nr. 1) und einer hierfür bestehenden Baurechtsparzelle (Nr. 2) begründet.
Bis anhin wurden die zuständigen Fachstellen jedoch zu keiner Stellungnahme bezüglich der beiden Vorhaben eingeladen. In Unkenntnis der Lage ist es ihnen somit nicht möglich über ein allfälliges Rodungsgesuch zu befinden.
Aus den angeführten Gründen und in Anbetracht der unklaren Lage, sieht sich der Regierungsrat deshalb veranlasst, die ganze Zone Nr. 1 für Öffentliche Anlagen und Werke und die gleichlautende Zone Nr. 3, soweit sie Waldareal tangiert, von der Genehmigung auszunehmen. Die entsprechenden Ein-
träge im Zonenplan Landschaft werden rot umrandet und gestrichen.
Im weiteren verweist der Regierungsrat auf den Normalfall, wonach solche Anlagen mit einer Ausnahmebewilligung erstellt werden können. Ob ein Standort im Waldareal gerechtfertigt ist, beurteilen die zuständigen Fachstellen. Aufgrund der Stellungnahmen erteilt oder verweigert demnach das Kantonsforstamt eine Rodungsbewilligung.
1.3.2 Fruchtfolgeflächen (FFF):
Ein Vergleich der dargestellten Flächen mit der Flächenerhebung des Kantons zeigt verschiedene Abweichungen in bezug auf die Flächenbegrenzungen. Mit den Streuobstbeständen, welche gemäss einer Vereinbarung mit den zuständigen Bundesstellen für Raumplanung und Landwirtschaft nun ebenfalls als FFF angerechnet werden können, ergäbe dies voraussichtlich ein Plus zu Gunsten der Gemeinde. Grundsätzlich ist somit die Ausscheidung der FFF nicht zu beanstanden. Die Gemeinde wird jedoch angehalten, die Abweichungen zu den kantonalen Flächenerhebungen zu begründen und flä-
chenmässig in Form einer Bilanz auszuweisen.
1.4 Reglement
1.4.1 Zur Präzisierung und Klarstellung ist folgendes
zu beachten:
Ss 3, zum Begriff des "ganzen Gemeindebannes ausserhalb der Bauzonen": Zu verstehen ist der ganze Gemeindebann ausserhalb des Baugebietsperimeters der Zonenvorschriften Siedlung.
Ss 8, Zu Absatz 5: Der angemessene Wohnraum kann dem Betriebsleiter nur zuerkannt werden, wenn er gleichzeitig Bewirtschafter ist. Untersteht dem Betriebsleiter ein Bewirtschafter, so kann lediglich Letzterem und den übrigen im Absatz genann-
ten Personen ein angemessener Wohnraum zugestanden werden.
$.13 + 14 Bei den ergänzenden Richtlinien in S 13, Absatz 8 resp. im S 14, Absatz 6 ist die Ausgabe "Januar 1989" massgebend. Bei den ergänzenden Richtlinien in $ 13 Absatz 5 ist die Ausgabe Mai 1990 massgebend.
s 14 wie in $S 13, Absatz 7 sind auch bei Naturschutzzonen im Öffentlichen Waldareal die Schutzziele in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren.
N 22 In Absatz 2 wurde die "kann-Formulierung" gewählt. Der Regierungsrat ist jedoch der Auffassung, dass es für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft wichtig und dringend ist, in den Gemeinden eine Aufsichts- und Pflegeinstanz einzusetzen. Deshalb wurde im Normalreglement Landschaft auf die "kann-Formulierung" bewusst verzichtet. Der Gemeinderat wird ersucht eine Aufsichts- und Pflegeinstanz einzusetzen.
In Absatz 6 ist darauf hinzuweisen, dass bei Aenderungen der Schutzvorschriften das ordentliche Mutationsverfahren durchgeführt werden muss.
1.4.2 Anhang Naturschutzzonen:
Die Einteilung von kantonaler Bedeutung für die Objekte Nr. 1, 4, 6, 8, 9 und 10 gilt vorläufig provisorisch. Die definitive Festlegung kann erst erfolgen, wenn die Beurteilung und der Entscheid von der Natur- und Landschafts-
schutzkommission vorliegen.
1.4.3 Redaktionelle Bemerkungen zum Reglement.
Die Berichtigungen sind in den Reglementsexemplaren blau vermerkt. Folgende Seiten resp. SS sind davon betroffen: Seite 7 $S 14 Absatz 4, Seite 10 $ 22 Absatz 7.
Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Augst am 20. Mai 1992 beschlossenen Zonenvorschriften "Landschaft" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Von der Genehmigung ausgenommen sind:
a) die im Zonenplan Landschaft eingetragene zone für Öffentliche Anlagen und Werke Nr. 1 "Abwasser-Pumpwerk Violenried"
b) die im Zonenplan Landschaft eingetragene Zone für Öffentliche Anlagen und Werke Nr. 3 "Pumpwerk Rheinwasserentnahme" soweit sie Waldareal tangiert.
Die entsprechenden Einträge im Zonenplan Land-
schaft werden rot umrandet und gestrichen. Die
Einträge im Zonenreglement Landschaft auf Seite 3
in S$ 7 (betr. die Zone Nr. 1 und 3) werden rot
gestrichen.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 7/ZPL/1/0 (Zonenplan Landschaft) und 7/ZRL/1/O0 (Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente.
Der Gemeinderat wird ersucht, die gemäss Abschnitt II, Ziffer 1.3.2 vom Kanton benötigten Angaben baldmöglichst dem Amt für Orts- und Regionalplanung zukommen zu lassen.
Der Gemeinderat wird ersucht, die von den Ausnahmen in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen
Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über
die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 2 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Ortsund Regionalplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Lie-
stal, zuzustellen.
5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Augst, 4302 Augst
- Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen
- Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
- Meliorationsamt, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
- Landeskanzlei (Publikation)
- Forstamt
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat
- Amt für Umweltschutz und Energie
- Amt für Museen und Archäologie
- Amt für Orts- und Regionalplanung (10)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der 2. Lanäschreiber: