11/TZP/13/3_Mutation zum Teilzonenplan Weihermatten
Plan d'affectation · Binningen · Abrogé le 17 oct. 2023
Document
- Numéro
- 1504
- Type
- Plan d'affectation
- Sous-type
- Plan de zones partiel
- Commune
- Binningen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 oct. 2007
- En vigueur depuis
- 23 oct. 2007
- Abrogé
- 17 oct. 2023
Carte
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Fichiers
RRB_1504_20071023_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1504
vom 23. Oktober 2007
Gemeinde Binningen, Mutationen zum Teilzonenplan und zum Teilzonenreglement "Weihermatten" und Mutation "Denkmalschutzzone" zum Zonenplan Siedlung, Aufhebung RRB Nr. 1342 vom 29. August 2006 A. Der Einwohnerrat Binningen hat am 31. Januar 2005 die Mutationen zum Teilzonenplan und zum Teilzonenreglement "Weihermatten", die Mutation "Schlossgasse/Birsig" zum Bau- und Strassenlinienplan "Untere Schlossgasse" und die Mutation "Denkmalschutzzone" zum Zonenplan Siedlung beschlossen. Es handelt sich dabei um Anpassungen der Pläne und des Reglementes im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt Schlosspark. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 11. Februar bis 14. März 2005 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 6 vom 10. Februar 2005 und im Binninger Anzeiger vom 10. Februar 2005 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 10. Februar 2005) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist eine Einsprache von , vertreten durch , eingereicht worden. Mit RRB Nr. 1342 vom 29. August 2006 genehmigte der Regierungsrat den Beschluss des Einwohnerrates vom 31. Januar 2005 betreffend die oben genannten Planungsänderungen und wies die hängige Einsprache ab. Daraufhin erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung des Kantonsgerichtes vom 10. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Die mit vorgenanntem RRB genehmigten Pläne und Reglemente traten in der Folge nie in Rechtskraft. Am 8. August 2007 fand vor Kantonsgericht eine Einigung zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerinnen statt. In der entsprechenden Verfügung wurde folgende Vereinbarung bezüglich der Nutzungsplanungen beschlossen: "Der Gemeinderat verpflichtet sich, dem Einwohnerrat eine Vorlage betreffend Mutationen Teilzonenvorschriften "Weihermatten" und "Schlossgasse/Birsig" zum Bau- und Strassenlinienplan "Untere Schlossgasse" vorzulegen bzw. nach § 31 Abs. 5 Satz 2 RBG beim Regierungsrat entsprechende Mutationen zu veranlassen, welche lediglich insoweit Planänderungen zum Gegenstand haben als dies zur Bewilligung des zur Zeit bei der Baurekurskommission hängigen Baugesuchs "Einstellhalle" erforderlich ist." Das Verfahren wurde damit sistiert und verpflichtete sich zum Rückzug ihrer Beschwerde. C. Mit Schreiben vom 20. September 2007 unterbreitet der Gemeinderat Binningen die Mutationen zum Teilzonenplan und zum Teilzonenreglement "Weihermatten" und die Mutation "Denkmalschutzzone" zum Zonenplan Siedlung erneut zur regierungsrätlichen Genehmigung und beantragt, basierend auf der Verfügung vom 8. August 2007, die unter Zoff. II Abs. 1.3 aufgeführten geringfügigen Änderungen im Genehmigungsverfahren gemäss § 31 Abs. 5 Satz 2 des Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG).
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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Mutationen der Pläne und des Reglementes Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf die Prüfungsberichte des Amtes für Raumplanung vom 11. Juni 2004 und vom 5. September 2007 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt. 1.3 Basierend auf der Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. August 2007 beantragt der Gemeinderat gemäss § 31 Abs. 5 RBG folgende geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren vorzunehmen (Änderungen in den Plangrundlagen bereits eingetragen): 1. Der Bau- und Strassenlinienplan "Untere Schlossgasse" wird nicht mutiert.
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2. Im Teilzonenplan "Weihermatten" wird auf den Parzellen 4318 und 4314 die ÖWA-Zone Park ausgeschieden. Die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle wird nach Westen auf die Parzellen 4316 und 1593 verschoben. 3. Art. 5.3 des Teilzonenreglementes wird mit folgendem Aufzählungspunkt ergänzt: "Die Überdeckung der Einstellhalle Schlossgasse ist zu begrünen. Als Substrat ist natürliches Bodenmaterial und für die Ansaat einheimisches Saatgut (z.B. "Basler Mischung") zu verwenden." Die vom Gemeinderat beantragten Änderungen erfolgen im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und liegen im öffentlichen Interesse. Sie können entsprechend vom Regierungsrat gutgeheissen werden. Die materiell-rechtliche Prüfung kann damit mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG Keine Bemerkungen. ://:
1. Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss des Einwohnerrates Binningen vom 31. Januar 2005 betreffend die Mutationen zum Teilzonenplan und zum Teilzonenreglement "Weihermatten" und die Mutation "Denkmalschutzzone" zum Zonenplan Siedlung mit nachstehenden Änderungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt: Änderungen Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG werden folgende, vom Gemeinderat beantragten Änderungen genehmigt: 1. Der Bau- und Strassenlinienplan "Untere Schlossgasse" wird nicht mutiert. 2. Im Teilzonenplan "Weihermatten" wird auf den Parzellen 4318 und 4314 die ÖWA-Zone Park ausgeschieden. Die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle wird nach Westen auf die Parzellen 4316 und 1593 verschoben. 3. Art. 5.3 des Teilzonenreglementes wird mit folgendem Aufzählungspunkt ergänzt: "Die Überdeckung der Einstellhalle Schlossgasse ist zu begrünen. Als Substrat ist natürliches Bodenmaterial und für die Ansaat einheimisches Saatgut (z.B. "Basler Mischung") zu verwenden." 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 11/TZP/13/3 (Mutation zum TZP "Weihermatten"), 11/TZR/13/2 (Mutation zum TZR "Weihermatten") und 11/ZPS/1/37 (Mutation "Denkmalschutzzone" zum ZPS) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss wird der RRB Nr. 1342 vom 29. August 2006 mit folgenden Planungsbeschlüssen aufgehoben: Mutation zum TZP "Weihermatten (11/TZP/13/2), Mutation zum Teilzonenreglement "Weihermatten" (11/TZR/13/1), Mutation "Schlossgasse/Birsig" zum BSP "Untere Schlossgasse" (11/BSP/64/1) und Mutation "Denkmalschutzzone" zum ZPS (11/ZPS/1/34). 4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
(eingeschrieben) Gemeinderat Binningen, Abteilung Raumplanung und Umweltschutz, 4102 Binningen Jermann Ingenieure + Geometer AG, Hauptstrasse 90, 4102 Binningen Landeskanzlei (Publikation) Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Tiefbauamt Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Raumplanung (18) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin