10/ZPL/2/2_Mutation zum Zonenplan Landschaft
Plan d'affectation · Biel-Benken
Document
- Numéro
- 536
- Type
- Plan d'affectation
- Sous-type
- Plan de zones
- Commune
- Biel-Benken
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 3 avr. 2012
- En vigueur depuis
- 3 avr. 2012
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Biel-Benken avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
RRB536_OPGü_Biel-Benken_Mut ZPL SPL Rebbau_GK35379_36575.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 536
vom 03. April 2012
Gemeinde Biel-Benken, Mutation Zonenplan und Strassennetzplan Landschaft A. Die Gemeindeversammlung Biel-Benken hat am 15. September 2010 Mutationen des Zonenplanes Landschaft und des Strassennetzplanes Landschaft beschlossen. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Reduktion der Schutzzone "Hollen" zugunsten der Rebbauzone. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 und 6. Februar 2012 unterbreitet der Gemeinderat Biel-Benken die oben genannten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formellrechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu beachten: Die zur Umzonung in die Rebbauzone vorgesehene Fläche liegt gemäss dem Zonenplan Landschaft Biel-Benken in der Schutzzone "Hollen". Ziffer 14 des Zonenreglementes Landschaft beschreibt diese Schutzzone als biologisches Wertegebiet mit Hochstammgärten, Hecken/Kleingehölzen, Pflanzgärten und Feuchtbiotopen von grossem landschaftlichem und ökologischem Wert. Die vielfältige, kleinräumige Nutzung soll deshalb gefördert werden. Zudem ist das Gebiet in seinem Zustand und in seiner ökologischen Funktion zu erhalten und aufzuwerten. Die Bestockung mit Reben hingegen dient nicht dem Zweck der Schutzzone "Hollen". Rebbauflächen sind landwirtschaftliche Spezialkulturen, die eine intensive landwirtschaftliche Nutzung darstellen. Der Schutz des ökologisch wertvollen Gebiets Hollen wurde durch die Ausscheidung im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Biel-Benken erreicht. Es handelt sich somit um ein geschütztes Naturobjekt, das der Ersatzpflicht gemäss § 14 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (NLG) vom 20. November 1991 untersteht: "Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen." Als Ersatzmassnahme beantragt der Gemeinderat, im Sinne von § 31 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Zonenplan Landschaft als geringfügige Änderung einen Vernetzungsstreifen festzulegen. Der Regierungsrat kann dem Vernetzungsstreifen, der im vorliegenden Mutationsplan bereits enthalten ist, zustimmen. Im Übrigen wird bezüglich Ersatzmassnahmen auf die Auflagen in der Pflanzbewilligung für Reben vom 13. Februar 2006 (Parzellen Nr. 2453, 2454, 2455 und 2457) verwiesen: - In Zusammenarbeit mit der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung ist das Vorkommen der Weinbergtulpe (Tulipa silvestris) zu fördern. - Allenfalls nötige Hangsicherungen sind als Steinkörbe mit gebrochenen Kalkschroppen zu erstellen. - Auf der Ostseite der Parzelle Nr. 2455 ist auf der ganzen Länge eine Niederhecke von 4 Meter Breite zu erstellen (Fläche = 2 Aren). - Die nicht mit Reben bestockte (und nicht als Niederhecke vorgesehene) Fläche von ca. 5.5 Aren der Parzelle Nr. 2455 ist als Magerwiese zu bewirtschaften. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Biel-Benken\143 144 RRB_Einsprachen\RRB536_OPGü_Biel-Benken_Mut ZPL SPL Rebbau_GK35379_36575.doc
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Im Weiteren macht der Regierungsrat darauf aufmerksam, dass das Gebiet "Hollen", in dem auch die umgezonten Parzellen liegen, nach Kantonalem Richtplan im Vorranggebiet Landschaft liegen. Diese sind im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig. Sie sind in unmittelbarer Hofnähe anzusiedeln. Falls es den Schutzzielen der Vorranggebiete Landschaft dient, können neue landwirtschaftliche Bauten auch an anderen Standorten realisiert werden. Dementsprechend können in der Rebbauzone im Gebiet "Hollen" nur noch landwirtschaftszonenkonforme Rebhäuschen zugelassen werden (d. h. nur wenn sie der landwirtschaftlich-gewerblichen Bewirtschaftung dienen). Der Gemeinderat wird daher aufgefordert, den Zonenplan und das Zonenreglement Landschaft dem Kantonalen Richtplan anzupassen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1.
Die von der Gemeindeversammlung Biel-Benken am 15. September 2010 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes Landschaft und des Strassennetzplanes Landschaft werden im Sinne der Erwägungen und mit der vom Gemeinderat beantragten geringfügigen Änderung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 10/ZPL/2/2 (Mutation Zonenplan Landschaft) und 10/SPL/1/1 (Mutation Strassennetzplan Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Verteiler: Gemeinderat Biel-Benken, 4105 Biel-Benken Planteam S AG, Sissacherstrasse 20, Postfach, 4460 Gelterkinden Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation) Bauinspektorat Amt für Raumplanung (5) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: A . Achermann
P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Biel-Benken\143 144 RRB_Einsprachen\RRB536_OPGü_Biel-Benken_Mut ZPL SPL Rebbau_GK35379_36575.doc