43/TZP/1/0_Teilzonenplan Schwizerhüsli

Plan d'affectation · Münchenstein

Document

Numéro
2003
Type
Plan d'affectation
Sous-type
Plan de zones partiel
Commune
Münchenstein
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
29 juin 1965
En vigueur depuis
29 juin 1965

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Münchenstein avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

RRB_2003_19650629.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

7.-64 - 50000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. vom

2003 29. Juni 1965 iv

Die Einwohnergemeindeversamnlung von Müinchenstein hat am 29, Januar 1965 für die Barzellen 48, 49, 50 und 51 die Aufhebung der bisherigen Zonsnvorschriften und neu den Teilgonenplen, "Schwizerhüsli" samt den Anzugehörenden Vorschrif«- ten beschlossene

Des Auflagererfahren wurde vom 4. Februsr bis 5. März 1965 oränungsgenäss durchgeführt, Imnert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen,

Mit Schreiben von 17. März 1965 ersucht der Gemeinderat von Münchenstein un die Genehnigung des Gemeindevorsannlungsbeschlussess

Der Regierungsrat zieht in Brwägung:

Afficher tout le texte

Das kantonale Beugesetz gibt den Gemeinden in $ 58 Abs. 1 dis Befugnis, im Interesss der baulichen Entwicklung für ihr ganzus Gebiet oder für einzelne Teils desselben Zonenpläne samt den entsprechenden Vorschriften aufzustellen, $ 69 Abss 10 des gleichen Gesetzes erlaubt wiederum, Aenderungen und Ergängungen vorzunehmen. Dabel sind grundsätzlich die gleichen Ver- Zehrensvorschriften einzuhalten wie bei der ersten Aufstellung. Diese Pläne und Verschriften, sinschliesslich Ergänzungen und Aenderungsn, erwachsen jedoch erst nit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtekraft. Wach konstanter und vom Bundesgericht geschützter Praxis ist dabei die dem Genehmigungsentscheild vorausgehende Prüfung sowohl formeller ale auch materieller Natur, dch, üle Genahmigungsbehörde behält sich neben einer Rschtakentrolle auch eine Ermessenskontrolle Vors Vohl kann der Regierungsrat den Gemsinden keins positiven. Vorschriften machen, üsch ist er in geinem Entschluss, ob er die Genehmigung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei,

Unter Rerioksichtigung üleser Ausführungen hat üle Prüfung des Gemeindeversammlungs-Beschlusges ergeben:

INe £ormsilen Voraussetzungen für die Genehmigung des Teillzonenplanes und der dazugehörenden Vorschriften sind erfüllt,

In mnaterleiler Hinsicht ist zu bemerken, dass mn1t den Teilzonemvorschriften "Schwizerhüsli" neben den normalen Zonenbestimmungen vor allem die rechtliche Crimdlage für ie Terwirklichung einer Ausnahmeüberbauung geschaffen wird. Das Bestreben, solchs Usberbauungen zu verwirklichen, 18% sehr zu begrüssen, können doch danit in städtebaulicher und wohnkygienischer Hinsicht, aber auch in bezug auf die Par kilerung gegenüber einsr zonsngenässen Bauweise wesentliche Vorteils srweicht werden, Beil der in den Toilsonenvorschriften ongsgebensn Nutzung und Stockwerkzahl etc, handelt osx sich um Haximelweris, Dieses können wur voll ausgeschöpft werden, wenn die Qualitäten einss Usberbauungssvorschlages darunter nicht leiden, Das bereits vorliegende Projekt einer Ausnahmeüberbauung zeigt, wis schwierig es sein wird, die Maxinalwerte ohne wssentliche Nachteile voll auszunützen, Es muss Gaher nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hin» gewissen werden, dass nit der Genehmigung dsr Teilzonenvorschriften kein ımbeäingster Anspruch auf die darin ange» gebenen Harimalwerta besteht,

ı/fs 1» Gestützt auf $ 58 Abs, 2 und Y 55 des kanto-

nalen Baugesstzes werden die von ler Einwohnergemeindsversammnlung von Ninchenstein am 29. JüNe 1965 gefassten Beschlüsss betreffend den Teilsonenplen "Belwiserhüsii" miT den dazugehörenäon Vorschriften (Parzellen 48, 49, 50 und 51) wpd die damit verbundene Aenlerung der bicherigen Sonswvorschriften genehmigt und danit all» gsnelnverkindlich srklärt,

2, Hassgehsnd für den Teilzonenpları und die dazu= gehörenden Vorschriften sind die vom Reglerungsrat unter dem heutigen Baschlussdstun untsrzeichseten und wit den Inventernumern 43/22P/1/0 (Tellzonenplan) und 43/TaR/L/0 (Vorschriften) versehenen Plänss

©

Amteblatt

‚» Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses eind in ; 3

zu veröffentiichen, Die Abänderung

üss Zonenplanes und die Teilzonenvorschriften "Schwizerhüsli" sind hei allen betroffenen Par-

zellen im

Grundbuch anzumerken, Der Gemeinderat

von NMinchenstein hat dafür besorgt zu sein, dass öis Anmeldung bein zuständigen Grundbuchant

Arleshein

rechtzeitig erfolgt ($ 69 Abe. 7 und 8

BauG; Wegleitung vom 10, Dezember 1943, Ante«

blatt Nr.

Mitteilung an den an dle en das an das en die an äle an die

26 vom 23. Dezember 1943).

Gemeinderat von Münchenstein (2), Bauvezwaltung Minchenstein (2), Grundbuchant Arleshein, Rodenant (3), Pimmungsstellse (4), Baudirektion (4), Landeskenzlei.

Der Lanädschreiber:

la