Zonenreglement Landschaft
Augst
Document
- Numéro
- 07/ZRL/1/4
- Commune
- Augst
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 26 janv. 1993
- En vigueur depuis
- 5 mai 2020
Carte
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Fichiers
07_ZRL_01_04_N_G_2020_0598.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeinde Augst Kanton Basel-Landschaft
Zonenreglement Landschaft Nachgeführtes Reglement
07/ZRL/1/4 Stand der Nachführung: RRB Nr. 598 vom 5. Mai 2020 RRB Nr.
RRB Datum
Inventar Nr.
Bemerkungen
598
05.05.2020
Afficher tout le texte
07/ZRL/1/4
1777
13.12.2016
07/ZRL/1/3
Für den Bereich Augst-West (07/ZPSL/2/0) gelten neu die Bestimmungen des Zonenreglements Siedlung und Landschaft Augst-West (07/ZRSL/2/0). Mit dem Reglement 07/ZRSL/2/0 erübrigen sich diese Anpassungen
340
13.03.2007
07/ZRL/1/2
Die Anmerkungen in diesem Reglement beziehen sich auf diesen Beschluss
654
31.03.1998
07/ZRL/1/1
Mutation Anhang Naturschutzzone Nr. 13
229
26.01.1993
07/ZRL/1/0
Ursprüngliches Reglement
Alle in Widerspruch zum neuen Zonenreglement Augst West (07/ZRSL/2/0) getretenen Bestimmungen gelten als aufgehoben, sofern sie sich auf das Gebiet Augst West beziehen. (Siehe RRB Nr. 598 vom 5. Mai 2020)
Bearbeitung: Auftragsnummer: Verfasser: Version: Datum:
81.500 AM Nachführung 26.06.2020
Zonenreglement Landschaft
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I
ZONENVORSCHRIFTEN LANDSCHAFT 3 EINLEITUNG 3 ZWECK 3 INHALT 3 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG 3 GRUNDZONEN 4 BEGRIFF 4 LANDWIRTSCHAFTSZONE 4 WALDAREAL 5 ZONE FUER ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN 5 SPEZIALZONE FÜR GÄRTNEREI 6 SPEZIALZONE FÜR KRAFTWERK 6 SPEZIALZONE FÜR NAHERHOLUNG 6 § 10a Spezialzone für Bootshafen 7 SCHUTZONEN 8 BEGRIFF 8 LANDSCHAFTSSCHONZONE 8 LANDSCHAFTSSCHUTZZONE 8 NATURSCHUTZZONEN / NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE 9 ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONEN 10 AUSSICHTSSCHUTZPUNKTE 10 SCHUTZBEPFLANZUNG 11 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 12 GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN 12 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN 12 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONEN FREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN 12 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN 12 VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN 12 BESCHWERDERECHT 13 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE 13 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG 13 Anhang 14 NATURSCHUTZZONE NR. N1 14 NATURSCHUTZZONE NR. N2 15 NATURSCHUTZZONE NR. N3 16 NATURSCHUTZZONE NR. N4 17 NATURSCHUTZZONE NR. N5 18 NATURSCHUTZZONE NR. N6 19 NATURSCHUTZZONE NR. N7 20 NATURSCHUTZZONE NR. N8 21 NATURSCHUTZZONE NR. N9 22 NATURSCHUTZZONE NR. N10 23 NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE NR. N11 + N12 24 FELOGEHÖLZ, HECKE (Naturschutzeinzelobjekte) 25 II ORIENTIERENDER INHALT 27 III BESCHLÜSSE 28
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Zonenreglement Landschaft
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. 'Oktober 1980 erlässt die Einwohnergemeinde Augst folgende Zonenvorschriften Landschaft:
EINLEITUNG ZWECK Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen aufgrund klarer Ziele einer zweckmässigen Raumordnung. Als Ziele sind insbesondere zu nennen: -
haushälterische Nutzung des Bodens Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bzw. des Landschaftshaushaltes Erhaltung des typischen Landschaftsbildes Erhaltung des geeigneten Kulturlandes für landwirtschaftliche Nutzung Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume Schutz der erhaltenswerten Bauten und kulturhistorischen Objekte INHALT
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan Landschaft, dem Zonenreglement Landschaft sowie aus dem Anhang mit spezifischen Bestimmungen und Massnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte. Die Zonenvorschriften Landschaft sind grundeigentumsverbindlich. und sind grundeigentumsverbindlich. 2 Nicht grundeigentumsverbindlicher Bestandteil der Zonenvorschriften Landschaft sind ergänzende Richtlinien, Naturschutz-Gutachten, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzzonen und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG
siehe Erwägungen RRB
Die Zonenvorschriften Landschaft umfassen den ganzen Gemeindebann ausserhalb der Bauzonen. Das betreffende Gebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.
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GRUNDZONEN BEGRIFF Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) b) c) d)
Landwirtschaftszone (gemäss Artikel 16 RPG und § 11 BauG) Waldareal (gemäss Artikel 18 RPG und § 11 BauG) Zonen für öffentliche Anlagen und Werke (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG) Spezialzonen (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG): - für Gärtnerei - für Kraftwerk - für Naherholung LANDWIRTSCHAFTSZONE
1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. siehe Erwägungen RRB 4 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. 5 Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 6 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lagerund Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen . Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
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WALDAREAL 1 Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone bzw. den weiteren Grundzonen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903. 2 Archäologisch schützenswerte oder durch den Bewuchs gefährdete Zeugen im Waldareal geniessen Priorität vor dem Pflanzenschutz. ZONE FUER ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN 1 In diesen Zonen dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke erstellt werden, deren besondere Zweckbestimmungen einen Standort ausserhalb der Bauzonen rechtfertigen und welche die Voraussetzungen von § 20 Absatz 3 BauG erfüllen. 2 Die Zonen für öffentliche Anlagen und Werke (OeWA-Zonen) umfassen alle Flächen, die von bestehenden öffentlichen Bauten, Anlagen und Werken belegt sind oder für neue benötigt werden. 3 Die Nutzung dieser Zonen richtet sich nach der im Zonenplan vorgesehenen Zweckbestimmung. Es betrifft dies folgende öffentliche Anlagen und Werke: 1 2 3 4 5 6 7 8
Vom Regierungsrat Abwasser Pumpwerk Violenried nicht genehmigt Fischzucht Pumpwerk Rheinwasserentnahme siehe Erwägungen RRB Grundwasser-Pumpwerk Gallisacker, Werkhöfe Gemeinde/Kanton Abwasser-Pumpwerk Hochbord Parkanlage Violenbach/Ergolz Sportplätze Hausmatt Trinkwasser-Pumpwerk und Erdgas-DRM-Station Tempelhof
4 Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zonen und Einzelobjekte nicht beeinträchtigen. 5 Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zulässig. 6 Die Bepflanzung der OeWA- Zonen hat grundsätzlich mit standortgerechten einheimischen Arten im Sinne des ökologischen Ausgleiches zu erfolgen.
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7 6 Parkanlage Violenbach / Ergolz Der Baumbestand in dieser Zone ist geschützt. Bäume dürfen weder beseitigt noch in irgendeiner Weise gefährdet werden. Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung standortgerechter Bäume auszurichten. Bei Abgang eines Baumes ist ein Ersatzbaum von gleicher Art in unmittelbarer Nähe nachzupflanzen. Eine Verbuschung des Wieslandes ist zu verhindern. SPEZIALZONE FÜR GÄRTNEREI 1 Diese Zone ist für eine Gärtnerei mit Jungpflanzen- und Schnittblumenaufzucht sowie Topfpflanzen, Gemüsebau und ähnliches bestimmt. 2 In dieser Zone sind Bauten und Anlagen zulässig, welche für den Betrieb einer Gärtnerei notwendig sind. 3 Für grössere Bauvorhaben kann der Gemeinderat, vor Erteilung einer Baubewilligung, die vorgängige Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes im Sinne von Ziffern C/15.2. bzw. C/15.3. des Zonenreglementes Siedlung verlangen. Dieser legt die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbgebung der Bauten sowie die Umgebungsgestaltung und Parkierung verbindlich fest. Der Gestaltungsplan ist vom Gemeinderat zu beschliessen und verbindlich zu erklären. 4 Für alle Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen in dieser Zone, wie Materiallager, Pflanzungen, Kompostierung, Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln u.a.m., ist vom Waldrand ein angemessener Abstand einzuhalten. 5 Angemessener Wohnraum ist erlaubt für den Betriebsleiter und seine Familie, sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. siehe Erwägungen RRB SPEZIALZONE FÜR KRAFTWERK 1 In dieser Zone sind nur Bauten und Anlagen in Zusammenhang mit der öffentlichen Energiewirtschaft und dem Betrieb der Schifffahrtsanlagen zugelassen. 2 Die Umgebungsbepflanzung hat grundsätzlich mit standortgerechten einheimischen Arten zu erfolgen. SPEZIALZONE FÜR NAHERHOLUNG 1 Diese Zone ist für extensive Naherholung am Rheinufer bestimmt wie z.B. Spazieren, Rasten u.a.m.
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2 Das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind für den Kraftwerk-Schleusenbetrieb notwendige Bauten und Anlagen, welche auf einen Standort in dieser Zone angewiesen sind. Diese sind jedoch so zu gestalten und zu plazieren, dass die Erholungsnutzung nicht beeinträchtigt wird. 3 Das Aufstellen von Ruhebänken ist zugelassen. Spezielle Erholungsnutzungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. 4 Der Baumbestand ist geschützt. Bäume dürfen weder beseitigt noch gefährdet werden. Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung der Bäume auszurichten. Bei Abgang eines Baumes ist ein standortgerechter Ersatzbaum in unmittelbarer Nähe nachzupflanzen. 5 Das Wiesland ist als Blumenwiese zu pflegen (max. 2 Schnitte / Jahr, Schnittgut wegführen). Die Anwendung von Düngern und Herbiziden ist verboten. § 10a
Spezialzone für Bootshafen
1 Die Spezialzone für Bootshafen ist für einen Bootshafen mit maximal 54 Anlegestellen bestimmt. In dieser Zone sind nur eingeschossige Bauten, Anlagen und lnfrastruktureinrichtungen im Zusammenhang mit dem Bootshafen zugelassen. Die Bauten dürfen eine Grundfläche von gesamthaft maximal 50 m2 und eine Gebäudehöhe von 3,5 m nicht überschreiten. 2 Nicht durch den Bootshafen beanspruchte Flächen sowie der Uferbereich des Fliessgewässers sind im Sinne des ökologischen Ausgleiches naturnahe zu gestalten. Die Bepflanzung ist mit standortheimischen Arten vorzunehmen. Der bestehende Baumbestand ist soweit als möglich zu erhalten; d. h. innerhalb des Areals, welches nicht notwendigerweise für den Bootshafen (Wasserfläche, Böschung etc.) benötigt wird. 3 Erschliessungsflächen ausserhalb des Bootshafens und zum Bootshafen gehörende Parkierungsflächen sind möglichst unversiegelt, d. h. wasserdurchlässig und für Spontanvegetation geeignet auszugestalten. Bei Sammelparkplätzen von über 6 Abstellplätzen sind in angemessener Zahl und sinnvoller Anordnung hochstämmige Bäume zu pflanzen. Die Gesamtfläche der Parkplätze innerhalb des Areals darf 150 m2 nicht überschreiten. 4 Mit dem Baugesuch sind im Umgebungsplan (gemäss ZRL § 18 Abs. 2) die Gestaltung und die Bepflanzung der nicht durch den Bootshafen beanspruchten Flächen und der Uferbereich sowie die Erschliessungs- und Abstellflächen hinsichtlich Materialiserung und Befestigung festzulegen. 5 Die Lage des Zufahrts- bzw. des Fussweges ist im Zonenplan konzeptionell festgelegt. Die genaue Lage dieser Wege sowie die Lage einer Parkierungsanlage für Motorfahrzeuge sind im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu definieren.
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SCHUTZONEN BEGRIFF Die nach § 4a und b der Zonenvorschriften Landschaft festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) b) c) d) e) f)
Landschaftsschonzone (gemäss Art. 18 RPG und § 25 SauG) Landschaftsschutzzone (gemäss Art. 17 RPG und § 21 SauG) Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) Archäologische Schutzzonen (gemäss Art. 17 und § 21 BauG) Aussichtsschutzpunkte (gemäss Art. 17 und 18 RPG sowie § 21 SauG) Schutzbepflanzung LANDSCHAFTSSCHONZONE
1 Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen. 2 Überlagert die Landschaftsschonzone die Landwirtschaftszone, so sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe sowie weitere Einrichtungen soweit zulässig, als sie nicht einer anderen Zone zugewiesen werden können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. 3 Die Gemeinde befürwortet die Erhaltung und Förderung des traditionellen HochstammStreuobstbaues bzw. der Obstgärten. Der Gemeinderat erlässt dazu, im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, "Ergänzende Richtlinien für Obstgärten in der Landschaftsschon- und Landschaftsschutzzone". 4 Überlagert die Landschaftsschonzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. LANDSCHAFTSSCHUTZZONE 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst regional typische Landschaften bzw. Landschaftsteile, die in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen.
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2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone die Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 Die Gemeinde befürwortet die Erhaltung und Förderung des traditionellen HochstammStreuobstbaues bzw. der Obstgärten. Der Gemeinderat erlässt dazu, im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, "Ergänzende Richtlinien für Obstgärten in der Landschaftsschon- und Landschaftsschutzzone". 6 Spezifische Bestimmungen im Offenland: -
Keine massiven Einfriedungen und dergleichen, welche nicht zum Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen notwendig sind. Weidzäune sind gestattet. Von Wald- und Gehölzrändern ist jedoch ein angemessener Abstand einzuhalten. Keine Lagerplätze und Deponien, welche nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf dienen. Keine Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen), welche das Landschaftsbild beeinträchtigen.
7 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. 8 Im übrigen erlässt der Gemeinderat, im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, folgende Erlasse als behördenanweisende Richtlinien: a) Ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Landschaftsschutzzone b) Ergänzende Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze
siehe Erwägungen RRB
NATURSCHUTZZONEN / NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE 1 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetischer und ökologisch oder sozial-kulturell wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
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2 Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche den Schutzzielen der Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, diese Zonen/Einzelobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. 3 Der Anhang enthält die spezifischen Betstimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung. 4 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind gemäss dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20.11.1991 in das Inventar der geschützten Naturschutzobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 5 Je nach Zuständigkeit obliegt es den kantonalen Behörden oder dem Gemeinderat, Pflegepläne zu erlassen, die Aufsicht zu regeln, für allfällige Entschädigungen an die betroffenen Grundeigentümer aufzukommen und Beiträge an die Pflegekosten auszurichten. 6 Im übrigen erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen folgende Erlasse als behördenanweisende Richtlinien: a) Ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone b) Ergänzende Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze
siehe Erwägungen RRB
ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONEN 1 Diese Zonen sind der archäologischen Forschung vorbehalten und bezwecken die Bewahrung und Sicherstellung kulturhistorisch bedeutender Objekte der Römersiedlung Augusta Raurica. 2 Nutzungen, die den Zielsetzungen gemäss Absatz 1 widersprechen, sind untersagt. 3 Die Umgebungsgestaltung und der Unterhalt von Grünflächen um archäologische Objekte hat mittels angepasster standortgerechter Bepflanzung und einer möglichst naturnahen Pflege zu erfolgen. 4 Der Gemeinderat erlässt in Zusammenarbeit mit den zuständigen archäologischen Organen ergänzende Richtlinien über die Umgebungsgestaltung und den Unterhalt von Grünflächen um archäologische Objekte. AUSSICHTSSCHUTZPUNKTE 1 Die Aussichtsschutzpunkte bezwecken die Freihaltung und Wahrung von landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten im Zonenplan Landschaft bezeichneten Standorten und Lagen aus.
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2 Im Bereich der Aussichtsschutzpunkte sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Neupflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht auf die nachstehend bezeichneten Gebiete von den im Zonenplan Landschaft mit roter Pfeilsignatur bezeichneten Standorten und Blickrichtungen aus bewahrt bleibt. Aussichtslagen und -richtungen: a) b) c) d)
Hochbord: Violenried: Schönbühl: Sichelen:
Rheinlandschaft und Stausee Violenbach und Vorgelände Ergolzlandschaft, Pratteln / Rheinebene Tempelhofgebiet, Ergolzlandschaft, Pratteln / Rheinebene
SCHUTZBEPFLANZUNG 1 Die im Zonenplan Landschaft festgelegte Schutzbepflanzung ist in Verbindung mit Neu-, Anund Umbauten zu erstellen. Hiezu ist ein bewilligungspflichtiger Umgebungsplan mindestens im Massstab 1: 100 erforderlich. 2 In der Regel ist eine dichte Bepflanzung mit standortgerechten einheimischen Sträuchern und Bäumen anzulegen, zu pflegen und dauernd zu erhalten. 3 Der Gemeinderat erteilt die nötigen Weisungen an die Projektierenden und ist auch Bewilligungsinstanz, wenn Schutzbepflanzungen unterbrochen werden sollen für Ein- und Ausfahrten.
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN 1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität des angrenzenden Baugebietes nicht wesentlich beeinträchtigen. BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen. AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONEN FREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (RRB Nr. 1669 vom 24. Mai 1988). AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN 1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den im Reglement oder Anhang festgehaltenen Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen. VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN 1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben im Sinne von § 123, Absatz 2 BauG, fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz einsetzen. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. siehe Erwägungen RRB
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3 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 4 Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetz bestraft. Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Übertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Schutzobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden. 5 Die Gemeinde stellt durch das Budget einen jährlichen Kredit bereit, den der Gemeinderat für die Entschädigung von Pflegeaufgaben, gestützt auf die Zonenvorschriften Landschaft, verwendet. 6 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und sich aufdrängende Änderungen der Schutzvorschriften vorzunehmen. 7 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat weitere ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. BESCHWERDERECHT Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich aufgrund dieses Reglementes ergeben, kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften, sind aufgehoben. INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG 1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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Anhang NATURSCHUTZZONE NR. N1
siehe Erwägungen RRB
Flurname:
Rheinlehne
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekt Nr. 2 / Rheinufer
Beschreibung:
Flussufer mit steilen Böschungen, die hauptsächlich naturnahen Wald und Mantelgebüsche tragen. Stellenweise anstehende Nagelfluh. Verschiedene Nutzungen entlang der Steilböschung und des Flussufers (Fischerei, Schiffahrt, Erholung, Forstwirtschaft sowie entlang der oberen Böschungskante (Familiengärten, Landwirtschaft).
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung eines naturnahen Uferbereiches und Koordination der zugelassenen Nutzungen mit dem Uferschutz.
Schutzmassnahmen:
Nicht zulässig sind:
neue Wege mit Ausnahme eines durchgehenden Uferweges Deponien, Lagerplätze sowie Parkplätze neue Bauten und Anlagen sowie feste Einrichtungen mit Ausnahme von Weidzäunen sowie im öffentlichen Interesse stehende standortbedingte Bauten und Anlagen für den Schiffahrtsund Kraftwerksbetrieb Bestehende Bauten und Anlagen können zeitgemäss unterhalten werden.
Zerstörte oder beschädigte Gebäude, welche rechtmässig bewilligt wurden, können im gleichen Volumen wieder aufgebaut werden. Erweiterungen sind nicht zulässig. Landwirtschaft: Nur Naturfutterbau und Weidwirtschaft zulässig. Kein Ausbringen von Düngern und Bioziden entlang des Waldrandes (5m-Schutzstreifen). Forstwirtschaftliche Nutzung nur einzelstammweise. Naturverjüngung anstreben. Standortgerechte Auspflanzungen, nur wenn nötig, zur Hangsicherung. Familiengärten nur auf den bisher genutzten Flächen zulässig. Pflegemassnahmen:
Selektive langsame Verjüngung der Waldflächen. Naturnahe Waldrandpflege in die Waldbewirtschaftung einbeziehen. Pflege als Hochhecke. Saum entlang des Gebüschmantels alle 2 Jahre einmal im Herbst mähen. Mahd der Halbtrockenwiesen im Bereich des Uferweges beim Kraftwerk einmal jährlich (nicht vor Juli). Bei sich aufdrängenden Uferverbauungen sollen möglichst ingenieurbiologische Massnahmen (Lebendverbau) zur Anwendung gelangen.
Bedeutung:
Kantonal
Zuständigkeit:
Kanton und Gemeinde
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NATURSCHUTZZONE NR. N2 Flurname:
Hochbord / Gallezen
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekt Nr. 4 / Wald
Beschreibung:
Waldstreifen an Steilböschung (Anschnitt der Niederterrassenschotter). Stark forstwirtschaftlich geprägter Baumbestand (Fichte, Douglasie, Birke, Schwarzkiefer). Nistplatz für Vögel.
Schutzziel:
Förderung zu einer artenreichen, standortgerechten Hoch- bzw. Baumhecke mit Gebüschmantel und Saumgesellschaften und langfristige Erhaltung des Biotopes.
Schutzmassnahmen:
Keine Aufforstungen und Auspflanzungen standortfremder Arten. Keine Anwendung von Herbiziden, Insektiziden und dergleichen. Terrainveränderungen und das Anlegen von neuen Wegen sind nicht gestattet.
Pflegemassnahmen:
Beidseitiges Ausforsten der höheren Bäume, um die Entwicklung von Gebüschmantel und Saum zu fördern. Durchforstung einzelbaumweise. Standortfremde Arten sukzessive entfernen. Naturverjüngung anstreben. Gehölzpflege als Hoch- bzw. Baumhecke. Saum alle 2 Jahre einmal im Herbst mähen.
Bedeutung:
Lokal
Zuständigkeit:
Gemeinde
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NATURSCHUTZZONE NR. N3 Flurname:
Hochbord / Im Baumgarten
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekt Nr. 5 / Magerwiese
Beschreibung:
Einzige nordexponierte Magerwiese der Gemeinde an steilabfallender Böschung auf angeschnittenem Schotter der Niederterrasse. Relativ artenreich. Im nördlichen Teil der Quartierplanung "Im Baumgarten", Erweiterung der Magerwiese um ca. 600 m2 im ebenen Bereich der Niederterrasse, angrenzend an das Hochbord.
Schutzziel:
Erhaltung der Magerwiese und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Das Ausbringen von Düngern und die Anwendung von Herbiziden, Fungiziden sowie Insektiziden ist verboten. Keine Terrainveränderungen mit Ausnahme im Bereich des nördlichen Teiles der geplanten Einstellhalle der QP "Im Baumgarten" , wo der Bau der Einstellhalleneinfahrt und der Besuchervorhalle gemäss den Quartierplänen Nr. 1 - 3 erlaubt ist. Nach dem Bau ist das Terrain wieder an die ursprüngliche Topographie anzupassen. Für die Aussaat ist eine standortangepasste Magerwiesenmischung zu verwenden.
Pflegemassnahmen:
Wiese nicht vor 1. August schneiden (1 bis 2 Schnitte / Jahr). Schnittgut wegführen. Gebüschsaum (ca. 2 m) entlang der Hochhecke nur alle 2 - 3 Jahre einmal mähen.
Bedeutung:
Lokal
Zuständigkeit:
Gemeinde
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NATURSCHUTZZONE NR. N4
siehe Erwägungen RRB
Flurname:
Ergolz-Unterlauf
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekt Nr. 1 / Ergolzufer
Beschreibung:
Flusslauf im Staubereich des Kraftwerkes mit teilweise typischer Ufervegetation. Uferlandschaft mit Naherholungsfunktion. Relativ naturnaher Waldstreifen an der Steilböschung. Verschiedene Naturwiesenflächen, vor allem auf der Terrasse des Hochwasserbereiches, bestockt mit einzelnen markanten Bäumen. Uferweg als Verbindung zwischen Dorfkern und Spezialzone für Naherholung beim Kraftwerk.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der naturnahen Uferlandschaft. Keine Intensivierung der bestehenden Nutzungen.
Schutzmassnahmen:
Die Schutzbestimmungen finden auch für den Uferbereich unter der SBB-Brücke Anwendung. Nicht zulässig sind: Ausbringen von Düngern und Bioziden, Gefährdung oder Beseitigung von markanten Einzelbäumen, neue Wege, Deponien, Lagerplätze, neue Bauten und Anlagen sowie feste Einrichtungen, zusätzliche Bootsanlegeplätze. Weidzäune sind gestattet. Von Wald- und Gehölzrändern ist jedoch ein angemessener Abstand einzuhalten. Bestehende Bauten und Anlagen können zeitgemäss unterhalten werden.
Pflegemassnahmen:
Nutzung der Waldflächen nur einzelbaumweise. Naturverjüngung. Naturnahe Pflege der Waldränder als Hochhecke. Maximal 2 Schnitte der Wiesenflächen, zurückhaltende Beweidung. Beim Abgang markanter Einzelbäume sind diese durch standortgerechte Bäume zu ersetzen.
Bedeutung:
Kantonal
Zuständigkeit:
Kanton und Gemeinde
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NATURSCHUTZZONE NR. N5 Flurname:
Bahndamm SBB
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekte Nr. 6 + 7 / Magerwiese, Gebüsch
Beschreibung:
Bahndamm mit abwechslungsreicher Vegetationsabfolge von Magerwiesenresten über Brachwiese zu Gebüsch.
Schutzziel:
Erhalten und Fördern des Magerwiesenanteils. Erhaltung der Kammerung des Geländes durch Gebüsch.
Schutzmassnahmen:
Kein Einsatz von Düngern und Bioziden. Keine Terrainveränderungen. Keine standortfremden Pflanzungen. Kein Abbrennen von Gehölzen und Magerwiesenflächen.
Pflegemassnahmen:
Magerwiesenanteil vergrössern durch gezieltes Entfernen von Gebüsch. Entfernen standortfremder Gehölzarten. Mahd der Wiesenflächen jährlich einmal, nicht vor dem 1. August. Hangfuss ausmagern durch anfänglich zweimaliges Schneiden pro Jahr (Juli und Herbst). Schnittgut wegführen. Gebüsch alle 5 - 10 Jahre selektiv zurückschneiden (gemäss Pflegemassnahmen Feldgehölz, Hecke).
Bedeutung:
Lokal
Zuständigkeit:
Gemeinde
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NATURSCHUTZZONE NR. N6
siehe Erwägungen RRB
Flurname:
Spitzmatt, Tempelhof, Pfefferlädli
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekt Nr. 1 / Ergolzufer
Beschreibung:
In die Niederterrasse des Rheins eingeschnittener Flusslauf mit typischer Ufervegetation. Verschiedene Typen von Auenwäldern. Über dem Hochwasserbereich Eichen-Hagebuchenwald. Nur teilweise verbaute Ufer, zum Teil kiesig-sandig, zum Teil felsig.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der bedeutenden Flusslandschaft, insbesondere deren naturnahe Uferbereiche.
Schutzmassnahmen:
Der Bachlauf und dessen Uferbereiche dürfen nicht verunreinigt werden. Neue Bauten und Anlagen sind nicht erlaubt. Ufergehölze dürfen in ihrem Bestand nicht gefährdet oder gar beseitigt werden. Ablagerungen jeglicher Art sowie die Verwendung von Düngern oder Bioziden in Bachbzw. Ufergehölznähe sind verboten.
Pflegemassnahmen:
Uferbestockung alle 5 - 10 Jahre selektiv und abschnittweise zurückschneiden. Pflege als Hoch- bzw. Baumhecke. Entlang des Gehölzmantels ca. 2 m breiten Saum stehen lassen. Saum alle 2 Jahre einmal im Herbst mähen. Bei sich aufdrängenden Bachverbauungen wo möglich nur ingenieurbiologische Massnahmen (Lebendverbau) anwenden.
Bedeutung:
Kantonal
Zuständigkeit:
Kanton und Gemeinde
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NATURSCHUTZZONE NR. N7 Flurname:
Grienholden
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekt Nr. 18 / Wald
Beschreibung:
Waldstreifen entlang der Böschung zwischen oberem Niveau der Niederterrasse und Ergolz-Graben. Oben trockener Eichenmischwald nach unten hin in Eichen-Hagebuchenwald übergehend. Oberer Waldrand mit Liguster-Schlehengebüsch, unterer mit Hopfen und Nielen durchschlungenem Feuchtgebüsch. Vom Waldrand bis in den Acker hineinziehend an vernässten Stellen Straussgrasflur mit Blutweiderich.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung des Waldes in seiner typischen Artenkombination. Ausweitung des Waldsaumes.
Schutzmassnahmen:
Bewirtschaftung an Schutzziele anpassen (Waldwirtschaftsplan anpassen, Grundlage: standortkundliche Waldkarte). Keine NadelholzPflanzungen. Keine Veränderung der Bodenbeschaffenheit und keine neuen Waldwege. Keine Anwendung von Düngern, Herbiziden, Insektiziden und dergleichen entlang der Waldränder (Schutzstreifen 5 m). Kein Ackerbau bis direkt an den Waldrand.
Pflegemassnahmen:
Langsame Verjüngung der Waldfläche, wenn möglich Naturverjüngung. Naturnahe Waldrandpflege in die Waldbewirtschaftung einbeziehen, Pflege als Hochhecke. Nasswiesenstreifen am Hangfuss jährlich im Herbst einmal mähen. Beim Beweiden der benachbarten Offenlandfläche ist vom Waldrand ein angemessener Abstand einzuhalten.
Bedeutung:
Lokal
Zuständigkeit:
Gemeinde
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NATURSCHUTZZONE NR. N8
siehe Erwägungen RRB
Flurname:
Violenried
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekt Nr. 3 / Violenbachufer
Beschreibung:
Reizvolles, "unberührtes" Bachtälchen mit weitgehend bewaldeter Uferböschung. Ufer zum grossen Teil nicht verbaut. Ziemlich naturnahe Artenzusammensetzung des Gehölzes.
Schutzziel:
Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes des Bachtälchens. Bachbett eigener Dynamik überlassen.
Schutzmassnahmen:
Der Bachlauf und dessen Uferbereiche dürfen nicht verunreinigt werden. Keine neuen Uferverbauungen erstellen. Ablagerungen jeglicher Art sowie die Verwendung von Düngern oder Bioziden in Bach- bzw. Ufergehölznähe sind verboten. Ufergehölze dürfen in ihrem Bestand nicht gefährdet oder gar beseitigt werden. Keine standortfremden Bäume einbringen.
Pflegemassnahmen:
Nutzung des Waldes bzw. der Gehölze einzelbaumweise. Standortfremde Bäume sukzessive entfernen. Naturverjüngung. Obere Waldränder als Hochhecken pflegen. Bei unumgänglichen Bachverbauungen nur ingenieurbiologische Massnahmen (Lebendverbau) anwenden.
Bedeutung:
Kantonal
Zuständigkeit:
Kanton und Gemeinde
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NATURSCHUTZZONE NR. N9 Flurname:
Kraftwerk-Stausee
Naturschutz-Gutachten H+W:
Objekt Nr. 9 / Rheinstau
Beschreibung:
Stausee des Rheinwasser-Kraftwerkes Augst-Wyhlen.
siehe Erwägungen RRB
Grosse Zahl überwinternder und durchziehender Wasservögel. Regelmässiger Rastplatz seltener Vogelarten. Vielfältige Fisch-Fauna mit seltenen Arten (Wels, Groppe). Schutzziel:
Erhaltung als Vogelreservationsgebiet.
Schutzmassnahmen:
Gemäss Regierungsratsbeschluss betreffend Reservationsgebiete in der Gemeinde Augst, Zone Kraftwerk- Stausee und Ergolz (RRB vom 12.1.1960). Der bestehende Bootshafen mit 42 Anlegeplätzen im Bereich der Ergolzmündung muss unmittelbar nach Erstellung des neuen Bootshafens aufgehoben werden.
Pflegemassnahmen:
Um den erforderlichen Reservats-Schutz über den Stausee zu gewährleisten, müssen alle Anrainer in ein Schutzkonzept einbezogen werden (Koordination beim Kanton Basel-Landschaft). Im Schutzkonzept ist der Bootsverkehr insbesondere auf der Ergolz zu regeln.
Bedeutung:
Kantonal
Zuständigkeit:
Kanton
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NATURSCHUTZZONE NR. N10 Flurname:
Spitzmatt
Naturschutz-Gutachten 71: (Dr. K.C. Ewald)
Objekt Nr. 2.4 / Spitzmatt-Tälchen
Beschreibung:
Landwirtschaftlich insbesondere ackerbaulich genutzte, idyllische Niederterrasse zwischen den Naturschutzzonen N6 (Ergolzufer) und N7 (Wald).
Schutzziel:
Erhalten der unberührten Niederterrasse als Verbindung der Naturschutzzone N6 und N7. Erhalten der Wald-Offenlandverzahnung.
Schutzmassnahmen:
Nicht zulässig sind:
siehe Erwägungen RRB
Aufforstungen Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) das Erstellen von Bauten und Anlagen keine Verwendung von Dünger oder Bioziden in Ufergehölznähe.
Pflegemassnahmen:
Entlang des Ufergehölzes ca. 2m breiten Saum stehen lassen, Saum alle 2 Jahre einmal im Herbst mähen.
Bedeutung:
Kantonal
Zuständigkeit:
Kanton und Gemeinde
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NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE NR. N11 + N12 Flurname:
Hochbord (Naturschutzeinzelobjekt Nr. N11)
Objekt:
Einzelbaum
Beschreibung:
Kanadische Pappel im Wegdreieck Kraftwerkstrasse/ Baumgartenweg. Koordinaten 620'720 / 265'210
Schutzziel:
Erhaltung des Einzelbaumes an seinem Standort.
Schutzmassnahmen:
Es ist untersagt, das Schutzobjekt zu gefährden oder zu beseitigen.
Pflegemassnahmen:
Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung des Einzelbaumes auszurichten. Bei natürlichem Abgang ist in unmittelbarer Nähe als Ersatz ein einheimischer Baum nachzupflanzen.
Bedeutung:
Lokal
Zuständigkeit:
Gemeinde
Flurname:
Sichelen (Naturschutzeinzelobjekt Nr. N12)
Objekt:
Einzelbäume
Beschreibung:
Vier einzelne Kirschbäume unterhalb der Geländekante im Gebiet Sichelen, südlich der Feldwegverbindung von der Sichelenstrasse zum Tempelhof.
Schutzziel:
Erhaltung der Einzelbäume an ihrem Standort.
Schutzmassnahmen:
Es ist untersagt, die Schutzobjekte zu gefährden oder zu beseitigen.
Pflegemassnahmen:
Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung der Einzelbäume auszurichten. Insbesondere sind sie regelmässig fachgerecht zu schneiden. Bei natürlichem Abgang sind in unmittelbarer Nähe Ersatzbäume von der gleichen Art zu pflanzen.
Bedeutung:
Lokal
Zuständigkeit:
Gemeinde
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FELOGEHÖLZ, HECKE (Naturschutzeinzelobjekte) Beschreibung:
Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Gehölze und Hecken sowie die neugeplanten Heckenstandorte prägen bzw. verbessern zu einem wesentlichen Teil das Landschaftsbild und haben bezüglich Pflanzenund Tierwelt eine besondere Bedeutung.
Definition der Gehölze:
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Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der bezeichneten Schutzobjekte an ihrem Standort und in ihrem Bestand als: -
Schutzmassnahmen:
Das Feldgehölz ist im Gegensatz zur Hecke (lang und schmal) flächig gewachsen, weist am Saum Hecken- oder Waldrandstruktur auf und ist im Innern waldähnlich, d.h. mit einer Baumschicht ausgebildet. Die Niederhecke besteht aus niederen Sträuchern, die periodisch bis auf eine Höhe von 2 – 3 m und seitlich zurückgeschnitten werden. Die Hochhecke wird aus den beiden Schichten der niederen Sträucher und der hohen Büsche gebildet. Die Hochhecke wird bis etwa 5 m hoch. Bei der Baumhecke kommen zu den bei den Schichten der niederen und hohen Büsche einzelne meist reihig angeordnete Bäume hinzu.
artenreiche Lebensräume ökologisch bedeutsame Ausgleichselemente und Wanderkorridore für Kleintiere das Landschaftsbild prägende Landschaftselemente Kulturelemente (insbesondere die Niederhecken)
Es ist untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen. Insbesondere ist untersagt: -
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Pflegemassnahmen:
das Abbrennen oder Beweiden von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie die Anwendung von Düngern und Herbiziden in deren Nahbereich eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Feldgehölzund Heckensäume
Allgemein: -
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Bei den neugeplanten Heckenstandorten hat eine Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzarten zu erfolgen. Die Gemeinde unterstützt die Neupflanzungen. Die Pflege und Nutzung soll periodisch (alle 5 - 10 Jahre) und abschnittweise erfolgen. Die Vielfalt an standortgerechten Baum- und Straucharten ist zu fördern, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden. Es ist eine natürliche Artenvielfalt und Durchmischung anzustreben. Standortgerechte Hölzer sind zu begünstigen; standortfremde Arten sollen entfernt werden. Die mindestens 2 m breiten Hecken- bzw. Gehölzsäume sind alle zwei Jahre einmal im Herbst zu mähen. Im weiteren sind die "Ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze" zu beachten
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Zonenreglement Landschaft
Spezifisch: -
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Feldgehölze werden durchforstet. An Gehölzrändern ist eine natürliche gemischte Stufigkeit mit, Gebüschmantel und Staudensaum anzustreben. Niederhecken werden in den Randpartien und oben alle 1 - 3 Jahre zurückgeschnitten. Hochhecken werden alle 5 - 10 Jahre selektiv zurückgeschnitten. Schnellwachsende Arten können dabei auf den Stock gesetzt, d.h. abschnittweise am Boden oder bis auf 1m Höhe abgeschnitten werden. Langsamwachsende Arten sind nur etwas zurückzuschneiden. Baumhecken werden durchforstet. Das Schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen ist im Sinne einer Durchforstung gestattet. Sträucher sind alle 5 - 10 Jahre selektiv zurückzuschneiden.
Bedeutung:
Lokal
Zuständigkeit:
Gemeinde und Kanton
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Zonenreglement Landschaft
Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des Zonenreglementes Landschaft haben die Zonenvorschriften Landschaft einen orientierenden Inhalt. Dieser gliedert sich wie folgt: ORIENTIERENDE DARSTELLUNGEN IM ZONENPLAN LANDSCHAFT a) b) c) d) e) f) g) h)
Gemeindegrenze . Perimeter des Baugebietes Baugebiet gemäss Zonenplan Siedlung Wasserschutzzonen Tempelhofquellen RRB Nr. 2563 vom 28. Oktober 1986 Fassungsbereich für die Wasserversorgung Fliessgewässer offen / eingedolt Bestehende Obstbäume Stand 1987 Das gesamte Planungsgebiet befindet sich im archäologischen Schutzgebiet "Augusta Raurica" Bei Bauvorhaben gelten die Bestimmungen der Regierungsratsverordnung über die administrative Behandlung von Baugesuchen im Gebiet von Augusta Raurica vom 27.5.1980
ORIENTIERENDE BEILAGEN ZU DEN ZONENVORSCHRIFTEN LANDSCHAFT a) b) c) d) e) f)
Naturschutz-Gutachten vom September 1985, Büro Hintermann und Weber, Reinach Inventarkarte 1 vom 10.11.1986 (vorhandene Planung / Schutz/ Freizeit und Erholung) Inventarkarte 2 vom 10.11.1986 (bestehende Nutzung / Nutzungseignung) Betriebsinventar Landwirtschaft vom 31.5.1986 Reglement Wasserschutzzonen Tempelhofquellen RRB Nr. 2563 vom 28.10.1986 Ergänzende Richtlinien für: - Waldareal in der Landschaftsschutzzone - Waldareal in der Naturschutzzone - Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze - Obstgärten in der Landschaftsschon- und Landschaftsschutzzone g) Pflegepläne für Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte
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