Teilzonenreglement Schwizerhüsli
Münchenstein
Document
- Numéro
- 43/TZR/1/1
- Commune
- Münchenstein
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 29 juin 1965
- En vigueur depuis
- 11 mai 1993
Carte
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Fichiers
43_TZR_01_01_N_G_1993_1173.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Münchenstein Exemplar Amt für Raumplanung
Nachgeführtes Reglement
43/TZR/1/0 43/GÜ/1/1
Mutation RRB 1173 vom 11.05.1993
Teilzonenreglement Schwizerhüsli
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 07.03.2014 / PS
Grundzonen: Zweigeschossiger Wohnbau. Gestattet sind Wohnbauten, Läden und Wirtschaften. Die Bebauungsziffer beträgt 1:5 Die Sockelgeschosshöhe darf, gemessen ab gewachsenem Terrain bis Oberkante Erdgeschossdecke, maximal 1.5 m betragen. Dachaufbauten sind nicht zulässig. Die Dachneigung darf 35° a.T. nicht übersteigen. Die maximale Gebäudelänge beträgt 35 m.
Ausnahme: Wird innerhalb der Grundzone nach Vertragsplan und Vertrag gebaut, so kann von den Vorschriften der Grundzone abgewichen werden. In diesem Fall gelten folgende Ausnahmekriterien: Es darf nur ein wohnhygienisch und städtebaulich gutes Projekt bewilligt werden, das gegenüber einer zonenmässigen Ueberbauung wesentliche Vorteile aufweist. Im weitern sind folgende Maximalwerte zu beachten: •
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Geschosszahl:
8
•
Nutzung:
83 %
•
Gebäudelänge:
50 m
Mit der Zustimmung zu diesen Teilzonenvorschriften erteilt die Einwohnergemeindeversammlung dem Gemeinderat die Kompetenz, ein Ausnahmeprojekt der Baudirektion bzw. dem Regierungsrat zur Bewilligung zu beantragen. Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, mit den betroffenen Grundeigentümern vertragliche Vereinbarungen über eine Ausnahmeüberbauung abzuschliessen.
Die Gesamtüberbauungsvorschriften werden ergänzt (43/GÜ/1/1): Ausnahmebestimmung: 1. In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von den Gesamtüberbauungsvorschriften bewilligen. Dies gilt insbesondere für Massnahmen, die der Steigerung der Wohnqualität, der Energieeinsparung, der Nutzung neuer Energietechniken dienen. 2. Ausnahmen für bauliche oder gestalterische Einzelmassnahmen, die für das architektonische Erscheinungsbild, das städtebauliche Konzept, die Erschliessung, die Umgebungsgestaltung von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen jedoch nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes erteilt werden. Dieses bedarf der Genehmigung des Gemeinderates und der zuständigen kantonalen Instanzen und ist für alle weiteren gleichartigen Ausnahmen richtungsweisend. Es ist integrierender Bestandteil des entsprechenden Baugesuchs und ist mit diesem öffentlich aufzulegen.
Beschlüsse: