Zonenreglement Landschaft

Giebenach

Document

Numéro
26/ZRL/1/0
Commune
Giebenach
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Adopté
8 mars 1994
En vigueur depuis
8 mars 1994

Carte

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Fichiers

26_ZRL_01_00_N_G_1994_0592.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

26 / ZRL / 1 / 0

Exemplar Amt für Raumplanung

Mutation RRB 592 vom 08.03.1994

GEMEINDE GIEBENACH NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 15.08.2016 / PS

Vorbemerkungen Im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft wird auf folgende übergeordnete und andere gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht: -

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG).

-

Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV).

-

Baugesetz vom 15. Juni 1967 (BauG).

-

Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980.

-

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.

-

Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April 1964.

-

Regierungsratsverordnung über den Schutz von Pflanzen und Tieren vom 18. Mai 1971.

-

Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 24.Mai 1988

-

Eidgenössische und kantonale Forstgesetzgebung.

-

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und zugehörige Verordnungen.

-

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971.

-

Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974.

-

Kantonales Abfallgesetz vom 5. Dezember 1974.

-

Eidgenössische und kantonale Gesetze zur Erhaltung der Landwirtschaft und Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes.

-

Regierungsratverordnung über die administrative Behandlung von Baugesuchen im Gebiet von Augusta Raurica vom 28. Mai 1980

Das nachfolgende Zonenreglement Landschaft basiert auf dem Normalreglement Landschaft für die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft (Ausgabe März 1987).

INHALTSVERZEICHNIS A.

B.

C.

D.

EINLEITUNG .................................................................................................................. 5

Art. 1

ZWECK .................................................................................................................................. 5

Art. 2

INHALT .................................................................................................................................. 5

Art. 3

BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG ................................................................................. 5

GRUNDZONEN .............................................................................................................. 6

Art. 4

BEGRIFF ............................................................................................................................... 6

Art. 5

LANDWIRTSCHAFTSZONE ................................................................................................. 6

Art. 6

WALDAREAL ......................................................................................................................... 6

Art. 7

ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN ......................................................... 6

SCHUTZZONEN............................................................................................................. 7

Art. 8

BEGRIFF ............................................................................................................................... 7

Art. 9

NATURSCHUTZ ZONEN ...................................................................................................... 7

Art. 10

LANDSCHAFTSSCHUTZZONE ........................................................................................ 8

Art. 11

LANDSCHAFTSSCHONZONE ......................................................................................... 8

Art. 12

NATURSCHUTZ - EINZELOBJEKTE................................................................................ 9

32 autres articles

Art. 13

ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE, „AUGUSTA RAURICA“ ........................................ 9

Art. 14

ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE ........................................................................... 9

Art. 15

HISTORISCHE BRÜCKE ................................................................................................ 10

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN .................................................................................. 10

Art. 16

GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN ............................................................. 10

Art. 17 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN ............. 10

Art. 18 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN

BAUTEN UND ANLAGEN ............................................................................................................. 10

Art. 19

AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN ............................................................. 10

Art. 20

VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN ..................................................................... 11

Art. 21

AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE .................................................................... 11

Art. 22

INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG........................................................................... 11

ANHANG 1 ............................................................................................................................ 12

NATURSCHUTZZONEN (ZU § 9 DES REGLEMENTES) ............................................................ 12

ANHANG 2 ............................................................................................................................ 18 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE (ZU § 14 DES REGLEMENTES) ................................. 18

ORIENTIERENDER PLANINHALT ........................................................................................ 19 BESCHLUSS ......................................................................................................................... 20 GEMEINDE ................................................................................................................................... 20 KANTON ........................................................................................................................................ 20

ORIENTIERENDE BEILAGEN ............................................................................................... 21

Gemeinde Giebenach

Zonenreglement Landschaft

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Landschaft:

A.

EINLEITUNG

Art. 1 ZWECK

Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb des Baugebietes.

Art. 2 INHALT

1 Die Zonenvorschriften bestehen aus - Zonenplan Landschaft, Massstab 1:2000 - Zonenreglement Landschaft mit Anhang 1 und 2 und sind grundeigentumsverbindlich. 2 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.

Art. 3 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG

1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzone Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung ist der Baugebietsperimeter im Zonenplan Siedlung. 2 Das Bezugsgebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.

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Gemeinde Giebenach

B.

GRUNDZONEN

Art. 4 BEGRIFF

Zonenreglement Landschaft

Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Artikel 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Artikel 18 RPG und § 11 BauG) c) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG)

Art. 5 LANDWIRTSCHAFTSZONE

siehe Erwägung RRB

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 4 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 6 WALDAREAL

Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991, die Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 sowie die einschlägige kantonale Forstgesetzgebung.

Art. 7 ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN

1 In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke im Sinne von § 20 des Baugesetzes und gemäss der Zweckbestimmung im Zonenplan Landschaft erstellt werden. 2 Sämtliche Bauten, Anlagen und Werke müssen sich ins Landschaftsbild einpassen und dürfen die Ziele der angrenzenden bzw. überlagerten Schutzzonen nicht beeinträchtigen. 3 Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zugelassen.

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C.

SCHUTZZONEN

Art. 8 BEGRIFF

Zonenreglement Landschaft

Die nach § 4 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) b) c) d) e) f) g)

Art. 9 Naturschutzzonen (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG)

Landschaftsschutzzone (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) Landschaftsschonzone (gemäss Artikel 18 RPG und § 25 BauG) Naturschutz-Einzelobjekte (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) Archäologische Schutzzone 'Augusta Raurica' (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) Archäologische Einzelobjekte (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) Historische Brücke (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) NATURSCHUTZ ZONEN

1 Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich oder ökologisch wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Im Anhang 1 sind für jede Naturschutzzone die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt. 3 Überlagern Naturschutzzonen Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die im Anhang aufgeführten Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen zu berücksichtigen und in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. 4 Für Naturschutzzonen von lokaler / kommunaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig für den Erlass von ergänzenden Richtlinien mit spezifischen Schutz- und Pflegeanleitungen, die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen und die Einsetzung einer Pflegeund Aufsichtinstanz. Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen vom Kanton übernommen werden. 5 Für Naturschutzzonen von regionaler/kantonaler Bedeutung ist der Kanton zuständig für die Aufsicht, den Erlass von Pflegeplänen sowie für die Ausrichtung allfälliger Entschädigungen 6 Die Gemeinde ist einverstanden, dass Naturschutzzonen von nationaler oder regionaler/kantonaler Bedeutung gemäss dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.

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Art. 10 Zonenreglement Landschaft

LANDSCHAFTSSCHUTZZONE

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung regionaltypischer Landschaftsteile unter Bewahrung der ökologischen Bedeutung und Förderung des vielgestaltigen Landschaftsbildes. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, Forstbaumschulen usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Der Gemeinderat legt dazu in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen Richtlinien fest. 6 Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben. 7 Veränderungen des Landschaftsbildes durch massive Einzäunungen oder IntensivObstanlagen bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. siehe Erwägung RRB

Art. 11 LANDSCHAFTSSCHONZONE

1 Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische und ökologische land- und forstwirtschaftliche Nutzung. 2 Überlagert die Landschaftsschonzone Landwirtschaftszone, so sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe soweit zulässig, als sie nicht einer anderen Zone zugewiesen werden können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

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Art. 12 Zonenreglement Landschaft

NATURSCHUTZ - EINZELOBJEKTE

1 Naturkundlich interessante Einzelobjekte, wie markante Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Felsformationen, geologische Aufschlüsse, Höhlen, Fliessgewässer und Weiher, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzen und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren. 2 Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 3 Bei den Fliessgewässern ist auch der Uferbereich als wertvoller Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu pflegen. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. 4 Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien.

Art. 13 ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE, „AUGUSTA RAURICA“

1 Diese Schutzzone bezweckt die Bewahrung und Sicherstellung vermuteter archäologischer Objekte der Römersiedlung Augusta Raurica, welche noch nicht freigelegt wurden. 2 Alle Bodeneingriffe zu Bauzwecken in dieser Schutzzone unterliegen den Bestimmungen der Regierungsratsverordnung über die administrative Behandlung von Baugesuchen im Gebiet Augusta Raurica vom 27. Mai 1980. 3 Bodeneingriffe grösser als Pflugtiefe, welche nicht dem üblichen Genehmigungsverfahren unterliegen, sind vorgängig dem Amt für Mussen und Archäologie zu melden.

Art. 14 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE

1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung archäologischer Siedlungsreste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Im Anhang 2 sind für jedes archäologische Einzelobjekt die Beschreibung, die Bedeutung / Zuständigkeit und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt.

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Art. 15 HISTORISCHE BRÜCKE

Zonenreglement Landschaft siehe Erwägung RRB

1 Die im Landschaftsplan eingetragene Bogenbrücke ist ihrer historischen Bedeutung und Bausubstanz wegen fachgerecht zu erhalten. 2 Bei Renovationen sind die Weisungen der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zu befolgen.

D.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 16 GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN

1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 des Dekrets zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität des angrenzenden Baugebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.

Art. 17 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN

Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.

Art. 18 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN

Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.

Art. 19 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN

1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.

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Art. 20 Zonenreglement Landschaft

VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN

1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission einsetzen. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Besiehe Erwägung RRB richt zu erstatten. 3 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat weitere ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. 4 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungen der Schutzvorschriften mittels Mutationen zu den Zonenvorschrift Landschaft vorzunehmen. 5 Der Gemeinderat erstellt ein Inventar in dem alle interessanten und schutzwürdigen Naturobjekte des Gemeindegebietes registriert sind. Das Inventar ist periodisch nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsrundlage für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft zu berücksichtigen. 6 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 7 Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetz bestraft.

Art. 21 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE

Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.

Art. 22 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG

1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

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Zonenreglement Landschaft

ANHANG 1 NATURSCHUTZZONEN (ZU § 9 DES REGLEMENTES)

siehe Erwägung RRB

Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 1

WALD ZETTEL

Beschreibung:

Eichen-Hagenbuchenwald mit Erosionsgräben des Zettelbaches.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Regional, kantonal / Kanton, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des typischen, naturnahen Waldbestandes einschliesslich eines Anteils an Altbäumen. Erhaltung der Erosions- und Einsturzgräben.

Schutzmassnahmen:

Keine Kahlschläge. Keine Terrainverändeungen in Form von Auffüllungen oder weiterem Waldwegbau. Keine Eindolung des Baches.

Pflegemassnahmen:

Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft. Durchforstung. Förderung der Eichen.

Pos. 2

WALD DINGGRABEN

Beschreibung:

Erosionsgraben des Dingbächlis mit Eichen-Hagebuchenwald und Bacheschenwald im unteren Teil.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des natürlichen, bewaldeten Bachgrabens.

Schutzmassnahmen:

Keine Kahlschläge. Keine Terrainveränderungen. Keine Eindolung des Baches.

Pflegemassnahmen:

Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Durchforstung.

siehe Erwägung RRB

siehe Erwägung RRB

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Zonenreglement Landschaft

Pos. 3

WALD BIRCH

Beschreibung:

Kulturbedingter Eichen-Hagenbuchenwald, von Erosionsgräben durchzogen. Kleiner Weiher beim Zusammenfluss der beiden Arme des Ruschenbächlis.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Regional / kantonal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Waldgesellschaft mit ihrem hohen Eichen-Anteil sowie eines Anteils an Altbäumen. Erhaltung der Erosionsgräben und des Waldweihers.

Schutzmassnahmen:

Keine Kahlschläge und Fichten- Auspflanzungen. Keine Terrainveränderungen in Form von Auffüllungen oder weiterem Waldwegbau. Keine Drainage, keine Eindolung des natürlichen Bachlaufes.

Pflegemassnahmen:

Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft. Durchforstung. Leichte Förderung der Eichen.

Pos. 4

WEIDE WIRTSBERG

Beschreibung:

Artenreiche Magerweide an Terrassenböschung. Vielfältige Böschung entlang des Feldweges.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der mageren Weide und der angrenzenden Wegborde.

Schutzmassnahmen:

Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von max. 200 kg Thomasmehl / ha im 2- bis 3- Jahreszyklus.

Pflegemassnahmen:

Massvolle Beweidung. Wegborde ein- bis zweimal jährlich mähen. Erster Schnitt nicht vor 1. Juli. Bei Nutzung als Mähwiese ein- bis zweimal jährlich mähen. Erster Schnitt nach dem verblühen ca. anfangs Juli.

Pos. 5

WALD WIRTSBERG

Beschreibung:

Kleiner, vielfältiger Waldbestand am Hangfuss von Bächlein durchflossen. Natürlicher Waldrand entlang des Bächleins.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des naturnahen Waldbestandes mit intaktem Waldrand und Bachlauf.

Schutzmassnahmen:

Keine Kahlschläge. Kein Auffüllen des Bachgrabens. Kein Waldwegbau.

Pflegemassnahmen:

Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Durchforstung. Periodisch abschnittweiser Pflegeschnitt am Waldsaum.

siehe Erwägung RRB

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Zonenreglement Landschaft

Pos. 6

MÄHWIESE WIRTSBERG

Beschreibung:

Artenreiche magere Mähwiese am Westabhang der WirtsbergHochterrasse. Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Mähwiese mit ihrem Artenreichtum.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung, keine Beweidung.

Pflegemassnahmen:

Wiese ein- bis zweimal jährlich mähen. Erster Schnitt nach dem verblühen, ca. anfangs Juli.

Pos. 7

SANDGRUBE SITEN

Beschreibung:

Durch Lössabbau entstandene Gruben mit Wiesen, Hecken und Steilborden. Ehemaliges Brutgebiet der Uferschwalbe.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Regional / kantonal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der Gruben als vielfältiger Lebensraum für verschiedenste Pflanzen und Tiere. Wiederansiedlung der Uferschwalbe.

Schutzmassnahmen:

Kein weiterer Abbau in grossem Rahmen. Erhaltung von freien Lösswänden. Keine Düngung der Wiesen.

Pflegemassnahmen:

Lösswände periodisch senkrecht abstechen. Saumvegetation periodisch und abschnittweise zurückschneiden. Wiesen einbis zweimal jährlich mähen.

Pos. 8

MÄHWIESE SITEN

Beschreibung:

Artenreiche, trockene Glatthaferwiese auf sandiger Unterlage. Lössabbaugebiet.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des Artenreichtums von Pflanzen und Tieren. Lössabbau unter Einbezug der ökologischen und naturschützerischen Anliegen erlaubt.

Schutzmassnahmen:

Zurückhaltende Düngung der Mähwiesenflächen. Erstellung eines Abbaukonzeptes vor Beginn des Lössabbaus. Gestaltung des Areals nach Abschluss des Lössabbaues unter Berücksichtigung des Schutzzieles.

Pflegemassnahmen:

Wiesenflächen: Ein- bis zweimal jährlich mähen. Erster Schnitt nach dem verblühen, ca. anfangs Juli. Abbauareal: Die notwendigen Pflegemassnahmen werden vor dem Lössabbau und nach erfolgter Endgestaltung festgelegt.

Besonderes:

Die Ausarbeitung des Abbaukonzeptes und die Endgestaltung des Areals erfolgt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

siehe Erwägung RRB

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Zonenreglement Landschaft

Pos. 9

FISCHZUCHTANSTALT

Beschreibung:

Zahlreiche künstliche Weiher mit naturnaher begleitender Feuchtvegetation und verschiedenen geschützten Amphibienarten.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der naturnahen Feuchtbiotope als Lebensraum spezialisierter und geschützter Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung oder grössere Veränderungen an den Weihern. Längerfristige Umwandlung des Fichtenforstes.

Pflegemassnahmen:

Mähen der Staudenfluren, einmal jährlich, nicht vor dem 1. August.

Pos. 10

GRÜNSTREIFEN KANTONSSTRASSE

Beschreibung:

Schmaler Magerrasenstreifen längs der Kantonsstrasse als Abgrenzung zum Radweg.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der mageren Flächen.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung oder Pestizidanwendung. Kein Teeren oder Zuschütten des Magerrasenstreifens. Zurückhaltendes Salzen des Radstreifens.

Pflegemassnahmen:

Einmal jährlich mähen, nicht vor dem 1.August.

Pos. 11

WALD DINGRAIN

Beschreibung:

Kleines landschaftsprägendes Waldstück mit Nagelfluhbänken.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, bemerkenswert

Schutzziel:

Erhaltung des geologischen Aufschlusses und des naturnahen und landschaftsprägenden Waldstückes.

Schutzmassnahmen:

Keine Kahlschläge und Fichten-Auspflanzungen. Naturnahe Gestaltung der Aufschüttung.

Pflegemassnahmen:

Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft. Durchforstung. Periodisch abschnittweiser Pflegeschnitt am Waldsaum.

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Zonenreglement Landschaft

Pos. 12

FEUCHTWIESE DINGRAIN

Beschreibung:

Feuchte Wiese, im oberen Teil leicht ausmagernd.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der Feuchtwiese, Regeneration eines Magerrasens im Steilstück.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung im oberen Teil. Zurückhaltende Düngung im unteren Teil.

Pflegemassnahmen:

Steilstück einmal, unteren Teil ein- bis zweimal mähen.

Pos. 13

WEIDE DINGRAIN

Beschreibung:

Leicht ausmagernde Schafweide.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, bemerkenswert

Schutzziel:

Erhaltung und Rückführung in Magerweide.

Schutzmassnahmen:

Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von max. 150 kg Thomasmehl / ha und Jahr (entspricht 30 kg Phosphor). Bei Mähwiesennutzung zusätzliche Düngung mit 60 kg Kali erlaubt. Anstelle von Kali / Phosphor Düngung sind auch leichte Mistgaben (max. 10 t / ha) gestattet.

Pflegemassnahmen:

Massvolle Beweidung. Bei Nutzung als Mähwiese ein- bis zweimal jährlich mähen. Erster Schnitt nicht vor ca. anfangs Juli.

Pos. 14

VIOLENBACH

Beschreibung:

Mäandrierender Bachlauf mit typischer BacheschenwaldBestockung. Lebensraum des Eisvogels und der Wasseramsel.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung des natürlichen Bachlaufes mit seiner typischen Uferbestockung.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung oder Biozideinsatz im Schutzbereich. Keine Eindolung. Unumgängliche Wasserbau-Massnahmen nur mittels natürlicher Materialien und Lebendverbau.

Pflegemassnahmen:

Bachgehölz periodisch und abschnittweise durchforsten bzw. zurückschneiden. Angrenzende Wiesenflächen periodisch mähen.

siehe Erwägung RRB

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Gemeinde Giebenach

Zonenreglement Landschaft siehe Erwägung RRB

Pos. 15

EINSTURZGRABEN ZETTEL

Beschreibung:

Einsturzgraben durch Aushöhlung des darunterliegenden Muschelkalkes entstanden.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Lokal / kommunal, wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der geologisch interessanten Zone.

Schutzmassnahmen:

Kein Wegbau und keine Auffüllung des Erosionsgrabens.

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Zonenreglement Landschaft

ANHANG 2 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE (ZU § 14 DES REGLEMENTES) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 20

BIRCH

Koordinaten:

622‘450 / 263‘650 (Zentrum)

Beschreibung:

Grösseres Gebiet in welchem mehrere Lesefunde aus der Jungsteinzeit auf eine sogenannte Freilandstation schliessen lassen.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Regional / kantonal, wertvoll

Schutzmassnahmen:

Keine Bodeneingriffe grösser als Pflugtiefe in der weiteren Umgebung der vermuteten Freilandstation. Frühzeitige Meldung von unumgänglichen Erdbewegungen an das Amt für Museen und Archäologie.

Pos. 21

RÜTENEN

Koordinaten:

622‘400 / 263‘250 (Zentrum)

Beschreibung:

Grösseres Gebiet in welchem mehrere Funde auf römische Besiedlung hinweisen.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Regional / kantonal, wertvoll

Schutzmassnahmen:

Keine Bodeneingriffe grösser als Pflugtiefe in der weiteren Umgebung der vermuteten römischen Kulturschicht. Frühzeitige Meldung von unumgänglichen Erdbewegungen an das Amt für Museen und Archäologie.

Pos. 22

CHURZMATT

Beschreibung:

Vermuteter Standort eines ehemaligen römischen Gutshofes.

Bedeutung / Zuständigkeit:

Regional / kantonal, wertvoll

Schutzmassnahmen:

Keine Bodeneingriffe grösser als Pflugtiefe in der Umgebung des vermuteten römischen Gutshofes. Frühzeitige Meldung von unumgänglichen Erdbewegungen an das Amt für Museen und Archäologie.

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Gemeinde Giebenach

Zonenreglement Landschaft

ORIENTIERENDER PLANINHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des vorliegenden Reglementes enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. a)

BAUGEBIETSPERIMETER

Für die gültige Bauzonenabgrenzung, Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzone wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. b)

DEPONIEN, KOMPOSTIERUNG

siehe Erwägung RRB

Mit den im Zonenplan Landschaft orientierungshalber eingetragenen Deponie- und Kompostierungssignaturen wird auf geeignete neue Standorte respektive auf bestehende Betriebsbewilligungen hingewiesen. Die Inbetriebnahme eines neuen Standortes bedingt in jedem Fall eine kantonale Bewilligung. c)

GEFAHRENZONE SCHIESSANLAGE

Mit der eingetragenen Gefahrenzone der regionaler Schiessanlage Ruschenbächli wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. d)

FLIESSGEWÄSSER

Kennzeichnung der Fliessgewässer gemäss Nomenklatur der Gewässer des Kantons Basel-Landschaft (Auflage 1989).

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Zonenreglement Landschaft

BESCHLUSS GEMEINDE

KANTON

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Zonenreglement Landschaft

ORIENTIERENDE BEILAGEN Die verbindlichen Zonenvorschriften Landschaft sind mit nachfolgenden Beilagen ergänzt, welche empfehlende, orientierende oder behördenverbindliche Wirkung haben: 1)

ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZZONEN

Diese Richtlinien enthalten als Ergänzung zu den verbindlichen Schutzvorschriften für die einzelnen Naturschutzzonen Objektbeschrieb, Eigentümerangaben, Artenlisten, Objektskizze, Pflegeanleitungen und Empfehlungen. 2)

ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDFLÄCHEN IN DER LANDSCHAFTSSCHUTZZONE

Diese Richtlinien enthalten Grundsätze für die Pflege von Waldflächen in der Landschaftsschutzzone. 3)

ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE UND WALDRÄNDER

Diese Richtlinien beinhalten Grundsätze, Anleitungen und Empfehlungen für den Schutz, die Herstellung und die Pflege von Naturschutz-Einzelobjekten und Waldrändern. 4)

VERZEICHNIS DER HISTORISCHEN GRENZSTEINE

Die in diesem Verzeichnis aufgeführten alten Grenzsteine sind als Objekte von historischer Bedeutung zu erhalten. An den Steinen dürfen mit Ausnahme des Unterhaltes keine Veränderungen vorgenommen werden. 5)

INVENTAR DER SCHUTZWÜRDIGEN NATUROBJEKTE

Dieses Inventar ist eine Bestandesaufnahme der im Jahre 1986 vorhandenen schutzwürdigen Naturobjekte. 6)

FRUCHTFOLGEFLÄCHEN

Die im Beilageplan Fruchtfolgeflächen orientierungshalber eingetragenen Flächen weisen auf mögliche Fruchtfolgeflächen (FFF) im Sinne RPV hin. FFF umfassen ackerfähiges Kulturland (Ackerland, Kunstwiesen in Rotation, ackerfähige Naturwiesen), welches bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden kann. Für die grundeigentumsverbindliche Ausscheidung sind noch weitere Abklärungen bezüglich Bodenbeschaffenheit (gemäss Art. 16 Abs. 2 RPV) im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodenkartierung notwendig.

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