7_Q_3_ Quartierplan Im Baumgarten
Plan d'affectation spécial · Augst
Document
- Numéro
- 598
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Augst
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 5 mai 2020
- En vigueur depuis
- 5 mai 2020
Carte
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Fichiers
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Texte
7_Q_3_dokumente.pdf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2020-598
vom 5. Mai 2020
Gemeinde Augst, Revision der kommunalen Siedlungs-, Landschafts- und Erschliessungsplanung «Augst-West» 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Augst hat am 5. Juni 2019 die Revision der kommunalen Siedlungs-, Landschafts- und Erschliessungsplanung «Augst-West» beschlossen. Es handelt sich dabei um die Nutzungsplanung «Augst-West», welche die Gemeinde aufgrund des Kantonsgerichtsurteils vom 29. November 2017 angepasst hat und der Einwohnergemeindeversammlung erneut zur Beschlussfassung vorlegen musste. B. Die Bevölkerung hat der Revision der kommunalen Siedlungs-, Landschafts- und Erschliessungsplanung «Augst-West» an der Volksabstimmung vom 20. Oktober 2019 mit rund 75 % zugestimmt. C.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 unterbreitet der Gemeinderat Augst den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 1. Genehmigungsvorbehalt Bereich Rheinstrasse Neubau/Rückbau Es besteht zwischen der vorliegenden Planung der Gemeinde und der Planung des Kantons (Neubau und Rückbau der Kantonsstrasse) eine zeitliche Divergenz. Entsprechend können die Planungsinhalte der vorliegenden kommunalen Nutzungsplanung nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass zur Umsetzung der Zonenvorschriften der Neubau der Hauptverkehrsstrasse 3/7, der Rückbau der alten Rheinstrasse und die entsprechenden Eigentumsübertragungen vorausgesetzt werden müssen. 2. Waldbewirtschaftung (Zone mit Quartierplanpflicht «Gallisacher Ost»/«Gallisacher West») Die Planungsunterlagen beinhalten weder einen Bewirtschaftungsweg noch eine Zugangsmöglichkeit für schwere Forstmaschinen an der oberen Böschungskante im Bereich der Zonen mit Quartierplanpflicht. Die Bewirtschaftung des Waldes resp. der ausgeschiedenen Naturschutzzone ist damit nicht gewährleistet. Die Gemeinde wird entsprechend aufgefordert, im Rahmen der Ausarbeitung der Quartierpläne die Zugangsmöglichkeiten sicherzustellen. 3. Produktion von Solarstrom (§ 16 Abs. 2 Zonenreglement Siedlung) In der Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Juni 2019 wurde ein Antrag angenommen, worauf § 16 Zonenreglement Siedlung (ZRS) «Energieanlagen/Energienutzung» mit einem zweiten Absatz ergänzt wurde. Demgemäss können für die Produktion von Solarstrom Dächer von Dritten gemietet werden, sofern dafür eine Nutzungsvereinbarung vorliege. Es ist festzustellen, dass das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) keine rechtliche Grundlage schafft, eine solche Regelung im Zonenreglement zu erlassen. Die Bestimmung regelt weder Art und Mass der Nutzung – und entspricht somit in keiner Weise den Vorgaben gemäss § 18 RBG – noch betrifft sie einen Sachverhalt, für den eine öffentlich-rechtliche Regelung erforderlich wäre.
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Es ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit. § 16 Abs. 2 ZRS muss daher redaktionell gestrichen werden. 4. Strassenreglement Der Regierungsrat weist informativ darauf hin, dass mit dem Kantonsgerichtsurteil vom 29. November 2017 lediglich die Nutzungsplanung «Augst-West» (Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft, Erschliessungsplanung Siedlung und Landschaft) aufgehoben wurde. Das Strassenreglement «gesamtes Gemeindegebiet» ist hingegen mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1777 vom 13. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen.
2.
Beschluss
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Augst am 5. Juni 2019 beschlossene Revision der kommunalen Siedlungs-, Landschafts- und Erschliessungsplanung «AugstWest» wird gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 7/ZPSL/2/0, 7/ZPS/1/9, 7/ZPL/1/6, 7/QP/3/1, 7/QP/4/1 (Zonenplan Siedlung und Landschaft «Augst-West», Mutation zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zur Quartierplanung «Im Baumgarten» sowie zur Quartierplanung «Gallezen»), 7/ZRSL/2/0, 7/ZRS/1/4, 7/ZRL/1/4, 7/LES/1/3 (Zonenreglement Siedlung und Landschaft «Augst-West», Mutation zum Zonenreglement Siedlung, zum Zonenreglement Landschaft sowie zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan), 7/SP/2/0 und 7/SP/1/3 (Strassennetzplan Siedlung und Landschaft «Augst-West», Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen.
Verteiler: – Gemeinderat Augst, 4302 Augst – Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Loredana Barbato – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:
RRB Nr. 2020-598 vom 5. Mai 2020
2/2
Quartierplanvorschriften
7/0R
Exemplar
/
3/0
Amt tür Orts- und r ・ ァ ゥ ッ ョ 。 ャ ー ャ セ ョ n ョ ァ g
'Gemeinde Augst Kanton Basel-Landschaft
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Im Baumgarten"
vom 9. Dezember 1997
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7027A09.DOC
Inhaltsverzeichnis
In ha Itsverzeich nis Seite 1.
Erlass
1
2.
Bestandteile und rechtliche Wirkung
1
3.
Geltungsbereich
2
4.
Inhalt der Quartierplan-Vorschriften
2
5.
Bebauung
3
6.
Aussenraum
6
7.
Erschliessung, Parkierung
8
8.
Ver- und Entsorgung
9
9.
Lärmschutz
10
10.
Realisierung
10
11.
Abweichungen
11
12.
Schlussbestimmungen
11
Anhang 1: Definition der Bruttogeschossfläche / Begriffe
13
l/
Beschlüsse
15
1. Erlass I 2. Bestandteile und rechtliche Wirkung
Kommentar I Hinweise
1. Erlass Erlass
Die Einwohnergemeinde Augst erlässt, gestützt auf §§ 4 und 29ff. des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 15. Juni 1967, sowie auf C/15.3in Verbindung mit C/15.1 des kommunalen Zonenreglementes Siedlung das nachfolgende Quartierplan-Reglement. Es bildet zusammen mit den Quartierplänen Nrn. 1, 2 und 3 die Quartierplan-Vorschriften "Im Baumgarten".
Der Erlass definiert die massgebßnden gesetzlichen Gr(J!ldlagen, . woraufsichdie vorliegendiinQuartierpfa;n-Vorschriften abstützen Es. sinctdii3S imwese?tlicheii<§49ft des< BavG,in. Welchen ャ ョ ィ 。 .ャ エ オ ョ 、 .... ᄋ N v ・ .... イ ゥ 。 ...... ィ ャ セ .. ョ ..... w イ q サ ェ '. 。 イ エ ゥ ゥ .......... S ゥ p ゥ 。 ョ オ ョ .ァ ........... ヲ ・ D エ ァ ・ .ェ ・ ァ エ t sind.
2. Bestandteile und rechtliche Wirkung QP-Bestandteile
Die Quartierplan-Vorschriften bestehen aus:
a) den Quartierplänen Nutzung/Gestaltung der Bebauung und des Aussen• Plan Nr. 1 raumes sowie Detailerschliessung, Situation 1:500. •
Plan Nr. 2
Schnitte (A-A und B-B) mit Bebauung und Terraingestaltung 1:500
•
Plan Nr. 3
Basiserschliessung und Parkierung 1:500/1 :5000
Die aufgefü/Jrten Quartierpfari-Vorschriften bildi3n die Offentlfchrechtliche Zonenc bzw; Nufiungs- ur;d grsphliessungsordlJung. für das Aroal"lrn BQi)fT)garien".··.. . < / > .... .·• •·.• i.·. . Privakechtfiche Vörschriften •(z,8. •. Veroinbaf11i7gi3nzwisChen den GnJndeigentlJmetn bzw. Gmndeigenfömem セ G N G ' Gerneindi3) werden durch einenallseitfgzu unterzeichnendenQ(JartierplfmVertrag geregelt, . .
b) dem Quartierplan-Reglement 2
Die Quartierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich.
3
Nicht grundeigentumsverbindliche Bestandteile sind das Richtmodell 1:500 sowie das Vorprojekt von A.+ A.Grob, Wilen bei Wil
Quartierplan-Reglement "Im Baul11garten", Augst
Diese Bestandteile sollenbeider AusariJeitungde{8augesu" ehe zusätzlich ars. Hllfsmitte{bzw;' Beurtelfungsrichtlinien dIeMn .
3. Geltungsbereich /4. Inhalt der Quartierplan-Vorschriften
Kommentar / Hinweise
3. Geltungsbereich .
Geltungsbereich
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des QuartierpIanPerimeters, wie er im Plan Nr. 1 durch die rot punktierte Signatur markiert ist. Planinformationen ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter, mit Ausnahme des Erschliessungskonzeptes für den Fahrzeugverkehr von der Rheinstrasse her über die Kraftwerkstrasse zur Quartierplan-Überbauung, welche ebenfalls verbindlich festgelegt ist.
.
..
AUsseriJalb des q オ 。 イ エ ゥ ・ イ p ャ 。 ョ セ p ヲ ゥ エ Q ュ ・ ヲ ・ イ ウ ァ ・ ャ エ ・ ョ ェ ュ m ilP'r;ge.ndfe
Zonen vorschriften SfedlurigbzwLandschaft.derGemeinde . . ..... .... ..
Augst.·
4. Inhalt der Quartierplan-Vorschriften Inhalt der QPVorschriften
Die Vorschriften regeln insbesondere verbindlich: •
Art und Mass der Nutzung des Areals
•
Lage, Grösse und Gestaltung der ober- und unterirdischen Bauten
•
Gestaltung und Benutzung der privaten, quartierinternen und öffentlichen Freiflächen
•
Erstellung, Pflege und Erhaltung der Aussenraum-Elemente und -Flächen im Sinne des ökologischen Ausgleichs.
•
Unterirdische Parkierung
•
Erschliessung sowie Ver- und Entsorgung
•
Lärmschutz
•
Vollzug der Quartierplan-Vorschriften
Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", Augst
Die Aufzählung befhhaltefdJe wesentlichenquartferplanrelevanten Inhalteundisfnic:;htebschlie$send,
2
Kommentar I Hinweise
5. Bebauung
5. Bebauung 5.1 Art der baulichen Nutzung Art der Nutzung
1
Für die Art der Nutzung gilt folgende Festlegung: Es handelt sich dabei um 3-, 4- und 5-vollgeschossige Wohnbauten.
- Wohnen
: Wohnbauten
- Gemeinschaftsanlagen
: Gemeinschaftsräume, Velounterstände, Infrastrukturbauten etc.
- öffentliche Anlagen und Werke
: Kindergarten, öffentliche Mehrzweckräume
Eine zweckgebundene Grundstücksfläche von ca. 1'592 m2 wird der Gemeinde Augst abgetreten.
Wohnungsmix
3
In den Wohnbauten sind pro Hauptbaute familienfreundliche 3%, 4%- und 5%Zimmer-Wohnungen vorzusehen.
Der Wohnungsmix beschränkt sich auf Absprache mit den Gemeindebehörden auf familienfreundliche Wohnungen mit 3U, 4Y:r bzw. 5U-Zimmem
Immissionsschutz
4
In den Wohnbauten sind auch nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen. In der äusseren Form und Fassadengestaltung darf vom Wohnbaucharakter nicht abgewichen werden.
Beispiele für nichtstörende Kleinbetriebe: Kleinere Dienstleistungsbetriebe, Praxen, Ateliers, EtagengescMfte u,ä.
v 5.2 Mass der baulichen Nutzung Begriff und Berechnung
1
Die bauliche Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude berechnet und ausgewiesen. Der Anhang 1 legt verbindlich fest, was zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählt.
Bruttogeschossfläche
2
Die Bruttogeschossfläche (BGF) pro Baufeld bzw. die maximal zulässige Bruttogeschossfläche innerhalb des gesamten Quartierplan-Areals beträgt: Baufeld
zulässige BGF
Baufeld 1 Baufeld 2 Baufeld 3 Baufeld 4 Total gesamtes QP-Areal
ca. 2'232 m2 .f
Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", Augst
ca. 2'666 m2 V ca. 2'860 m2 v ca. 3'486 m2 11'/ 2 max.11'244 m \pE'
Im Anhang 1 wird auch verbindlich festgelegt, welche Bauten und Bauteile nicht der BGF angerechnet werden.
Die massgebende Grundstücksfläche innerhalb der Bauzonen gemäss rechtskräftigem Zonenplan Siedlung beträgt 16'536 m 2•trAufgrund der maximalen BGF von 11'244 m2 ergibt sich eine max. Ausnützungsziffer (AZ) von
セ セ Z [ [ Z : セ Z : = 0,680
3
5. Bebauung
Kommentar { Hinweise
BGF pro Baufeld
3
Pro Baufeld (Nr. 1-4) wird je eine Bruttogeschossfläche als Richtmass festgelegt. Geringfügige Verschiebungen von Bruttogeschossflächen von einem Baufeld in ein anderes sind innerhalb der im Quartierplan Nr. 1 definierten Baufeldern zulässig, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig beeinflusst wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. V
Beschränkte Nutzungstransporfe voneihemBaufeld zum andernsind somit möglich; Die max;zulässige BGF dadje" doch gesamthaft hicht OberschrittenWelrJen,
Öffentliche Baute
4
Das Mass der Nutzung für die öffentliche Baute (Kindergarten, öffentliche Mehrzweckräume) ist frei. Im Quartierplan Nr. 1 ist lediglich ein Baufeld für eine mögliche öffentliche Baute mit zwei Vollgeschossen konzeptionell festgelegt worden. V
Das definitive Mass der baulichenN(jtzungist von(}erGe" meinde im Rahmen eihesProjektes fnBeachtung der q オ 。 イ セ ~ lier-Oberbauung bzw dernachbarlfiJhfmKemzone festzulegen.
5.3
Gestaltung der Bauten
Definition Hauptbauten
1
Grundsätzlich gelten als Hauptbauten mehrgeschossige Baukörper und Bauteile, welche dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
Definition Nebenbauten
2
Als Nebenbauten gelten eingeschossige Bauten (freistehend oder angebaut), welche anders genutzt werden, z.B. Schöpfe, Velo- und Containerunterstände, Kleinbauten wie Garten- und Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze und dergleichen.
Lage der Bauten
3
Für die Lage und Grösse (Grundfläche und Höhe) der Bauten und Anlagen sind die Quartierpläne Nr. 1 und 2 sowie die nachstehenden QuartierpIanbestimmungen massgebend.
Baufelder
4
Die Baufelder 1-4, im Quartierplan Nr. 1 dargestellt, begrenzen die Lage der Hauptbauten. Nicht abgestützte Teile der Balkone von Hauptbauten dürfen die Baufelder überragen.
5
Nicht zur baulichen Nutzung (BGF) zählende Klein- und Nebenbauten gemäss Definition im Anhang 1 sind im Quartierplan Nr. 1 konzeptionell festgelegt. Nachträgliche Standortänderungen sind möglich, wenn sie das Gesamtüberbauungskonzept nicht stören. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
6
Das Baufeld der öffentlichen Baute ist konzeptionell festgelegt. Lage und Grösse des Baufeldes ist aufgrund der öffentlichen Bedürfnisse in Beachtung der nachbarlichen Einpassung veränderbar.
Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", Augst
Die Baufelder im Quartierplan Nr. ,1 definieten, wodiegeplan" ten Hochbauten zu stehen kommen. JnderRegel werden die Baufelder jedoch baulich nicht カ 「 ャ ヲ s エ セ ョ 、 ゥ ァ g auSgenutzt; da die Definition der Btuttogeschossflächediesnichtzulässt.
Da die BedOrfnisse der Gemeinde aus heutiger $ichtnoch nicht quantifizierbar sind, wird die definitive Nutzung und Gestallung von der Gemeinde zu einem spateren zeitpunkt festgelegt.
4
5. Bebauung
Kommentar I Hinweise
Gebäudeprofile und Dachform
7
Für die Definition der Gebäudeprofile (Gebäudehöhe inkl. Geschossigkeit) und der Dachform sind die Quartierpläne Nr. 1 und 2 massgebend. Die Dachform der Nebenbauten ist frei.
Siehe Quartierpläne Nr, 1 und 2
Technische Bauteile auf dem Dach
8
Treppenhäuser, Liftaufbauten, Entlüftungsbauteile U.ä. können die Flachdächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
Durchgängiges Wohnen
9
Die Wohnungen in den Baukörpern sind durchgängig zu konzipieren; d.h. die einzelnen Räume einer Wohnung sind sowohl auf die Hofseite wie auf die Aussenseite der Überbauung orientiert.
Durchgang im Erdgeschoss
10 Die
Behindertengerechte Bauweise
11 Grundsätzlich
Städtebauliche und landschaftliche Einpassung
12 Die Bauten
Diese Massnahme soll zur Sicherste/hmg einer hohen キ ッ ィ ョ セ N ᄋ · qualität beitragen. .
,',
Hauptbaukörper der Baufelder 1, 3 und 4 werden mit einem zentralen Durchgang im Erdgeschoss versehen, der den Hofraum mit dem Aussenraum der Überbauung verbindet.
ist auf eine behindertengerechte Bauweise zu achten. Insbesondere sind Hauszugänge, Lifte, Wohnungstüren sowie Zugang zur Einstellhalle rollstuhlgängig zu gestalten.
sind als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in das nachbarliche Siedlungs- und Landschaftsbild sichergestellt ist. Dem Gemeinderat steht ein Mitspracherecht zu. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: Hauptfassaden: Optische Gliederung mit Vor- und Rücksprüngen, murale Ausführung. Dachgeschoss: Optisch deutlich abgesetzt vom Hauptbaukörper. Dachgestaltung: Extensive Begrünung der Flachdächer (Hauptbauten). v/
Spätere Änderungen/ Ergänzungen an Bauten
..
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Diese Massnahmeverstärktdie Verkni)pfungder a オ ウ ウ ・ ョ H G ¦ オ セ ᄋ · . .. meundhindetsie optimal an die 8autenan. .
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...
、・sセ。uァ・ウオcィウカ・エN.
..• Den ßauinteressenten wird 1m Ri'lhmen fahre,nsempfohlen; frühzeitig mi(.den zuständigenkclntona{en Fachins/anzen sowie mit dem Gemeinderat die MateriaJiSie, rung u;ldFarbgebullgvorzubesprechen. . ...
.' pleseGe.sta/tungsgrt.mdsätze. soffen im Sinne der städtebkult. chenund)?ndschaftlichen Einpassunghn. Detai/projekt/:wf .. Stufe Baugesuchkonkretisiert werden.
13 Allfällige spätere Änderungen von Bauten sowie nachträglich ein- bzw.
angebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichsten architektonischen Merkmalen und in der Grundstruktur aufeinander abzustimmen.
.
Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", Augst
:-,"
"/::::': .
der Eingabe von Baugesuchen für spätere bauliche Änderungen und Ergänzungen müssen, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und der zuständigen kantonalen Fachinstanz, spezifische Gestaltungsrichtlinien bzw. Gestaltungspläne (Gestaltungskonzept) ausgearbeitet werden.
14 Vor
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..
.....
DiesespeziffsGhen Gesta/fungsriqhtlinienbzw. Gesta/tung$_ . pläne oder Gestaltungskonzepte. dfenenden(3ewil/igungsJ/e<. h(:irden i'l/sBeurteflungsgwndlage der bi'lulic.h.en EinpassÜng. . In die Überhauung von späteren bi'lulichen Anderungen oder Ergänzungen.
5
6. Aussenraum
Kommentar I Hinweise
6. Aussenraum 6.1 Nutzung und Gestaltung Grundsatz
1
Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes wird wo nötig durch den Quartierplan Nr. 1 bestimmt. Im Sinne des ökologischen Ausgleiches ist eine naturnahe Umgebungsgestaltung zu realisieren. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgemässe Arten zu wählen.
Umgebungsplan
2
Für die definitive Anlage ist im Baugesuchsverfahren ein Umgebungsplan im Massstab 1: 100 einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung wird. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung der Detailerschliessungen und Plätze, Terrainveränderungen und Stützmauern, die Art der Grünflächen, der Bepflanzung, der Beläge, der Dachbegrünungen sowie die Lage von Gemeinschaftskompostierplätzen, Containerstandorten etc.
Terrainveränderungen
3
Die Terrainveränderungen (Abgrabungen/Aufschüttungen) sind zu mInImIeren. Richtungsweisend für Terrainveränderungen ist Quartierplan Nr. 2.
Ökologische Ausgleichsfläche
n セ ~ i Dieser Bereich ist so zu gestalten und zu pflegen, dass sich eine Ruderalflora ! darauf entwickeln kann. Eine Erstbepflanzung hat mit standortgerechten Pionierpflanzen (Steingartenpflanzen etc.) zu erfolgen .
Naturschutzzone N3
., 5
Die Naturschutzzone N3 entlang der steilabfallenden Böschung (Magerwiese) ist gemäss Quartierplan Nr. 1 in südlicher Richtung zu erweitern. Bezüglich Schutz- und Pflegemassnahmen gelten die Bestimmungen gemäss Zonenreglement Landschaft, Naturschutzzone N3, der Gemeinde Augst.
Fusswege und Plätze
6
Fusswege und Plätze -vor allem im Innenhof - sind nach Möglichkeit nicht zu versiegeln und sollen mit durchlässigen Belägen und Materialien befestigt werden.
Garteneinfriedungen
7
Garteneinfriedungen sind zulässig. Sie müssen jedoch einheitlich gestaltet werden.
Siehe Quartierplan Nr. .1
Siehe Quartierpfan Nr. 2
Mit Vorteil ist eine humuslose,ntihrstoffamleDeckSchJcht (z.8. Flusskies./Flussschottergemisch) eihiubdngert
Siehe QuartierplanNr.1und Zonenvörschr(ften Landschaft· . (Zöneriplari ·und ZönerireglementLaridschaft mftAriiJ'angr
.
Quarlierpian·Regl0'ment "Im Baumgart8'l", I\ugst
.
Der Sinn dieser Massnahmen soll die städtebauliche Einheit Und fdentität der Ubeipauimg sibllerSleffen.· .. .
6
6. Aussenraum
Unterhalt der Aussenraumflächen
8
Die Pflege und der Unterhalt der Aussenraumflächen ist Sache der Grundeigentümer.
Beleuchtung
9
Die Beleuchtung der Gebäudeerschliessungsflächen, Zufahrten und Zugänge ist Sache der Grundeigentümer.
Gewährleistung der FunktionalitElt
10 Der Zweck und die Funktion sämtlicher Freiflächen und Aussenanlagen muss
Kommentar / Hinweise
dauernd gewährleistet werden.
6.2
Erhaltung und Pflege der Schutzobjekte
Geplante Schutzobjekte
1
Alle geplanten SChutzobjekte sind naturnah zu gestalten. Bepflanzungen haben ausschliesslich mit einheimischen, standortgerechten Arten zu erfolgen. Massgebend für die Detailgestaltungsmassnahmen sind die Festlegungen im Umgebungsplan (integrierter Bestandteil der Baugesuchsakten).
Schutz- und Pflegemassnahmen
2
Sämtliche bezeichneten Schutzobjekte sind dauernd zu erhalten. Die Pflege der Einzelbäume und Baumreihen ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung auszurichten. Beim drohenden Absterben oder Umfallen eines Baumes ist rechtzeitig ein Ersatzbaum zu pflanzen.
Zuständigkeit
3
Erstellung, Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte ist Sache der Grundeigentümer.
Quartierpian-Regiement "Im Baurngarten", Augst
Es !landelt sich beiden $chutt.objektenvörallemumdie .' Bäume des "/3aumgartenS",die Fil1ChederNaturlchilttt.one N3 sowie die oko;ogiSCheAusgleichsflächeehfiengdes .. Baumgarlenweges, . .
7
7. Erschliessung, Parkierung
Kommentar / Hinweise
7. Erschliessung, Parkierung 7.1 Erschliessung ." :'.- . ,",", Basiserschliessung Kraftwerkstrasse
1
Detailerschliessung
2
Erstellung von Strassen und Wegen
3
Die Erschliessung der Quartierplan-Überbauung mit Motorfahrzeugen erfolgt ausschliesslich von Norden her über die Kraftwerkstrasse, wie sie im Quartierplan Nr. 3 festgelegt ist. Der Eigentümer der Überbauung ist besorgt, ab der Rheinstrasse - in Absprache mit den Strasseneigentümern - eine zweckmässige Beschilderung (Wegweiser zur Überbauung) zu realisieren. Für ungefähre Lage bzw. Dimensionierung der Erschliessungsflächen, Zufahrten, Plätze und Zugänge innerhalb des Quartierplan-Areals ist der Quartierplan Nr. 1 massgebend. Abweichungen sind möglich sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die genaue Lage ist im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchverfahrens festzulegen. Alle im Quartierplan Nr. 1 eingezeichneten Strassen, Wege und Plätze sind durch den Eigentümer der Quartierplan-Überbauung zu erstellen und in Absprache mit der Gemeinde zu unterhalten.
7.2 Parkplatzermittlung
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Ziel dieserMassnahme ist, dClssdashestehendepallezenQuartierin keiner Weise mli Ziei. und Quellveikehrheiastet wird.
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qャiセイエヲ・イーイ。ア・ウxイ^>
Der Gelttmgsbetefth des . twWdurchden / ·Quarlierplan-Peril11efer H イ ッ エ ー u ョ ォ エ ゥ ・ イ ャ ・ s ゥ ァ ョ セ エ キ j 、 H h ゥ ョ ャ ・ イ エ N ᄋ N e ィ ヲ N G ᄋ N . sprechend gift die nebenstehende Bestim,rlUqg fürSfrassen; . Wege und Plätze innerhalb. des QP-Pl',lrimeters; .. ... . .
Parkierung
Die Ermittlung des notwendigen Grundbedarfs für Auto- und Velo-Parkplätze erfolgt nach der kantonalen "Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas" des Amtes für Orts- und Regionalplanung.
Lage der AutoParkplätze
2
Die Auto-Parkplätze der gesamten Überbauung befinden sich in einer unterirdischen Einstellhalle, welche direkt von der Kraftwerkstrasse her erschlossen wird. Gestützt auf Quartierplan Nr. 3 werden Besucherparkplätze in einer offenen Vorhalle angeordnet. Die Stammplätze befinden sich in einer geschlossenen Einstellhalle direkt unter dem Innenhof der Bebauung.
Lage der VeloParkplätze
3
Die Velo-Parkplätze werden dezentral gemäss Konzept von Quartierplan Nr. 1 angeordnet. Gemäss Quartierplan Nr. 3 besteht die Möglichkeit VeloParkplätze auch zentral unterirdisch zuzuweisen. Die Erschliessung der unterirdischen Abstellplätze erfolgt über eine zentrale Rampe in der Mitte des In- / nenhofes.
Quartierplan-Reglemcnt "Im Baumgarten", /\ugst
8
8. Ver- und Entsorgung
Kommentar I Hinweise
8. Ver- und Entsorgung Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
1
Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Gemeinde massgebend. Im Sinne der generellen Entwässerungsplanung (GEP) ist neben der Schmutzabwasserbeseitigung, für die Weiterverwendung des anfallenden nicht verschmutzten Abwassers (Meteorwasser auf versiegelten Flächen und Dächern, usw.) ein Konzept zu erstellen z.B. für Brauchwasser, Biotopspeisung, Versickerung, Ableitung etc., das der Genehmigung des Gemeinderates bedarf. Die Konzepte für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind in Absprache mit der Gemeinde und dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE), spätestens mit den Baugesuchsakten einzureichen. Genehmigungsinstanz ist der Gemeinderat.
Wärmeerzeugung
2
Es ist eine Wärmeerzeugung mit einem umweltfreundlichen, energiesparenden Konzept vorzusehen. Das Energiekonzept ist dem Gemeinderat und dem AUE zur Beurteilung vorzulegen.
Abfallbeseitigung
3
Für die Abfallbeseitigung gilt das Abfallreglement der Gemeinde Augst. Vor Realisierung der Quartierplanüberbauung ist dem Gemeinderat das Abfallkonzept zur Genehmigung vorzulegen.
Aussenantennen und Parabolantennen
4
Gestaltung und Beleuchtung der Wege
S
Die Gestaltung und Beleuchtung der Wege hat nach einheitlichem Projekt zu erfolgen (Umgebungsplan). Bei späteren Änderungen muss die Einheit der Wege und Beleuchtungen gewahrt bleiben.
Durchleitungsrechte
6
Durchleitungsrechte für öffentliche Werkleitungen sind innerhalb des Quartierplan-Perimeters gewährt.
V
N ᄋ .richt ᄋ ᄋ セ ィ イ "Versk;kerunrt 。 ャ ャ ヲ ¦ ャ ャ ゥ Y セ v ・ [ s ゥ des c ォ ・ イ GEP セ ョ ァ s ュ Augs(;w 。 s s ョ 。 ィ ュ ・ ョ J,onsultieren. ェ ウ エ N . 、 ・ イ z オ ウ エ 。 ョ. 、 s 「 セ ャ I )
Das Aufstellen von Aussenantennen und Parabolantennen ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsinstanz ist der Gemeinderat. Bewilligungen für Aussenantennen und Parabolantennen dürfen nur erteilt werden, wenn von ihnen keine verunstaltende Wirkung ausgeht. Insbesondere ist auf die Aspekte der Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu achten.
Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", Augst
: . : . . ' :.':.. Details sind im q オ セ イ エ ゥ ・ ャ p サ 。 イ ゥ i Vertragz u regeln undallenfalls Grundbuch als Grundlast eintragen zu laSSElIl. .
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9
9. Lärmschutz / 10. Realisierung
Kommentar / Hinweise
9. Lärmschutz Gestützt auf den Lärm-Empfindilichkeitsstufen-Plan der Gemeinde Augst ist das gesamte für den Wohnungsbau bestimmte Areal innerhalb des Quartierpianperimeters der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) 11 zugeordnet. Ausnahme bildet die südöstliche öA+W-Zone für Kindergarten und öffentliche Mehrzweckräume, welche der ES III zugeordnet ist.
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Bezüglich des Aussenlärms sowie des Schallschutzes in den Gebäuden geIten für alle Neubauten die Mindestanforderungen (Störungsrad: Mässig; Lärmempfindlichkeit: Mittel) gemäss SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988).
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Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 32 ff der Lärmschutz-Verordnung sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu erbringen.
10. Realisierung Realisierungsvorgehen
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Die Realisierung der Quartierplan-Überbauung hat grundsätzlich im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer des QuartierpIanAreals zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere das Festlegen des Bauvorgangs bzw. des Baustellenverkehrs, der Bauorganisation und Bauzeiten, das Einräumen von Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte, Durchleitungsrechte) etc.
Quartierplan-Vertrag
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Für die Realisierung der Quartierplanüberbauung haben der Grundeigentümer und die Einwohnergemeinde Augst (und evtl. auch andere betroffene Eigentümer) einen Quartierplan-Vertrag abzuschliessen. Darin sind insbesondere zu regeln: - Landabtretung an Einwohnergemeinde für Kindergarten etc. - Erstellung und Unterhalt der Strassen und Wege. - Öffentliche Geh- und Fahrrechte. - Durchleitungsrechte. - u.a.m.
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Vor der Quartierplangenehmigung durch den Regierungsrat muss dieser Vertrag allseitig unterzeichnet sein. Die öffentliche Verurkundung (inkl. Grundbucheintrag) durch die Bezirksschreiberei erfolgt nach Inkrafttreten der Quartierplanung.
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Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", Augst
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11. Abweichungen I 12. SchllJssbestimmungen
Etappierungsvorgehen
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Sofern die Quartierplanüberbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Ergänzungsanlagen, wie Strassen und Wege, oberirdische Abstellplätze, private Wege, Plätze und Freiflächen, Kinderspielplatz, etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweilig erstellten Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt.
ParzelIierung
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Durch eine spätere Parzellierung des Areals dürfen die Verwirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht in Frage gestellt werden.
Kommentar I Hinweise
11. Abweichungen Gesamtkonzept für Abweichungen
Abweichungen durch bauliche oder gestalterische Einzelmassnahmen, die entweder für - das architektonische Erscheinungsbild, oder - das städtebauliche Konzept, oder - die Erschliessung, oder - die Umgebungsgestaltung von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden. Dieses Gesamtkonzept bedarf im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Instanzen der Genehmigung des Gemeinderates und ist für alle weiteren gleichartigen Abweichungen richtungsweisend. Es ist integrierender Bestandteil des entsprechenden Baugesuches und ist mit diesem öffentlich aufzulegen.
12. Schlussbestimmungen Überwachung des Vollzuges
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Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss §§ 117 ff. des Baugesetzes bzw. §§ 22 und 25 ff. des Dekretes zum Baugesetz bleibt vorbehalten.
Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", f\ugst
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11. Abweichungen I 12. Schlussbestimmungen
Ausnahmen allgemeiner Art
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Abweichungen von Quartierplan-Vorschriften aufgrund von veränderten Verhältnissen und Härtefällen sind in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen möglich, sofern die dem Quartierplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
Aufhebung früherer Beschlüsse
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p.,lIe im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben.
Inkrafttreten
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Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Quartierplan-Heglement "Im [3aumgarten", Augst
Kommentar I Hinweise
Es sind dies im wesentlichen alle Festleg[}ngendet Zonen· plane Siedlung und Landschaft sowiedes$trassennetzplanes, welche auf das Areal innerhalb des QuarlifJrplan c Perimeters wirken. . ...
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Anhang 1
Kommentar I Hinweise
Anhang 1 I Definition der Bruttogeschossfläche Änrechenbare Bruttogeschossfläche BGF
nicht zur BGF wird gerechnet:
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hiefür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 2
Entspricht der ORL-Definition mit entsprechenden Vollzugspräzisietungenund ErgäniiJhgenbezüglich Wthterg8ttenetc. gemäss der Normreglementalion Kanton b 。 s ・ O セ l 。 ョ 、 ウ 」 ィ 。 ヲ エ N .
Nicht angerechnet werden: a zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume (Ziffer II) verwendbar sind; b eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst. c Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Waschküchen; d Maschinenräume für lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; e allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen (auch freistehende Nebenbauten) sowie innerhalb und ausserhalb der Mehrfamilienhäuser befindliche Gemeinschaftsräume; f
Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume im Sinne von Ziffer II enthält;
g mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze; h unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolier- oder Wärmeschutzglas verglaste Zwischen klima-Räume (z.B. Wintergärten, Veranden und Balkone) mit max. 15 m2 je Wohnung, wenn Wände und Öffnungen zwischen den Zwischen klima-Räumen und den dahinterliegenden Innenräumen gemäss § 16 BPV vollisoliert sind und die natürliche Belüftung und Belichtung gemäss §18 BPV sowohl für die Zwischen klima-Räume als auch die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt sind;
Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", /\ugst
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Anhang 1
Kommentar I Hinweise
offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; k unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publil<umsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; Gartenhäuser mit einer Grundfläche von < 8 m2 und einer Gesamtfläche 2 von max. 120 m für die gesamte QP-Überbauung; m Pergolen; n Dachvorsprünge bis 1.0 mAusladung; o ausserhalb der Bauten liegende Treppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen.
n Begriffe Begriffe der Wohnräume bzw. Arbeitsräume
Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer für häusliche Arbeiten. 2
Unter Arbeitsräume sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden, wie Büros, Praxisräume, Verkaufslokale, Werkstätten, Fabrikationsräume.
Quartierplan-Reglement "Im Baumgarten", Augst
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Beschl üsse
Besch lüsse Gemeinde
Beschluss des Gemeinderates: 18. November 1997 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung : 09. Dezember 1997 Referendumsfrist: 10. Dezember 1997 bis 08. Januar 1998 Urnenabstimmung : --Publikation der Planauflage im Amtsblatt: Nr. 51 vom 18. Dezember 1997 Planauflage vom 22 . Dezember 1997 bis 20. Januar 1998 Namens des Gemeinderates e g セ
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