06/eBS/23/0_Bau- und Strassenlinienplan Obere Weiden
Alignements · Arlesheim
Document
- Numéro
- 691
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Arlesheim
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 févr. 1971
- En vigueur depuis
- 23 févr. 1971
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Arlesheim avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
RRB_0691_19710223_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
691 23. Februar 1971 Nr. , vom Cemeinde Arleshein, Bau- und Strassenlinienplan
"Obere Weiden".
A. Die Einwohncrgemeindeversemmlung Arlesheim hat am 22, Juni 1970 dem Bau- und Strassenlinienplan "Obere \Weiden" zugestimmt.
3. Die öffentliche Planauflage fand vom 6. Juli bis 6. August 1970 statt. Sic wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 26 vom 2. Juli 1970 und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck vom 3. Juli 1970 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief vom 3. Juli 1970 (Postquittung) benachrichtigt. Es haben Einsprache erhoben:
}
Der Gemeinderat Arlesheim hat in der Folge das Verständigungsverfahren gemäss $ 6 des kantonalen Daugesetzes durchgeführt. Dabei kam eine Einigung zustande und die Einsprache wurde am 29. bzw. 30. November 1970 schriftlich zurückgezogen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1970 unterbreitet der Gemeinderat den Plan zur regierungsrätlichen Genehrigung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Afficher tout le texte
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $% 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1067 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschrifter der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die
dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei
3-4.70 50000
FR sul eine Rechtmässiskeitskontrolle und eine En
a
kontrolle aus Gründen der Regionriplanung besch
11.
Unter Derück
hat die Früfung 1. Rechtmäss]
HE Forneil-rechtlich sind die Voraussetzungen für cine Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich verstossen die beschlossenen Bau-
und Strassenlinicnabstände weder gegen kantonales noch geger
ıgegen 5 26/2
kommunales Recht. Von grosser Bedeutung ist hi
Ing
des Bauge seines, der wie folgt lautet:
n
"Gemeinde-und Privatstrassen mit Einmünäungen in kantonsstrassen dürfen nur neu erstellt oder ausgebaut werden, wenn sie in einem rech igen Strassennetzpion oder Quartierplan en sind. Der Regierungsrat kann Eir dungen, aie unter Imgehung äleser Vorschrift erstellt oder ausgebaut worden sind, für jeglichen Verkehr sperren."
un
Im unterbreiteten Plan ist auch der Ausbau der bestehenden Einmündung der Talstrasse in die Firseckstras
(Kantonsstrasse) vorgesehen. Bis heute verfügt die Gemeinde
Arlesheim aber noch nicht Über einen rechtskräftigen Stras-
sennetzrlen. Im Moment ist such nicht bekannt, ob für das E ‚
engere Bezugsgebiet ein Quartierplan erstells wird. Aus
diesem Grunde kann der Regierungsrat diese Ei
FerZESE
rdung nur
provisorisch genehrigen. Der Gemeindernt Arlesheim wird eingeladen, möglichst bald einen Strassennretzplen vorzulegen. Zeigt es sich dann, dass sich diese , Einmündung ver-
kehrsplanerisch richtig in die Gesamtkonzeption einfügt,
dann gilt die Genehmigung automatisch als endgültig erteilt,
| 2. Ermessenskontrolle aus Grürden der Regionalplanung
Inbezug auf die Einmündung der Talstrasse in die Birsee) strasse selten die materiell-rechtlichen Erwägungen sinngemäss (Abschnitt II Ziffer 1).
://: 1. Die Einwohner :indeversamnmiung Arles} hat am 22. Juni 1970 dem Bau- unä Strassenlirienplan "Obere Weiden" zugestimmt. Gestützt
2 des kantonalen Baugesetzes
2 Plan im Sinne der materiell-recht- " lichen Erwägungen genehmigt und damit allgemein
verbindlich erklärt.
@. Hassgebend sind die mit der Inventarnummer u 6/eB8/23/0 verschener Situationspläne. 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind ge-
&
stützt auf S 23 des Geschäftsreglenentes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaf
im Antsplatt zu veröffentlichen,
Mitteilung an Gemeinderat Arlesheim (2)
Ing.- und Vermessungsbüro D. Rohner, Reichensteinerstrasse 3, Arleshein
Kreisgeometerbüro Arleshein Landeskanzlei Vermessungsant (2) Baupolizeiamt
Tiefbausmt (3)
Planungsamt (4)
&
Reudirektion (2)
der 2. Lanrdschreiber:
Al