24/gBS/13/0_Genereller Bau- und Strassenlinienplan "Grundacker"

Alignements · Füllinsdorf

Document

Numéro
1494
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Füllinsdorf
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
17 mai 1966
En vigueur depuis
17 mai 1966

Carte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 3494 vom 17. Mal 1966 wh A. Die Einwohnergeneindeversamnlung von E

hat am 29, September 1965.dem generellen Bau. und linienplan "Grundacker" zugestiumt.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 15. Oktober bis 15. November 1965 statt. Sie wurde durch Publikation im Antsangeiger Nr. 21 vom 21. Oktober 1965 sowie durch eingeschriebenen Brief an die betroffenen Grundeigentüner vom 12. Oktober 1965 (Postauittung) hinreichend bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 15. November 1965 nat EEE Essen: vn: in Auftrag von EN ee Hauczaa U rechtzeitig gegen den Plan Einsprache erhoben. Der Gemeinde» rat von Füllinsdorf hat das in $ 69 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes vorgeschriebene Verständigungeverfahren durchgeführt. Eine Einigung war jedoch nicht möglich.

G. Mit Schreiben vom 19. April 1966 unterbreitet der Gemeinderat von Füllinsdor? den Plen zur Genehmigung und die unerledigte Fineprache zum Entscheid. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiegen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägungs

1. Das kantonale Baugesetz gibt den Gemeinden in $ 58 Abe. 1 die Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Gebiet Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Diese Pläne erwachsen erst mit der vregierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Nach konstanter und vom Bundesge=»- richt geschützter Praxis ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung sowohl forneller als auch materieller Natur, d.h. die Genehmigungsbehürde dehält sich neben einer Rechtskontrolle auch eine Ermessenskontrolle vor (vgl. BGE vom 25. Januar 1956 i.5, Gemeinderat Binningen gegen den Regierungsrat Baselland). Bei den generellen Bau- und Strassenlinienplänen erstreckt sich dahel die Veberprüfung In

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2Zormeller Hinsicht auf üle Rechtmässigkeit solcher Gemeindeerlasse und in materieller Hinsicht auf die Zweckmässigkeit der projektierten Bau- und Strassenlinien, Der Regierungsrat kann zwar den Gemeinden keine positiven Vorschriften machen, er ist aber in seinem Entschluss, ob er die Genehmigung. ganz, teilweise oder nicht erteilen will, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei. Die gleiche fres Veberprüfungsbefugnis steht ihm auch bei der Beurteilung von Einsprachen ZU, üle nicht privatrechtlicher Natur sind.

2. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über däle Genehmigung eines solchen Gemeindeversammlungs-Beschlusses zu erlassen sind. Es eteht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die Einsprache mit dem Entscheid über die Ge=- nehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,

3. Unter Berücksichtigung üleser Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindeversamnlungs-Beschlusses und der dagegen erhobenen Einsprache folgendes ergeben:

4. Die formellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Planes sind erfüllt.

5. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall zur Hauptsache um die Planung neuer Verkehrsanlagen handelt. Es ist vorgesehen, in diesem Geblet eine Baulandumlegung durchzuführen. Dieses Unternehmen wurde vom Regierungsrat bereits mit Beschluss Nr. 1418 vom 14. Mai 1965 als ausführbar erklärt. Als weitere Massnahme sind nun auch die Bau- und Strassenlinien festgelegt worden.

Die in $ 18 des Gemsindebaureglementes für Nebenstrassen 2. Klasse und Fussweg vorgeschriebenen Abstände sind auf Grund der beschlossenen Werte eingehalten, ausgenommen bei der Grundackerstrasse, soweit hier der Baulinienabstend im

Bereich der Parzelle Wr. ::::: 12.00 m,

sondern nur 11.50 m beträgt. Gemäss $ 18 des Gemeindebaureglementes ist nämlich für eine Nebenstrasse 2. Klasse

ein Baulinienabstand von mindestens 12.00 m erforderlich, Auch in $ 7 Abs. 4 des kantonalen Baugesetzes ist vorgeschrieben, dass bei neu geplanten Gemeindestrassen - und

um eine solche handelt es sich hier - die Entfernung zwischen den Baulinien nicht weniger als 12.00 m betragen darf. Deshalb kann diesem Abstand, soweit er 12.00 m unterachreitet, die Genehmigung nicht erteilt werden. Bei Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse erscheint es richtig, wenn, soweit notwendig, die Östliche Baulinie von der Genehmigung ausgenommen wird. Sie ist blau gestrichen.

Hinsichtlich der Linienführung der einzelnen Strassen und Wege in horizontaler und vertikaler Richtung ist zu sagen, dass sie in angemessener Würdigung aller örtlichen Gegebenheiten soweit als zweckmässig bezeichnet werden kann.

6. Bei der Beurteilung der unerledigten Einsprache ist grundsätzlich zu beachten, dass Beschränkungen des Grundeigentums die Eigentumsgarantie nicht verletzen, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, gegen Entschädigung erfolgen. Gesetzliche Grundlage für das Aufstellen von Bau- und Strassenlinienplänen bilden die $$ 58 22. des kantonalen Baugesetzes. Auch das öffentliche Interesse ist zweifellos gegeben, denn der beschlossense Bau- und Strassenlinienplan bildet eine wertvolle Grundlage für die Ergänzung des Verkehrenstzes der Gemeinde Füllinsdorf. Solange nun Eingriffe ins Privateigentum durch das Ziehen von Bau- und Strassenlinien zur Erreichung des im öf- £entliichen Interesse liegenden Zweckes erforderlich sinä, sind sie rechtmässig. Können diese Linien aber unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren auch als zweckmässig bezeichnet werden, was im vorliegenden Fall gesagt werden kann, so liegen sie im öffentlichen Interesse. Private Interessen haben dann ganz zurückzutreten.

7. Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen) und allen anderen Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich des Auflageverfahrens vorzubringen, welches nach der Beschlussfassung über die Strassenausführung äurchgeführt wird. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass auf Grund der Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung und $ 75 des kantonalen Baugesetzes jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

8. Im einzelnen ist zur unerledigten Einsprache zu bemerken:

ER ::::: in seiner Einsprache den Antrag,

im Bereich der seinem Kilenten gehörenden Parzelle Nr, 1 sei die beschlossene Baulinie so zu verschieben, dass die Realisierung des im Jahre 1965 eingereichten Baugesuchses möglich werde, Eine solche Ashderung sei ohne öffentlich-rechtliche Behinderung möglich. Im weitern wird geltend gemacht, dass zu Gunsten der Parzelle Nr. Wil unä zu Lasten der Par. zelle Nr. BE: :: Näherbaurecht an die nördliche Grenze und

ein Grenzbaurecht an die östliche Grenze bestehe. Diese Dienstbarkeiten und Grundlasten seien am 1. Mai 1956 im Grundbuch eingetragen worden.

Zum gestellten Begehren ist zu sagen, dass Ale nachgesuchte Verschiebung der Baulinien logischerweise auch eine Verschiebung der Strassenlinien des umstrittenen Fussweges zur Folge hätte. Der gemachte Vorschlag brächte auch keine im öffentlichen Interesse liegende Verbesserung und er wäre auch umlegungstechnisch nicht von Vorteil. Ganz abgesehen davon könnte der Regierungsrat der Gemeinde keine solche Verschiebung, die, nebenbei bemerkt, nur mit einer vermehrten Belastung anderer Grundstücke verbunden wäre, vorschreiben. Er könnte höchstens diesem Fussweg die Genehmigung versagen

und entsprechendes Empfehlungen machen. Eine solche Massnahme ist aber nicht gerechtfertigt, weil die beschlossene Lösung nicht als unzweckmässig bezeichnet werden kann. An dieser Sachlage vermag auch die privatrachtliche Abmachung zwischen den Eigentümern der beiden Parzellen Nr. 0: su ändern, denn es ist ganz klar, dass einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung, welche gesetzlich verankert ist, und welche die Einhaltung eines gewissen Abstandes verlangt, der Vorrang zustehen muss, denn sonst könnten durch solche privaten Rechtsgeschäfte vernünftige Planungen verhindert werden, Es sei auch festgestellt, dass das Grundstück vr den beschlossenen Bau- und Strassenlinien nicht unzumutbar betroffen wird. Auf die übrigen Gründe, welche das Baugesuch betreffen, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. j

9. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sieht sich deshalb der Regierungsrat veranlasst, die Einsprache, soweit darauf? eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen,. Dem generellen Bau- und Strassenlinienplen mit den zugehörigen Längenprofilen kann somit üle Genehmigung mit Ausnahme der in ziffer 5 erwähnten Baulinie an der Grundackerstrasse erteilt werden.

ı//ı 1. Die von onen: und im Auftrag von nn] erhobene

Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen,

2. Gestützt auf $ 58 Abs. 2 und $ 69 des kantonalen Baugesetzeo wird der von der Einwohnergemeindeversammlung von Füllinsdcr? am 29. September 1965 beschlossene generelle Bau- und Strassenlinienplan "Grundacker" mit Ausnahme der blau gestricohenen Baulinie an der Grundackerstrasse im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die vom Rerierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarnumner 24/gBS/13/0 versehenen Situationspläne und Längenprofile.

4, Die Ziffern 2 und 5 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die generellen Bau» und Strassenlinien sind bei allen betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Füllinsdorf hat dafür besorgt zu sein,dass die Anmeldung beim zuständigen Grunädbuchant Liestal rechtzeitig erfolgt ($ 69 Abs. 7 und 8 Bauß; Wegleitung vom 10. Dezember 1943, Amtsblatt Nr. 26 vom 23. Desenber 1943).

Km DE

an das Ingenieurbüro Itin + Kipfer, Scohwle=- riweg 12, 4410 Liestal,

an den Gemeinderat von Füllinsdorf (2}, en das Grundbuchanmt Liestal,

an das Vermessungsanmt,

an die Landeskanzlei ,

an die Planungsstelle (4),

an die Baudirektion (2).

Der Leanäschreiber:

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