55/eBS/8/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Passwangstrasse
Alignements · Reinach (BL) · Abrogé le 8 févr. 2022
Document
- Numéro
- 3259
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Reinach (BL)
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 13 déc. 1960
- En vigueur depuis
- 13 déc. 1960
- Abrogé
- 8 févr. 2022
Carte
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Fichiers
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. " vom
18 = 1160 - 25000
linien an und für sich. Der Regierungsrat kaun zwar den Gemeinden keine positiven Vorschriften machen, er ist aber in seinen Ente schluss, ob er die Genehmigung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, in einem gewissen üinne völlig frei. „ie gleiche freie Veberprüfungsbefusnis steht ihm auch bei der Beurteilung von äinsprachen zu, die, wie im vorliegenden Falle, nicht privatrechtlicher Natur sind.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung keınt keine Verfahrensvorschriften, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über die Genehmigung eines solchen Gemeindeversannlungsbeschlusses zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanzes sowie aus Zweckmüssigkeitsgründen angebracht, die #insprache mit dem Entscheid über die Genehmigung im &leichen Beschluss zu behandeln.
In Beriicksichtigung der vorstehenden Ausführun,.en hat die Prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses und der dagegen erhobenen Einsprache £olwendes er;eben:
Da sich der vorliegende endgültige Plan auf einen senerellen stützt und inbezug auf die Linienführung gegenüber diesen nur sine geringe abweichung aufweist, musste er gestützt auf die Bestimmungen von $ 8, nbs. 2, lit. a. des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Reinach nicht mehr der Sinwohnergemeinäeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Mit der Durchführung der Si=tägigen klanauflage, die orinungsgemiss bekanntgegeben worden ist, sind die formellen Verfahrensvorschriften für die „ufstellung und Genehmigung des vorgelegten endgültigen Bau» und Strassenlinienplanss erfüllt,
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In naterieller llänsicht ist festzuhalten, dass die Passwangstrasse bereits in dem vom Regierungsrat mit Jeschluss Ir. 3274 vom 2. Oktober 1956 genehmigten generellen Bebauungsplan als lebenstrasse enthalten ist. Gestützt darauf hat die “inwohnergemeindeversammlung von Reinach bereits am 27. Novenber 1958 für diesen Strassenzug die generellen Bau» und vtransenlinien fest“ gelegt. Innert dem folgenden Plannuflageverfahren hat EEE
ebenfalls Einsprache erhoben, doch wurde diese im Verst'ndigungsverfahren unterm 23. Januar 1959 schriftlich zurückgezogen. Im damaligen Prifungsverfahren haben die kantonalen Instanzen fest» gestellt, dass die Linienführung des generellen Bau- um Strassenlinienplanes gegenüber derjenigen des Bebauungsplanes um cas
eine strassenbreite nach Osten, d.h. zu Gunsten des Einsprechers verschoben worden war. Diese Verschiebung bewirkte, dass das Grund» stück des Einsprechers sehr wenig, die beiden gegenüberliegenden Parzellen aber umsomehr belastet wurden. Der Re;ierungsrat ge=- nehnmigte diesen generellen Plan mitseinem Beschluss Nr. 559 vom lu. März 1959.
Bei dem zur Geneimigung unterbreiteten endgültigen Plan, der den generellen ersetzt, hat der Gemeinderat aus Gründen der Rechts» sleichheit beschlossen, die Strassenaxe um 2,62m nach iesten, Geh. ZU Ungunsten des Kinsprechers zu verschieben. Dadurch wird das Grundstück des linsprechers ungefiühr gleich betroffen wie die gegenüberliesenden Parzellen. Für die Festsetzung der Bau- und Strassenlinien kann es aber nicht von Bedeutung sein, ob der Ein» sprecher sein Grundstück für Bauzwecke verwerten will oder nicht, Der liinsprecher mag vor allem bedenken, dass er von der im endgültigen Beu- und Strassenlinienplan vorgesehenen Linienführung weniger betroffen wird als von derjenigen des rechtskrüftigen Bebauungsplanes und dass die Gemeinde durchaus die Nöglichkeit gehabt hätte, sich an die im Bebauungsplan prijudizierte Linien» führung zu halten.
In diesem Verfahrer. kann nicht auf Gründe eingetreten werden, die sich mit Fragen der Entschädigung, der Beitragspflicht der Landabtretung und allfälliger Inkonvenienzen auseinandersetzens Diese »insprachegriinde sind geltend zu machen anlässlich des “uf 1 geverfahrens, welches nach der „eschlussfassung über die Strassenausfihrung durchgeführt wird. Es kann lediglich auf die Bestimmung von $ 75 des kantonalen Baugesetzes verwiesen werden, wonach jedermann verpflichtet ist, das zu Öffentlichen Jtrassen, Wegen und zlätzen nötige Grundeigentum gegen volle Entsch'!digung abzutreten.
Die Jlanprüfung hat weiter ergeben, dass die festgelegten bau»
und Strassenlinienabst!inde den in $ 20 des Jau=- und Zonenreglementes für eine Nebenstrasse 2. Klasse vorgeschriebenen Kindestmassen entsprechen, Ebenso genügt die Einmessung dieser Linien auf die Grenzen der Grundbuchvermessung der massgebenden Wegleitung des Regierungsrates &{RRB 10.12.1943£4,6.1946.) Im situationsplan sind zudem
alle notwendigen ungaben enthalten und das zugehörige Längen- und iormalprofil liegt ebenfalls vor.
in diesem Verfahren muss allerdings noch vermerkt werden, duss im rechtskri.ftigen Bebauungs;;lan ungefähr in der nitte der projektierten Passwangstrasse eine (uerverbindung zur „tockackerstrase strasse vorgesehen ist, Dieser üachlage ist im endgültigen Bauund Strassenlinienplan aber nicht Rechnung getragen worden. sollte auf diese .Querverbindung aber verzichtet werden, 80 ist selbst“ verst'iudlich der Bebauungsplan in diesem Jinne zu lindern, wobei für das Verfahren die mass;gebenden Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes einzuhalten sind. Es wird diesbeziiglich auch auf die entsprechenden Ausführungen im Regierungsratebeschluss Nr. 559 vom 10, März 1959 verwiesen.
Gestützt auf die vorstehenden nausführungen sieht sich der Regierungsrat veranlasst, die von 0 Finsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen und dem endgültigen Bau- und ütrassenlinienplan die Genehmigung zu erteilen,
den endgülti,en Bau=- und Strassenlinieuplan "Passwangstrasse" erhobene kinsprache wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.
2. Gestützt auf $ 58, „abs. 2, und $ 69 des kantonalen Yau= gegstzes vom 15. hai 1941 wird der vom Gemeinderat von teinach au 17. iial 1964 gutgcheisse.e endgültige Bau» und utrassenlinienplan "Passwansstrasse" genehmigt und dauit allgemein verbinälich erklärt,
3. Nassgebend für die endgültigen Baus und Strassenlinien sind die vom Kegierungsret unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarnunmer 55/883/ 8/0 versehenen situationspläne sowie die dazugehörenden LE L’ngen- und liormalprofilpläne.
4. Vie Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind im amtsblatt zu veröffentlichen. Lie endgültigen Bau- und strassenlinien sind bei allen davon betroffenen Parzellen im Grunübuch anzumerken. Der Gemeinder»t von «einach hat Aufür besorgt zu Ssein,dass die „nwelduns beim zuständigen Grundbuchamt rechtzeitig erfolgt ($ 69, „bs. 7 und 8, Baugesetz; Wezleitung vom 10. Lezember 1943, amtsblatt sr. 26 vom 23 Dezember 1943.)
hitteilung on
an den Gemeinderat von Reinach (2), an die Bauverwaltung heinach,
an dus Grundbuchamt Arleshein,
an das kantonale Vermessungsamt,
an die Landeskanzlei,
an die kantonale Planunssstelle (2), an die Baudirektion (2),
Der Landschreiber:
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