80/gBS/3/0_Ueberbauungsplan Nenzlingerweg
Alignements · Grellingen
Document
- Numéro
- 44
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Grellingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 8 févr. 1988
- En vigueur depuis
- 8 févr. 1988
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3
Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern
Nr.
A. Aus den Akten
Gemeinde:
Gegenstand:
Oeffentliche Auflage:
Gemeindebeschluss:
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Einsprachen:
Rechtsverwahrungen:
Gemeindebeschwerden:
650.7
Bern, 8. Februar 1988
|
Grellingen
UVeberbauungsplan "Nenzlingerweg", bestehend aus Situationsplan 1:1000 und Situationsplan 1:200
11. April 1987 - 11. Mai 1987
1. Juli 1987
keine
B. Erwägungen
Nach Art. 61 BauG genehmigt die kant. Baudirektion die Vorschrift und Pläne der Gemeinden, soweit diese den Gesetzesvorschriften entsprechen, im Öffentlichen Interesse liegen und zweckmässig sind. Gleichzeitig beurteilt sie die unerledigten Einsprachen. Die Baudirektion kann nach Anhörung des Gemeinderates und der betroffenen Grundeigentümer gesetzwidrige oder unzweckmässige Vorschriften im Genehmigungsverfahren
ändern (Art. 61 Abs. 2 BauG).
Das zur Genehmigung vorliegende Planwerk, bestehend aus dem Ueberbauungsplan 1:1000 sowie dem Ueberbauungsplan 1:200 (der letztere Plan regelt im speziellen den Anschluss an die Staatsstrasse), wurde erarbeitet, um das zukünftige Verkehrsaufkommen des Quartiers bewältigen zu können. Dafür muss der Nenzlingerweg im unteren Bereich auf eine Breite von 5 m ausgebaut werden. Zugleich wird der Einmündungstrichter in die Staatsstrasse verbreitert und beidseits mit Trottoirs versehen. Das kant. Tiefbauamt hat diesem Ausbauvorhaben zugestimmt und im Mitbericht vom 25.2.1987 festgehalten, dass mit diesem Projekt eine wesentliche
Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand erzielt werde.
Die beiden Ueberbauungspläne können deshalb - unter Vorbehalt der folgenden Beurteilung der unerledigten Einsprachen - als recht- und zweckmässig sowie im Öffentlichen Interesse liegend nach Art. 61 BauG
genehmigt werden.
Bei der Beurteilung der Einsprachen ist zu berücksichtigen, dass die kant. Baudirektion als Genehmigungsbehörde nicht nach noch besseren Lösungen suchen darf, noch zwischen zwei zweckmässigen Lösungen, die einerseits von der Gemeinde beschlossen und andererseits von Einsprechern vorgeschlagen werden, frei wählen oder ihr Ermessen anstelle desjenigen der Gemeinde setzen darf. Die Baudirektion hat vielmehr lediglich zu entscheiden, ob sich der Beschluss der Gemeinde mit vernünftigen Gründen halten lässt, d.h., ob er gesetz- und zweckmässig ist, im öffentlichen Interesse liegt und die privaten Interessen nicht
unverhältnismässig beeinträchtigt.
Des weiteren ist im Zusammenhang mit den Einsprachen darauf hinzuweisen, dass die beiden Ueberbauungspläne nur den Ausbau des Nenzlingerweges festlegen, namentlich die Strassenführung und den Strassenausbau. Hingegen wird im Ueberbauungsplanverfahren nicht über die Grundeigentümerbeiträge entschieden. Dafür ist ein spezielles Verfahren vorgesehen (vgl. Art. 113 - 115 BauG). Die Gemeinde hat denn auch in einem separaten Beschluss festgehalten, wie gross der von den Grundeigentümern zu tragende Kostenanteil an den Strassenausbau ist. Die von den einzelnen Grundeigentümern zu erbringenden Beiträge werden nach Vollendung des Strassenbaus im Beitragsplan festgelegt; die Grundeigentümer werden dannzumal die Möglichkeit haben, dagegen Einsprache zu erheben. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren auf die Einsprache nur soweit einzutreten, als der eigentliche Strassenausbau gerügt wird; soweit die Einsprachen indessen die Grundeigentümerbeiträge und die Strassenbaukosten betref-
fen, kann darauf nicht eingetreten werden.
Der Einsprecher Nr. 1 führt in seiner Eingabe vom 9. Mai 1987 folgende Gründe gegen den Ausbau des Nenzlingerweges an: Das Projekt sei zu teuer, die Fr. 40'000.-- für den Landerwerb seien überflüssig, die Gemeinde Grellingen dürfe keine Spekulationen unterstützen und der Perimeterbeitrag sei zu hoch sowie der Bevölkerung sei nur ein Projekt vorgelegt worden anstatt verschiedene Varianten der Strassenführung zu
prüfen.
Wie oben erwähnt, ist auf die Einwände betreffend die Kosten und die Grundeigentümerbeiträge nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren ist einzig der Einsprachegrund, mehrere Varianten der Strassenführung hätten geprüft werden müssen, zu beurteilen. Aber auch dieser Einsprachegrund ist öffentlich-rechtlich unbegründet; denn im vorliegenden Fall handelt es sich eindeutig um den Ausbau einer bestehenden Strasse. Es ist sinnvoll und zweckmässig, den ungenügenden Nenzlingerweg auszubauen, um den zu erwartenden Mehrverkehr aus der beabsichtigten Ueberbauung bewältigen zu können. Die kürzeste Verbindung vom Gebiet "alte Reben" zur Staatsstrasse T 18 führt denn auch über den Nenzlingerweg. Auch das kant. Tiefbauamt bezeichnet den bestehenden Strassenzustand als ungenü-
gend und befürwortet den Ausbau des Nenzlingerweges. Diese Variante
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wurde denn auch von der Gemeindeversammlung vom 1. Juli 1987 mit grossem
Mehr angenommen.
Aus allen diesen Gründen ist die Einsprache Nr. 1 - soweit darauf eingetreten werden kann - als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuwei-
sen.
Die 5er @ie Einsprache Nr. 2 eben-
falls mit verschiedenen Argumenten, welche die Baukosten und die Grundeigentümerbeiträge betreffen. Deshalb ist auf die Einwände betreffend Offerten, Kostenberechnung, Finanzmisere der Gemeinde Grellingen und Senkung des Steuerfusses nicht einzutreten. Diese Einwände und Begehren sind im speziellen Verfahren der Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen zu beurteilen und nicht im vorliegenden Planverfahren. Auch auf die Rüge, die Erschliessung mit Wasser und Abwasser habe im gleichen Verfahren zu erfolgen, ist nicht einzutreten; denn die Ueberbauungspläne dienen nur der Sicherung der Strassenerschliessung, während die Erschliessung mit Wasser und Abwasser nach Art. 7 BauG auf den Zeitpunkt
der Fertigstellung der Gebäude sichergestellt werden muss.
Im vorliegenden Genehmigungsverfahren ist auf die Einsprache nur insofern einzutreten, als die En den Vorwurf erhebt, die Prüfung verschiedener Varianten sei unterlassen worden und der Ausbau der Strasse hätte schon im Zeitpunkt des Baus der Mehrzweckhalle erfolgen müssen. Beide Vorwürfe sind indessen öffentlich-rechtlich unbegründet: Wie oben unter Ziff. 3.1 erwähnt, ist der Ausbau des Nenzlingerweges im heutigen Zeitpunkt notwendig und zweckmässig. Ob der Ausbau schon früher hätte erfolgen müssen, muss im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Strasse jedenfalls für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht mehr genügen wird. Aus diesem Grund ist die Einsprache Nr. 2 als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten
war.
Der Einsprecher Ü «eniet sich ebenfalls in ein seiner
Eingabe vom 6.5.1987 gegen die Verteilung der Grundeigentümerbeiträge und beantragt zudem, dass Reparaturkosten an der Strasse, die wegen der
Bautätigkeit notwendig würden, dem Verursacher zu überbinden sind. Beide
3.4
Einwände betreffen also nicht das Planverfahren, sondern die Strassenbaukosten. Deshalb ist auf die Einsprache Nr. 3 wie oben erwähnt nicht
einzutreten.
Die beiden Einsprecher Nrn. 4 + 5, . haben -
abgesehen von einigen kleineren stilistischen Abweichungen - zwei gleichlautende Eingaben gemacht. Aus verwaltungsökonomischen Gründen
rechtfertigt es sich, die beiden Einsprachen gemeinsam zu behandeln.
Auch die beiden Einsprecher Nrn. 4 + 5 führen im wesentlichen Gründe an, die nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln sind. Dies betrifft die Einsprachepunkte Nrn. 2, 3, 5 sowie 8 und 9 (vgl. die Erwägungen zu den Einsprachen unter Ziff. 3 - 3.3). Auch auf die übrigen Vorbringen wurde schon im Zusammenhang mit der Behandlung der übrigen Einsprachen eingetreten: Wie erwähnt regeln die beiden vorliegenden Pläne nur den Ausbau der Strasse, die übrigen Erschliessungsanlagen mit Wasser und Abwasser werden indessen nicht in diesem Verfahren festgelegt. Nach Art. 7 BauG müssen denn auch die Erschliessungsanlagen für Wasser und Abwasser erst mit der Vollendung der Gebäude sichergestellt sein. Aus diesem Grund werden diese Erschliessungsanlagen zu Recht nicht mit den vorliegenden Ueberbauungsplänen geregelt. Auch der Einwand, die Gemeinde hätte mehrere Varianten für die Strassenerschliessung prüfen müssen, ist öffentlich-rechtlich unbegründet; denn es ist zweckmässig und sinnvoll, den bestehenden Nenzlingerweg auszubauen, da dieser die kürzeste Verbindung zwischen dem noch nicht überbauten Baugebiet und der Staatsstrasse darstellt. Auch der Einsprachegrund, die Strasse hätte schon beim Bau der Sekundarschule bzw. spätestens beim Ausbau der Mehrzweckanlage verbreitert werden müssen, kann nicht gehört werden. Sofern dies zutrifft, so hätten die entsprechenden Rügen schon im damaligen Baubewilligungsverfahren für diese Bauvorhaben vorgebracht werden müssen. Im heutigen Zeitpunkt ist indessen unbestritten, dass ein Ausbau des Nenzlingerweges erfolgen muss (vgl. den mehrmals zitierten Mitbericht des kant. Tiefbauamtes). Schliesslich bringen die Einsprecher noch vor, die Einfahrt zur Turnhalle und zum Schulhaus sei äusserst gefährlich. Die beiden Einsprachen sind auch in diesem Punkt als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen, denn dank der Verbreiterung des Nenzlin-
gerweges wird auch dieser Bereich übersichtlicher und damit die
Gefahrenquelle mindestens teilweise entschärft. Der zu erwartende Mehrverkehr aus dem rechtmässig eingezonten Baugebiet erfordert den Ausbau der Strasse, denn ohne Ausbau der Strasse würde diese Situation im Bereich des Schulhauses noch gefährlicher. Es ist also nicht einzusehen,
warum gerade der Ausbau der Strasse die Gefahren erhöhen soll.
Aus allen diesen Gründen sind die beiden Einsprachen Nrn. 4 + 5, soweit darauf eingetreten werden kann, als öffentlich-rechtlich unbegründet
abzuweisen.
Die Gemeindeversammlung von Grellingen hat am 1. Juli 1987 nicht nur die beiden Ueberbauungspläne, sondern zugleich auch den von den Grundeigentümern insgesamt an die Strassenbaukosten zu tragenden Anteil beschlossen; dieser beträgt 70 % der gesamten Strassenbaukosten. Nach Art. 113 Abs. 2 BauG ist der Beschluss über den Kostenanteil zu veröffentlichen. Dieser Beschluss kann mit Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten werden. Die Gemeinde muss also diesen Beschluss noch auf ortsübliche Weise publizieren. Diese Publikation kann separat erfolgen oder zugleich mit der Bekanntmachung der vorliegenden Genehmigung der
beiden UVeberbauungspläne (vgl. Art. 110 BauV). Aus allen diesen Gründen wird beschlossen: Der von der Gemeindeversammlung von Grellingen am 1. Juli 1987 be-
schlossene Ueberbauungsplan "Nenzlingerweg" (bestehend aus dem Si-
tuationsplan 1:1000 und Situationsplan 1:200), wird nach Art. 61 BauG genehnigt.
Die Einsprachen Nrn. 1, 2, 4 und 5 werden als öffentlich-rechtlich
unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Einsprache Nr. 3 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gebühren erhoben.
4. Die Gemeinde Grellingen wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art.
110 BauV öffentlich bekanntzumachen.
5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertre-
ter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
6. Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Baudirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern) zu eröffnen:
- der Gemeinde Grellingen
- den Einsprechern
Je ein Exemplar dieses Beschlusses und der Ueberbauungspläne ist für das
Amtsarchiv bestimmt.
BAUDIREKTION
Der Direktor
G. Bürki, Regierungsrat
WEA/1 RPA/6+2 Ex. TBA/2+1