81/BSP/16/1_Waldbaulinienplan Schlyffi - Neumatt

Alignements forestiers · Laufen

Document

Numéro
2334
Type
Alignements forestiers
Commune
Laufen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
7 déc. 2004
En vigueur depuis
7 déc. 2004

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2334 vom 7. Dezember 2004

Gemeinde Laufen, Waldbaulinienpläne "Schliffweg", "Schlyffi - Neumatt”, "Bruggstell - Bierchäller - Im Fingg" Wiedererwägung des Regierungsratsbeschlusses (RRB) Nr. 1967 vom 11. Dezember 2001

A. Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 1967 vom 11. Dezember 2001 Teile der Waldbaulinienpläne "Schliffweg", "Schlyffi- Neumatt" und "Bruggstell - Bierchäller - Im Fringg" von der Genehmigung ausgenommen. Die damalige Rechtslage schloss eine Genehmigung von Waldbaulinien mit weniger als 10 m zum Wald aus.

Mit Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes (Änderung vom 5. Februar 2004) drängt sich eine Neubeurteilung auf, zumal der damalige Beschluss ein Rechtsverfahren nach sich zog.

& 97 Absatz 5 RBG hält neu Folgendes fest:

Werden Baulinien entlang von Waldrändern festgelegt, ist auf die örtlichen Waldverhältnisse Rücksicht zu nehmen und es ist ein Mindestabstand von zehn Metern zur Waldgrenze einzuhalten. Bei Gebieten, die weitgehend mit rechtmässig erstellten Bauten näher als 10 Meter "am Wald überbaut sind, kann eine Baulinie, der vorbestandenen Situation Rechnung tragend, auch mit einem geringeren Abstand zur Waldgrenze festgelegt werden.

Bestehende Baulinien, die einen Mindestabstand von 10 Meter zum Wald nicht einhalten, müssen nicht angepasst werden, soweit sie ausserhalb des Waldes liegen.

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B. Die damals vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1967 vom 11. Dezember 2001 von der Genehmigung ausgenommenen Waldbaulinien können aufgrund der neuen Gesetzesbestimmung gutgeheissen werden. Es handelt sich um Waldbaulinien in Gebieten mit rechtmässig erstellten Bauten, die näher als 10 Meter am Wald liegen. Die damals von der Gemeinde mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. November 2000 festgelegten Waldbaulinien tragen der vorbestandenen Situation Rechnung.

Gestützt auf 82 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

lk 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 30. November 2000 beschlossenen Waldbaulinienpläne "Schliffweg", "Schlyffi - Neumatt" und "Bruggstell - Bierchäller - Im Fringg" werden im Sinne der Wiedererwägung genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 81/BSP/15/1 (Waldbaulinienplan "Schliffweg"), 81/BSP/16/1 (Waldbaulinienplan "Schlyffi - Neumatt"), 81/BSP/17/1 (Waldbaulinienplan "Bruggstell - Bierchäller - Im Fingg") versehenen Exemplare der Pläne.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Bau- und Umweltschutzdirektion

Verteiler: - Gemeinderat Laufen, 4242 Laufen

(alle eingeschrieben) - Ingenieurbüro R. Schmidlin & Partner, Röschenzstrasse 42, 4242 Laufen - Ingenieur- und Vermessungsbüro Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation) - Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Umweltschutz und Energie - Bauinspektorat, 4242 Laufen - Forstamt Laufental - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Raumplanung (10) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers

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