24/TLP/1/0_Teillandschaftsplan Birch

Plan d'affectation · Füllinsdorf

Document

Numéro
2139
Type
Plan d'affectation
Sous-type
Plan de zones partiel
Commune
Füllinsdorf
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
9 août 1977
En vigueur depuis
9 août 1977

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Füllinsdorf avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

2139 9, August 1977

Nr. vom

Gemeinde Füllinsdorf, Teillandschaftsplan Birch

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Füllinsdorf hat am 29. März 1977 den Teillandschaftsplan Birch mit Spezialzone für Familiengärten samt den dazugehörenden Reglementsbestimmungen

beschlossen,

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 18. April bis 17, | Mai 1977 stattgefunden. Sie ist durch Publikation im Amtsblatt | Nr. 15 vom 14. April 1977 und im kommunalen Amtsblatt Nr. 8 vom 15. April 1977 bekanntgemacht worden. Die Grundeigentümer im Bereich der betroffenen Parzellen wurden mit eingeschriebenem

„Brief vom 18. April 1977 (Postquittung) auf die Planauflage auf-

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merksam gemacht. Innert der Auflagefrist hat Einsprache erhoben. Das Verständigurg sverfahren gemäss $ 6 Abs.

2 Baugesetz blieb erfolglos.

C. Mit Schreiben vom 15. Juli 1977 ersucht der Gemeinderat Füllinsdorf um die regierungsrätliche Genehmigung des Teillandschaftsplanes unter gleichzeitiger Abweisung bzw. Nichtigerklärung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf die $$ 3 und 4 in Verbindung mit den $$ 13 und 25 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Teillandschaftspläne aufzustellen, bzw. Spe-

| ! | | !

zialzonen auszuscheiden.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Teillandschaftspläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmi- | gungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Grün-

den der Regionalplanung beschränkt.

18 11.75 100'000

Ill.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über solche Gemeindeversammlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhangs sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Be-

schluss zu behandeln. IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche VUeberprüfungsbefugnis unerledigter FEinsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, So können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben

oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor. V.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen «der Regionalplanung

In dieser Beziehung sind ebenfalls keine Einwände zu erheben.

3. Unerledigte Einsprache

nl begründet seine Einsprache gegen die Familiengärten damit, dass ein normaler landwirtschaftlicher Arbeitsablauf .auf dem nahegelegenen und angrenzenden Land nicht möglich sei, da von landwirtschaftlichen Maschinen und von Hof gi

diverse Lärm- und Geruchsimmissionen ausgehen würden.

Hierzu ist festzuhalten, dass die landwirtschaftliche Nutzung in jedem Fall Priorität besitzt. Dies geht schon aus den Zonenvorschriften hervor, wonach die Spezialzone aufgehoben bzw. den gesetzlichen Bestimmungen des Land- und Forstwirtschaftsgebietes unterstellt wird, sobald auf die Realisierung der Familiengärten verzichtet wird oder die Anlage aus irgendwelchen Gründen später wieder entfernt werden sollte. Der landwirtschaftliche Betrieb wird durch die vorgesehene Spezialzone für Familiengärten in keiner Weise beeinträchtigt.

Ferner darf angenommen werden, dass die vom Einsprecher erwähnten Immissionen allen an der Planung Beteiligten zum vorncherein bekannt waren. Im übrigen ist die Einsprache widersinnig, da sie sich inhaltlich nicht gegen die geplanten Familiengärten richtet. Aus diesen Gründen ist der Regierungsrat

nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen.

://: 1. Die Einsprache vor wird, soweit

darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Füllinsdorf am 29. März 1977 beschlossene Teillandschaftsplan Birch genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnumnern 24 /TLP/1/O (Teillandschaftsplan) und 24/TLR/1L/O (Teillandschaftsreglement) versehenen Pläne.

4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amts-

blatt zu veröffentlichen.

Gemeinderat Füllinsdorf (2)

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 3, Liestal

Planungsbüro Schwörer, Liner & Partner AG, "Fischmarkt 12, Liestal’

.andeskanzlei

Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Baupolizeiamt

Bodenamt

eliorationsamt

Regionalplanungsstelle beider Basel Wasserwirtschaftsamt

Planungsamt (6)

Baudirektion (2)

Der 2, Landschreiber: