01/BSP/28/0_Grienweg / Neuhofweg

Alignements · Aesch (BL)

Document

Numéro
123
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Aesch (BL)
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
14 janv. 1986
En vigueur depuis
14 janv. 1986

Carte

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Fichiers

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 123 vom 14. Januar 1986

Gemeinde Assch, Bau- und Strassenlinienplan "Grienweg/Neuhofweg", Mutation zum Strassennetzplan

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Aesch hat am 22. Mai 1984 den Bauund Strassenlinienplan "Grienweg/Neuhofweg" sowie die damit verbundene Aenderung des Strassennetzplanes beschlossen.

B. Die öffentliche Auflage des Bau- und Strassenlinienplanes fand vom 15. Juni 1984 bis 16. Juli 1984 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 24 vom 14. Juni 1984 und im amtlichen Anzeiger der Gemeinde Aesch vom 15. Juni 1984 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 8. Juni 1984 benachrichtigt. Folgende Grundeigentümer haben Einsprache erhoben:

ı: EEE >. EEE

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen wurden beide Einsprachen zurückgezogen.

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C. Mit Schreiben vom 3. Juli 1985 ersucht der Gemeinderat Aesch um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen:

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Bau- und Strassenlinienpläne sowie Strassennetzpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung gewisser Prinzipien auch wieder geändert werden [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrens-

vorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Im Rahmen der Vorprüfung hatte das Amt für Orts- und Regionalplanung wiederholt Gelegenheit, zum Bau- und Strassenlinienplan "Grienweg/Neuhofweg!" Stellung zu nehmen. Die dabei vorgeschlagenen Aenderungen wurden berücksichtigt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Aesch vom 22. Mai 1984 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Grienweg/Neuhofweg" sowie die damit verbundene Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 1/BSP/28/0 und 1/QP/ 2/1 [Bau- und Strassenlinienplan] sowie 1/SP/1/4 [Strassennetzplan] versehenen Exemplare der Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Aesch, 4147 Aesch Bauverwaltung Aesch, 4147 Aesch

P. Häring, Technisches Büro, Eichbergweg 3, 4147 Aesch

Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt

Bauinspektorat [2]

Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Orts- und Regionalplanung [9] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber:

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