17/eBS/5/0_Bau- und Strassenlinienplan "Kesselberg-Gassacker"

Alignements · Buckten

Document

Numéro
3711
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Buckten
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
20 nov. 1973
En vigueur depuis
20 nov. 1973

Carte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

3711 20, November 1973

vom

berg-Gassacker", Aenderung des Strassennetzplanes

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Buckten hat am 10. Dezember 1971 dem Bau- und Strassenlinienplan "Kesselberg-Gassacker" und der damit verbundenen Mutation zum

Strassennetzplan zugestimmt.

B. Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassen- Jinienplan fand vom 3. Januar bis i. Februar 1972 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 52 vom 30. Dezember 1971 und durch Zustellung eines Rundschreibens an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 28. Dezenber 1971 (Postquittung) benachrichtigt. Mit Schreiben vom 29. Januar 1972 net | EEE: :inspracne erhoven (Parzelle Nr. ) . Der Gemeinderat hat das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Eine Einigung kam aber nicht zustande.

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C. Mit Schreiben vom 8. Mai 1972 unterbreitet der Gemeinderat die eeennuese und die Einsprache zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich/jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvor schriften, die bei den Aenderungen oder Er-

gänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen

‚Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden- und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über solche Gemeindeversammlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,

IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmäs-

sigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regional-

planung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforde-

rungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Er-

messensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher ge-

gen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.

Vv

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge wowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesen Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

VI.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

1.2 Materiell-rechtlich verstossen die beschlossenen Bau- und Strassenlinienabstände weder gegen kommunales noch gegen kantonales Recht. Die Abweichungen gegenüber dem rechtskräftigen Strassennetzplan ergaben sich im Rahmen der vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2045 vom 4. Juli 1972 genehmigten Quartierplanung "Gassacker" und aus topografischen Gründen. Das neue Konzept kann gesamthaft als vernünftig und daher nicht als willkürlich angesehen werden. Auch eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist nicht zu erkennen,

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Hinsicht sind weder der Bau- und Strassenlinienplan noch die Aenderung des Strassennetzplanes zu beanstanden.

3. Unerledigte Einsprache

Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis erinnert werden. In diesem Sinne

ist zur Einsprache folgendes zu sagen:

CC ::ch: geitenä, die vorgesehene Strasse mit Kehrplatz durchschneide sein Grundstück Nr. EM: Dadurch werde der schönste Teil der Parzelle als Bauland gestört und der eine verbleibende Teil sei zu schmal, um noch für Bauzwecke benützt werden zu können. Daraus ergebe sich eine sehr starke Entwertung und nur die höchste Inkonvenienzentschädigung wäre im Falle einer Ausführung der Strasse zulässig. Er stellt das Begehren, es seien sowohl die Strasse wie der Kehrplatz halbscheidig auf die Grenze der Parzellen Nr. und zu verschieben.

In ihrer Gesamtheit ist die kritisierte Strasse nur Bestandteil der Mutation zum Strassennetzplan. Gemäss $ 26 des Baugesetzes sind Strassennetzpläne aber materiell nicht anfechtbar. Dasselbe gilt auch für Mutationen zu solchen Plänen. Somit kann in dieser Beziehung nicht auf die Einsprache eingetreten werden.

Im Bau- und Strassenlinienplan sind hingegen nur die in den Farben rot (= Baulinien), gelb (= Strassenlinien zu Wohnstrassen) und violett (= Strassenlinien für Fuss- und Karrenwege) kolofierten Linien Gegenstand dieses Verfahrens. Inbezug auf die Einsprache heisst das, dass nur der Kehrplatz bzw. die Einmündung einer für ein späteres Verfahren vorgesehenen Verkehrsfläche zu beurteilen ist. Sofern die heute nur orientierungshalber dargestellten Linien später vor der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen werden, dann verbleibt ab der Baulinie bis zur Grenze gegen die Grundstücke Nr. I und | immer noch eine Tiefe, die sich zwischen ca, 19,50 m und ca. 22 m bewegt. Für eine Ueberbauung sind diese Masse ausreichend. Der südwestliche Teil der Parzelle ist hingegen für Bauzwecke zweifellos ungeeignet. Aehnlich liegen aber die Verhältnisse beim Grundstück Nr. | für den nördlichen Teil. In beiden Fällen. lassen sich jedoch die Eingriffe mit einem Landabtausch oder mit einer Baulandumlegung sicher zufriedenstellend korrigieren. Eine Baulandumlegung hat den Vorteil,

dass das für die Verkehrsflächen nötige Areal am gerechtesten ausgeschieden werden kann. Deshalb besteht kein Anlass zur Nichtgenehmigung des Kehrplatzes bzw. der Einmündung. Daraus folgt, dass die Einsprache nicht geschützt werden kann. Somit kann dem Einsprecher nur empfohlen werden, dem Gemeinderat rechtzeitig ein Umle-

gungsverfahren zu beantragen.

ı//: 1.

Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen. j Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Buckten vom 10. Dezember 1971 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Kesselberg-Gassacker" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 17/eBS/5/0 (Bau- und Strassenlinien) und 17/$P/0/6 (Mutation zun Strassennetzplan) versehenen Pläne.

Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

ec —

(eingeschrieben) Gemeinderat Buckten (2)

Ingenieurbüro Blattner und Altermatt, Bischofsteinweg 15, Sissach

Kreisgeometerbüro Sissach Landeskanzlei Vermessungsamt

Baupolizeiamt Kantonsforstamt (2) Planungsamt (6) Baudirektion (2)

N

Der Landschreibersz