40/TZPS/6/15_Mutation Quartierplanvorschriften Rebgarten
Plan d'affectation · Liestal
Document
- Numéro
- 838
- Type
- Plan d'affectation
- Sous-type
- Plan de zones partiel
- Commune
- Liestal
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 7 juin 2016
- En vigueur depuis
- 7 juin 2016
Carte
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Fichiers
RRB_0838_20160607_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 0838
vom 07. Juni 2016
Stadt Liestal, Mutation zu den Quartierplanvorschriften „Rebgarten“ A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 27. Januar 2016 die Mutation zu den Quartierplanvorschriften „Rebgarten“ beschlossen. Es handelt sich um Anpassungen aufgrund veränderter Nutzungsabsichten sowie der Einarbeitung raumplanerischer Vorgaben. B. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache von xy. C. Mit Schreiben vom 18. April 2016 unterbreitet der Stadtrat Liestal die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die folgenden Erwägungen verwiesen. 1. Uferschutzzone (Ziffer 7 Abs. 8 Quartierplanreglement) Gemäss § 13 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz bezwecken Uferschutzzonen den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Mit der Legung einer Gewässerbaulinie werden Bauten und Anlagen zwischen der Gewässerbaulinie und dem Gewässer grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem gilt in Anwendung von § 12a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) die von der Gewässerbaulinie begrenzte Uferschutzzone als Gewässerraum, womit bezüglich Nutzung Art. 41c der Gewässerschutzverordnung massgebend ist. Es ist somit übergeordnet geregelt, wie weit standortgebundene Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone zulässig sind. 2. Öffentliche Nutzung der Parkplätze (Ziffer 8 Abs. 2 Quartierplanreglement) Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass Pflichtparkplätze andauernd der Nutzung (bzw. der Überbauung) zugewiesen sein müssen, wegen welcher sie erstellt wurden, auch wenn im Betrieb nicht alle benötigt werden.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die vom Einwohnerrat Liestal am 27. Januar 2016 beschlossene Mutation zu den Quartierplanvorschriften „Rebgarten“ wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/QP/16/1, 40/TZPS/6/15 (Mutation zum Quartierplan Nr. 1, Mutation zum Teilzonenplan Siedlung „Zentrum“) und 40/QR/16/1 (Mutation zum Quartierplanreglement) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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4. Die Stadt wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung des Plans und des Reglements (im Internet und in Papierform) die regierungsrätliche Eintragung (Erwägungen) zu übernehmen.
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Verteiler: Stadtrat Liestal, 4410 Liestal Raumplanung Holzemer, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber: