40_Q_15_ Quartierplan Bücheli

Plan d'affectation spécial · Liestal

Document

Numéro
1064
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Liestal
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
10 août 2010
En vigueur depuis
10 août 2010

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Liestal avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

RRB_1064_20100810_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Stadt Liestal Kanton Basel-Landschaft

EXEMPLAR AMT

FÜR

RAUMPLANUNG

40/

Quartierplan-Reglement Quartierplar.lung Bücheli Einwohnerratsbeschluss vom 21. November 2007 /23. September 2009

OR/

15/ 0

Spalte für:

·Marginalie

GrundeigentumsverbindlicheVorschriften

(Randbemerkung bezugnehmend auf die Vorschrift in der mittleren Spalte)

Sie unterstehen der: • Beschlussfassung durch den Stadtrat und den· Einwohnerrat

• Genehmigung durch den Regierungsrat. Beispiel

Beispiel

Erlass QP-Vorschriften

QP-Bestandteile

~,

Die Einwohnergemeinde Liestal erlässt,. gestütztauf§2 -6und .37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und BaugesetzeS(RBG) vom ~.Januar ·1998, im Areal Bücheli-Obergestadeck, Quartierplan-Vorschriftenzur Quartierplanung ... Bü· cheU; bestehend aus dem Quartierplan":Reglementl!ndden nachfolgemdaufgeführten Teilplänen: . eTeilplan Nr. 1 .Bebauung, Aussenraum und Erschliessung .1 :500 eTeilplan Nr. 2 Gebäude-und Terrainprofile.1 :500

S+RlGS L:lGemeindelLiESTAL140.-09111. KoriespondenzlQP_Unterlagen_GenehmigungI4o.-091_Rego.1-QP1-Version1 Uo.1 Qo.3o.2.doc ..

Bearbeitung:

StierJi + RuggJi Ingenieure + Raumplaner AG unterdqrfstrasse38, Postfach 441.5 Lausen 061.1921 201.1

JI···

BuchnerBründler AG ArchjtektenBS,A, . . Uterigasse 19 40q8.BaseI061/3010111

Inhaltsverzeichnis Seite Erlass

1

Art. 1 Zweck und Ziele der Planung

1

Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt

2

Art. 3 Art der baulichen Nutzung

2

Art. 4 Mass der baulichen Nutzung

3

Art. 5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

3

Art. 6 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes

5

Art. 7 Erschliessung

6

Art. 8 Parkierung

6

Art. 9 Ver- und Entsorgung

7

Art. 10 Lärmschutz

8

Art. 11 Realisierung / Etappierung

8

Art. 12 Einpassung in die landschaftliche und bauliche Umgebung

9

16 autres articles

Art. 13 Ausnahmen

10

Art. 14 Schlussbestimmungen

10

Beschlüsse

11

Kommentar / Hinweise

Erlass QP-Vorschriften

QP-Bestandteile

Die Einwohnergemeinde Liestal erlässt, gestützt auf § 2 - 6 und 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, im Areal Bücheli-Obergestadeck, Quartierplan-Vorschriften zur Quartierplanung Bü· cheli, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den nachfolgend aufgeführten Teilplänen: • Teilplan Nr. 1 • Teilplan Nr. 2

Bebauung, Aussenraum und Erschliessung 1:500 Gebäude- und Terrainprofile 1:500

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzliChen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften abstützen. Es sind dies im Wesentlichen § 37 ff. des RBG, in welchen Inhalt und Verfahren der Quartierplanung festgelegt sind. Die Quartierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich und bilden die öffentlich-rechtliche Zonen- bzw. Nutzungs- und Erschliessungsplanung im Areal der Quartierplanung Bücheli. Die Pläne, die beigestelften Dokumente und Gestaltungsgrundsätze des Studienauftrages Areal Bücheli-Obergestadeck der Firma Buchner Bründler AG gelten als richtungsweisende Grundlagen. Diese Grundlagen sowie das Modell 1:500 dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens. Sie unterliegen jedoch nicht dem Beschlussund Genehmigungsverfahren.

Art. 1 Zweck und Ziele der Planung

Zweck

Ziele

2

Die Quartierplanung Bücheli bezweckt die städtebauliche Entwicklung des Vorstadtgebietes "Bücheli-Obergestadeck" mit einem attraktiven Geschäftszentrum, das im Dialog mit dem vielfältigen Geschäftszentrum des gesamten "Stedtlis" steht und "anziehen" bzw. "ausstrahlen" soll.

Zweck und Ziele der Quartierplanung sind im Sinne von § 37 und 39 RBG in den QP-Vorschriften festgelegt worden und stützen sich auch auf die Entwicklungsstrategie des Entwicklungsplanes '95 sowie auf die Ziele / Bestimmungen der Teilzonen vorschriften Zentrum der Stadt Liestal.

Mit diesem Quartierplan werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: • Realisierung eines Warenhauses als überörtlicher Geschäftsmagnet für das "Stedtli" Liestal. • Markanter Initial- und Identifikations bau für die städtebauliche Entwicklung "Bücheli-Obergestadeck" . • Erstellung und Betrieb eines öffentlichen Parkhauses mit mindestens 300 Parkplätzen für Kunden und Anwohner der Stadt Liestal mit direkter Anbindung ans "Stedtli". • Attraktive, direkte Anbindung an das "Stedtli" mit Passage bis zur Rathausstrasse. • Baulicher bzw. städtebaulicher Dialog als Ganzes mit der Geschäfts- und Wohnbauentwicklung im Gebiet Bücheli-Obergestadeck. • Bücheliplatz als fussgängerorientierter, städtischer Platz und räumliches Bindeglied zwischen "Stedtli" und dem neuen Geschäftszentrum. • Erschliessung des motorisierten Verkehrs und der Parkierungsanlage über Kantinenweg/Nonnenbodenweg.

Die Manor AG beabsichtigt, das Warenhaus aus der Altstadt von Liestal ins Areal Bücheli-Obergestadeck zu verlegen. Vorgesehen ist der Standort im Bereich des bestehenden, öffentlichen Parkhauses Bücheli. Das öffentliche Parkhaus Bücheli, welches von der Parkhaus Bücheli AG betrieben wird, wird durch ein unterirdisches, ebenfalls öffentliches Parkhaus mit ca. 330 Einstellplätzen ersetzt werden.

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Bücheli, Liestal

Das neue Geschäftszentrum besteht aus einem Warenhaus und weiteren Verkaufseinheiten oder Dienstleistungsbetrieben.

Kommentar / Hinweise

Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt

Geltungsbereich

1

Die Quartierplanung Bücheli gilt für das Areal innerhalb des QuartierpIanPerimeters, wie er im Teilplan Nr. 1 durch die blau punktierte Signatur und dem entsprechenden Geltungsbereich markiert ist. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters bzw. ausserhalb des Geltungsbereiches haben lediglich orientierenden Charakter.

Inhalt der QPVorschriften

2

Die Vorschriften regeln insbesondere verbindlich: • Art und Mass der Nutzung der Bauten und des Areals • Lage und Grösse der ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen • Gestaltung und Benützung der Aussenräume • Erschliessung sowie ober- und unterirdische Parkierung • Ver- und Entsorgung • Realisierung der Überbauung, Vollzug der Quartierplan-Vorschriften

Art. 3 Art der baulichen Nutzung

Art der baulichen Nutzung

1

Die Art der baulichen Nutzung wird wie folgt festgelegt: • Verkaufsflächen für Warenhaus und weitere Verkaufseinheiten (Zweit-I Drittnutzung) des täglichen und periodischen Bedarfes (Food und NonFood) mit der dazugehörenden notwendigen Infrastruktur wie Lager, Büro, Anlieferung, Technikräume etc. • Gastronomie mit Infrastruktur • Dienstleistungsnutzungen wie Büros etc. • Parkhaus für Kunden der Verkaufseinheiten, Dauermieter und als öffentliche Parkplätze nutzbar

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Bücheli, Uestal

Geltungsbereich Massgebend für die Beschlussfassung der öffentlichrechtlichen Quartierplaninhalte sind die Festlegungen und Reglementsinhalte innerhalb des entsprechenden Geltungsbereiches. Privatrechtliche Festlegungen können im Quartierplan-Vertrag auch ausserhalb des QP-Geltungsbereiches geregelt werden. Ausserhalb des Quartierplan-Perimeters gelten die Teilzonenvorschriften Zentrum der Stadt Liestal.

Studienauftrag Areal Bücheli-Obergestadeck Anlass und Umsetzungsabsicht mit QP "Manor" - Die Manor SA beabsichtigt, das Warenhaus aus der Altstadt von Liestal ins Areal Bücheli-Obergestadeck zu verlegen. Vorgesehen ist der Standort im Bereich des bestehenden Parkhauses Bücheli. - Gleichzeitig soll das bestehende Parkhaus, welches sich im Eigentum der Parkhaus Bücheli AG befindet und von dieser betrieben wird, durch ein unterirdisches Parkhaus mit mindestens 300 Einstellplätzen ersetzt werden. - Für das Warenhaus Manor und das Parkhaus Bücheli ist im Studienauftragsverfahren eine Vorprojektstudie erarbeitet worden. Diese bildet Grundlage für die Quartierplanung "Manor".

- Das neue Warenhaus hat starke städtebauliche, verkehrstechnische und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung von Liestal. Darum sollen die umliegenden Areale in ein gesamtes Bebauungskonzept einbezogen werden. - Mit einem städtebaulich und verkehrstechnisch überzeugenden Gesamtbebauungskonzept, welches auch wirtschaftlich umsetzbar ist, soll mit dem Quartierplan "Manor" eine erste Etappe zur Stadterneuerung im Gebiet Bücheli-Obergestadeck eingeleitet werden. - Für das neue Warenhaus ist zudem, unter Einbezug der bestehenden Manor-Liegenschaften, die städtebauliche Anbindung an die Altstadt zu definieren.

2

Kommentar / Hinweise

Art. 4 Begriff und Definition

Max. BGF

1

2

Mass der baulichen Nutzung

Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren BruUogeschossfläche (BGF) der Gebäude berechnet und ausgewiesen. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet. Die maximal zulässige anrechenbare BGF für das gesamte QP-Areal beträgt

10'200 m? Nicht anrechenbar an BGF

3

Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) zählen: • Lager im Untergeschoss inkl. der zugehörenden Erschliessungsanlagen (Lift/Treppen, Gänge etc.) • unterirdische Parkierungsanlage (Einstellhalle) • Erschliessungsanlage der Einstellhalle (überdeckte Rampe) • Gebäudeflächen und Rampen für Warenannahme und An- / Auslieferung innerhalb und ausserhalb des Gebäudes • offene und verglaste Atrien und Terrassen • Räume und Bauteile für Betriebstechnik und für Gebäudeinfrastruktur (Lüftung / Wärme / Klimatisation etc.) • Flächen und Räume für Ver- und Entsorgungsanlagen / -einrichtungen • Dachvorsprünge, Vordächer Ein- und Ausgänge sowie Anlieferung etc. • Fluchtkorridore, Fluchtwege, Fluchttreppen . • Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen • offene Aussentreppen • offene und überdeckte Veloabstellplätze • externe Parkhauserschliessung

Art. 5 Lage der Bauten

1

BGF = Brutfogeschossfläche Brutfogeschossflächen-Definition sinngemäss § 49 Abs. 2 RBV. Die maximale BGF entspricht einer Ausnützungsziffer (AZ) von 2,476. Die BGFoberirdisch entspricht einer AZ von 1.602.

Die für die Ausnützungsberechnung massgebende QP-Fläche setzt sich wie folgt zusammen (ohne Erschliessungsteilflächen 2 BücheliplatziObergestadeckweg von 815 m ); Bemerkungen

Parz. Nr.

Fläche

1555

50 m

2

Teilfläche

1556

138 m

2

Teilfläche '.

1579

747 m

2

Gesamtfläche

1580

257 m

2

Gesamtfläche

1581

793 m2

Gesamtfläche

1583

652 m

2

Gesamtfläche

7302

190 m2

Gesamtfläche

3895

2

1293 m

Gesamtfläche

QP-Fläche

4120 m 2

Total

Informative Anmerkung zur Nettoladenfläche; Die Richtgrösse für die Netfoladenflächen (NLF) gemäss § 24 RBV beträgt ca. 7'200 m 2, was etwa 70 % der maximal zulässigen BGF ausmacht. Eine Einschränkung der NLF innerhalb der zulässigen BGF wird nicht vorgenommen.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

Für die Lage und Grösse (Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudeprofil) der Bauten und Anlagen (inkl. Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle) sind die Teilpläne Nr. 1 - 2 sowie die nachstehenden Quartierplanbestimmungen massgebend.

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Bücheli, Liestal

Siehe Teilpläne Nm. 1 + 2

3

Kommentar I Hinweise

2

Die Baubereiche im Teilplan Nr. 1 begrenzen die Lage des Hauptbaus sowie der eingeschossigen Bauten. Kleinere Verschiebungen von Baubereichen bzw. von parziellen Baubereichsbegrenzungen bis max. 1.00m werden vom Stadtrat gestattet, sofern das Gesamtkonzept der Überbauung keine Beeinträchtigung erfährt.

Mit der Flexibilität der Baubereiche soll erreicht werden, dass auf Stufe des Baugesuches ein angemessener begründbarer Projektierungsspielraum bewahrt bleibt. Vorbehalten bleiben jedoch die baugesetzlichen Bestimmungen (Gebäudeabstände zu Grenzen etc.).

Überragen von Baubereichen

3

Nicht zur baulichen Nutzung zählende Bauten und Bauteile gemäss BGFDefinition (§ 4) dürfen als Anbauten an den Hauptbau die Begrenzung der Baubereiche überragen bzw. ausserhalb der Baubereiche platziert werden.

Voraussetzung ist die Abstimmung und Integration der Bauten und Bauteile in das Gesamt-Überbauungskonzeptim Rahmen der Projektpläne im Baugesuchsverfahren (z.B. überdeckte Veloabstellplätze etc.).

Baubereich für eingeschossige Bauten

4

Im Baubereich für eingeschossige Bauten dürfen Vordächer und notwendige Einrichtungen für die Anlieferung sowie Überdachungen von EinstellhallenEinfahrten, allenfalls seitlich geschlossen, erstellt werden.

Notwendige Einrichtungen für die Anlieferung können z. B. Rampen oder LKW-Andockstelfen sein.

Bereich Aussenverkauf

5

Im Bereich für Aussenverkauf sind mobile, gedeckte Verkaufseinrichtungen, Marktstände und dergleichen erlaubt.

Siehe Teilplan Nr. 1

Unterirdische Bauten und Bauteile

6

Lage und Grösse der unterirdischen Bauten sind in den Teilplänen richtungsweisend festgelegt. Verschiebungen und Grössenänderungen sind zulässig, wenn sie nach Aussen nicht in Erscheinung treten und wenn das bauliche, betriebliche und aussenräumliche Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.

Siehe Teilpläne Nm. 1 + 2

Für die Definition der Gebäudeprofile (max. Gebäudehöhe und Anzahl, Lage sowie Richthöhe der Geschossebenen) ist der Teilplan Nr. 2 massgebend. Der Dachrand darf die Gebäudehöhe um maximal 0,50 m überragen.

Zulässige Gebäudeprofi/e siehe Teilplan Nr. 2

Die extensive Begrünung der Dächer dient als ökologische Ausgleichsfläche im Siedlungsraum und hat Retensionswirkung bei Starkregen.

Baubereiche s{~he Erwligungen RRB

Gebäudeprofile

7

Dachform

8

Als Dachform wird das Flachdach für den Hauptbau festgelegt. Für die Nebenbauten ist die Dachform frei. Die nicht begehbaren Dachflächen des Hauptbaues sind extensiv zu begrünen.

Belichtung von Dachräumen

9

Zur Belichtung von Räumen unter dem Dach sind Dacheinschnitte und verglaste Dachöffnungen erlaubt.

Technische Bauteile auf dem Dach

10 Oberlichter,

Vorbehalten sind Vereinbarungen im QP-Vertrag.

Bezugshöhe (325.30 m ü. M.) für Definition der Gebäudeprofile siehe Planeintrag im Teilplan Nr. 1.

Empfehlung für Dachbearünung: Verwendung von einheimischem Saatgut (z.B. "Basler Pflanzenmischung für extensive Dachbegrünungen'j. Als Substrat nach Möglichkeit natürliches Bodenmaterial wählen und einbauen.

Entlüftungsbauteile, Energieanlagen, Liftüberfahrten u.ä. können das Dach des Hauptbaus überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Dabei müssen diese einen genügenden Abstand von der Dachkante aufweisen. Als Richtlinie gilt: Ein genügender Abstand von der Dachkante wird mit ca. dem doppelten Mass der Höhe des Bauteiles angenommen. Technische Bauteile müssen sich bezüglich des Erscheinungsbildes gegenüber dem Hauptbau unterordnen. Auf eine gute Einpassung der technischen Bauteile ist im Sinne von § 12 besonders zu achten. Je nach Art des Bauteiles oder der Materialien sind Sichtschutzmassnahmen vorzunehmen.

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Bücheli, Liestal

4

Kommentar / Hinweise

Hindernisfreie Bauweise

11 Bei der inneren und äusseren Erschliessung ist auf eine hindernisfreie Bau-

Verbindlich ist zu beachten: § 108 RBG vom 8. Januar 1998

weise zu achten. Bereiche mit Publikumsverkehr insbesondere Ein- und Ausgänge, Lifte, sanitäre Anlagen sowie Zugänge zur Einstellhalle sind rollstuhlgängig zu gestalten.

Als empfehlende Richtlinie: Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten".

Art. 6 Nutzung und Gestaltung des

Aussenraumes Grundsatz

Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes ist im Teilplan Nr. 1 konzeptionell festgelegt. Der Aussenraum ist als Platz mit gesamtheitlicher Gestaltung und Materialisierung sowie entsprechender Bepflanzung auszuführen.

Siehe Teilplan Nr. 1

Für die definitive Anlage des Aussenraumes ist im Baugesuchsverfahren ein genereller Umgebungsplan mindestens im Massstab 1:200 mit allen notwendigen Schnittplänen einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung wird. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere die Ausgestaltung des Platzes / Aussenraumes, die Art der Bepflanzung, die genaue Lage und Organisation der Anlieferung, die Lage und Ausgestaltung der Veloabstellplätze, die Lage und Dimension der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle sowie der aussenliegenden Fluchttreppe.

Der Umgebungsplan ist das Instrumentarium für die definitive Festlegung der Bestandteile und Elemente des Aussenraumes in Lage, Dimensionierung und Ausgestaltung auf der Stufe des Baugesuchsverfahrens.

Umgebungsplan

2

Terraingestaltung

3

Bemusterung der Materialisierung

4

Vor der Ausführung der Umgebungsarbeiten sind bei der Bewilligungsbehörde die notwendigen Detailunterlagen wie Materialisierung der Wege, Pflanzliste, etc. einzureichen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung vorliegt. Es sind mehrheitlich einheimische Pflanzen zu verwenden.

5

Der im Teilplan Nr. 1 definierte öffentliche Raum gilt als Mischfläche für den Gesamtverkehr. Diese Fläche ist so zu gestalten, dass ohne Umbau zu einem späteren Zeitpunkt die Einführung einer allfälligen Begegnungszone möglich wird.

siehe Erwägungen RRB

Öffentlicher Raum

Terraingestaltungen (Abgrabungen/Aufschüttungen) bilden B~standteil der gesamtheitlichen Aussengestaltung. Sie sind im Teilplan Nr. 2 konzeptionell festgelegt und werden im Umgebungsplan konkretisiert.

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Bücheli, Liestal

Siehe Teilplan Nr. 2

Der im QP definierte öffentliche Raum ist Teil der Begegnungszone Zentrum gemäss SNP-Entwurf (orientierender Planinhalt). In der Begegnungszone sind die Fussgänger gegenüber dem Fahrzeugverkehr gemäss Art. 22b Abs. 1 der eidg. Signalisationsverordnung (SSV) vorlrittsberechtigt. Die Einführung einer allfälligen Begegnungszone erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt mit einem separaten Verfahren.

5

Kommentar / Hinweise

Grün- und Freiflächen / Plätze

Baumgruppen / EinzeIbäume

6

7

Der als Grün- und Freiflächen / Plätze definierte Aussenraum hat sich im Grundsatz einer gesamtheitlichen Gestaltung unterzuordnen (§ 6 Abs. 1 QPRegl.). Dabei soll der Bücheliplatz als städtisch gestalteter Raum den Gestaltungsrahmen vorgeben.

Siehe Teilplan Nr. 1 Zu beachten sind die Massnahmen gemäss Kap. 4.7 des UVB.

Im südlichen Bereich des Hauptbaus sind zusätzlich zu den Veloabstellplätzen zulässig: Technische Bauteile, Verglasungen, Oblichter etc. des Untergeschosses, maximal drei oberirdische Parkplätze sowie eine externe Parkhauserschi iessu ng.

Zulässige Bauten, Bauteile und Anlagen im südlichen Bereich des Hauptbaus siehe auch Einträge im Teilplan Nr. 1.

Die im Teilplan Nr. 1 konzeptionell festgelegten Baumgruppen / Einzelbäume sind im Umgebungsplan auf Stufe Baugesuch zu konkretisieren.

Siehe Teilplan Nr. 1

Art. 7 Erschliessung

Erschliessungskonzept

Zu- und Wegfahrt tV1FZ

2

Die Lage der Hauptein- und Ausgänge des Verkaufsgebäudes, der Anlieferung und der Ein- und Ausfahrt der unterirdischen Einstellhalle sind im Teilplan Nr. 1 konzeptionell festgelegt. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die genaue Lage ist im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen.

Siehe Teilplan Nr. 1

Der motorisierte Zu- und Wegfahrtsverkehr sowie die Anlieferung erfolgen ausschliesslich über den Kantinenweg.

Siehe Teilplan Nr. 1

Art. 8 Parkierung

Parkplatzermittlung und -verteilung

Lage der AutoParkplätze und Veloabstellplätze

1

2

Konzeptionelle Anordnung der Abstellplätze siehe Teilplan Nr. 1

Die Ermittlung des notwendigen Bedarfes an Autoabstellplätzen stützt sich auf das Verkehrsgutachten und den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zum Quartierplan Bücheli ab. Die genaue Zahl der Autoabstellplätze und deren Anordnung sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu ermitteln, planlich festzulegen, auszuweisen und mit geeigneten Massnahmen zu sichern. Auch sind genügend gedeckte Veloabstellplätze vorzusehen (vgl. Verkehrsgutachten).

Verteilung der Autoabstellplätze in der unterirdischen Einstellhalle gemäss Verkehrsgutachten bzw. UVB:

Das ParkierungskoQzept im Teilplan Nr. 1 stellt die Verteilung sowie Anordnung der Veloabstellplätze und der Parkplätze in der unterirdischen Einstellhalle sicher. Von diesem Konzept kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Abweichungen benötigen jedoch die Zustimmung des Stadtrates.

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Bücheli, Liestal

Anzahl pp

Bemerkungen

Warenhaus

217 pp

für Kunden und Angestellte (Verkauf, Lager, Restaurant)

teilw. Ersatz für besl. Parkhaus Bücheli

110 pp

teilweiser Ersatz für Dauermieter I öffentliche Parkplätze (SR-Beschluss)

Total pp (in der unterirdischen Einstellhalle)

327 pp

338 pp im QP-Vorprojekt ausgewiesen.

ca, 100 Veloabstellplätze gemäss Verkehrsgutachten I UVB

6

Kommentar / Hinweise

Öffentlich recl=ttliol=tcs Parking

3

Die im Rahmen des Verkehrsgutachtens und des Umweltverträglichkeitsberichtes berechneten Parkplätze teilen sich in Parkplätze der Kunden des geplanten Warenhauses, dienen aber auch als Ersatz des bestehenden, öffentIich.rschtlichsR Parkings Bücheli. Dabei erhalten die Parkplätze des Warenhauses Manor AG Doppelfunktion . Das Parking wird rund um die Uhr über das ganze Jahr für den öffentlichen Gebrauch und nicht nur während den Geschäftsöffnungszeiten offen gehalten.

Das Parkhaus wird sowohl als privates als auch öffentlichrechtlich es Parkhaus ausgestaltet.

4

Im Sinne des UVB besteht mit der Erstellung des Parkings die Pflicht. die frei zugänglichen Parkplätze kostenpflichtig zu bewirtschaften.

Vgl. auch UVB (Kapitel 4.1 .1), projektintegrierte Massnahmen

siehe Erwligungen RRB

Parkplatzbewirtschaftungs-Pflicht

Art. 9 Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung

Ver- und Entsorgung

Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Stadt Liestal massgebend . Im Sinne der generellen Entwässerungsplanung (GEP) ist neben der Schmutzabwasserbeseitigung, für die Behandlung des anfallenden nicht verschmutzten Abwassers (Meteorwasser auf versiegelten Flächen und Dächern, usw.) ein Konzept zu erstellen z.B. für Versickerung, Brauchwasser, Ableitung etc., das der Genehmigung des Stadtrates bedarf.

Grundlage für Behandlung des Sauberabwassers bildet das Generelle Entwässerungsprojekt (GEP) der Stadt Liestal.

. Derzeit geplant ist der Anschluss an den Wärmeverbund (WV) "Frenkenbündten Liestal AG" (vgl. auch UVB Kap. 2.5 Energie) .

Wärmeerzeugung/ Energiekonzept

2

Es ist eine Wärmeerzeugung (für Heizung, Warmwasser) mit einem umweltfreundlichen, energiesparenden Konzept vorzusehen. Das Energiekonzept ist dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) vor Einreichung des Baugesuches zur Beurteilung vorzulegen. Der Minergie-Standard wird angestrebt.

Sonnenenergie

3

Vorrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind gestattet. Sie benötigen eine Bewilligung. Sie sind an wenig einsehbaren Gebäudeteilen anzubringen und dürfen keine Blendwirkung erzeugen .

Abfallbeseitigung

4

Für die Abfallbeseitigung gilt das Abfallreglement der Stadt Liestal. Es ist ein gebäudeinternes Entsorgungssystem mit Entsorgungswegen über die Anlieferungsrampen konzeptionell festgelegt. Konkrete Festsetzungen folgen im Einvernehmen mit dem Stadtrat im Rahmen des Baugesuches (Konkretisierung im Umgebungsplan).

Durchleitungsrechte

5

Durchleitungsrechte für private und öffentliche Werkleitungen (elektrische Kabel, Wasser, Abwasser, Radio, Fernsehen, Gas, Telefon) sind innerhalb des Quartierplan-Perimeters gewährt.

siehe Erwägungen RRB

sIehe Erwägungen RR8

Quarti erplan-Reglem en t Qu artierplanung Bücheli , Liestal

Details sind im Quartierplan-Vertrag zu regeln und allenfalls im Grundbuch als Grundlast eintragen zu lassen.

7

Kommentar / Hinweise

Art. 10 Lärmschutz

Belastungsgrenzwerte Lärm

1

Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) 111.

Art. 11 Realisierung / Etappierung

Realisierungsvorgehen

1

Die Realisierung der Quartierplanbebauung hat in Absprache mit der Stadt Liestal zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere das Festlegen der Baustellenorganisation und des Baustellenverkehrs (inkl. Abbruch bestehender Liegenschaften) und die Bauzeiten.

Quartierplan-Vertrag

2

Die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplanmässige Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Servitute einzuräumen. In einem entsprechenden Quartierplan-Vertrag sind insbesondere zu regeln: - Neuordnung Grundeigentum - Erstellung / Gestaltung und Finanzierung der Verkehrsflächen (Büchel iplatz, Kantinenweg) - Verteilung / Finanzierung der Vorteils- und Anwänderbeiträge - öffentliche Geh- und Fahrrechte - Unterhalt / Betrieb von öffentlichen Anlagen - Unterhalt / Betrieb von gemeinschaftlich betriebenen Anlagen (unterirdische Einstellhalle etc.) - Ver- und Entsorgung - Näher- / Grenzbaurechte, Unterbaurechte - Durchleitungsrechte - Benutzungsrechte - Baurealisierung (Bauzeiten, Abbruch bestehender Bauten, Baustellenorganisation etc.) - gestaltete Verbindung zur Rathausstrasse - Randbedingungen für den Widerruf des Quartierplanes - u.a.m.

Archäologische Befunde

3

Details sind im Quartierplan-Vertrag und insbesondere im Baugesuchsverfahren zu regeln.

Die Quartierplan-Vertragspunkte sind nicht abschliessend aufgeführt bzw. sind nach Bedarf der Vertragspartner entsprechend zu regeln.

Aufgrund von archäologischen Befunden beim Bau des Parkhauses "Bücheli" ist bei Bodeneingriffen, welche über die Fläche des Parkhauses hinausgehen, mit weiteren archäologischen Funden zu rechnen. Dabei ist die Kantonsarchäologie Basel-Landschaft zu benachrichtigen, welche allfällige Funde erfasst und dokumentiert.

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Bücheli, Liestal

8

Kommentar / Hinweise --------------------

Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

4

Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gelten als verbindliche Grundlagen für die Realisierung der Quartierplanung.

UVB vom 31. März 2006 UVP vom 23. Januar 2007

Art. 12 Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung

Städtebauliche Einpassung

Die Bebauung ist als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie ist hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so zu gestalten, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie eine Aufwertung des Ortes sichergestellt ist. Gleiche Einpassungskriterien gelten sinngemäss für die Umgebungsgestaltung.

vgl. auch § 6 des QP-Reglementes

Als Beurteilungskriterien gelten: siehe

- Positiver Entscheid zu den Gestaltungsabsichten durch 6 Personen, welche

FlRB

je zur Hälfte von der Bauherrschaft (Eigentümer, Baurechtnehmer) und vom Stadtrat ernannt werden. - Findet keine Einigung statt, entscheidet der Stadtrat. Mitspracherecht der Stadt

2

Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens, sowie bei späteren umfassenderen Renovationen, hat der Stadtrat ein Mitspracherecht in Fragen, welche die Gesamterscheinung der Überbauung betreffen. Die erforderlichen Unterlagen sind vor Einreichung der Ausführung dem Stadtrat einzureichen. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung des Stadtrates vorliegt.

Spätere Unterhaltsarbeiten und Renovationen

3

Spätere Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen erfordern ein kleines Baugesuchsverfahren. Bewilligungsinstanz ist der Stadtrat.

Ouartierplan-Reglement Ouartierplanung Bücheli, Liestal

kleines Baubewilligungsverfahren gern. § 92, Abs. 1 lit. f RBV

9

Kommentar / Hinweise

Art. 13 Ausnahmen

Ausnahmen allgemeiner Art

1

In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat im Rahmen des Baugesuchsverfahrens, auf vorangegangenes schriftliches Gesuch, Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften gestatten.

Ausnahmen bedürfen eines Antrages und einer stichhaltigen Begründung. Sie werden nach Abwägung von der Baubewilligungsbehörde erteilt.

Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss § 1 vorliegt. Charakter und Konzept der Bebauung bzw. der Aussenraumgestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. 2

Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Aussenraumgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplanänderung erfolgen.

Art. 14 Schlussbestimmungen

Überwachung des Vollzugs

1

Der Stadtrat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vor-schriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 120 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) bzw. § 86 ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und BClugesetz (RBV) bleibt vorbehalten.

Aufhebung früherer Beschlüsse

2

Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben.

In krafttreten

3

Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Aufhebung QP

4

Sollte mit den Bauarbeiten für die Quartierplan-Überbauung nicht innerhalb von vier Jahren seit der Genehmigung dieses Quartierplanes begonnen werden, ist der Quartierplan hinfällig. Diesfalls treten wieder die Zonenvorschriften der Zentrumszone 1 und 2 gemäss den Teilzonenvorschriften Zentrum gemäss RRB Nr. 152 vom 29. Januar 2002 in Kraft. Das Verfahren betreffend Widerrufung der Genehmigung des Quartierplanes richtet sich nach § 47 RBG.

siehe Erwägungen RRB

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Bücheli, Liestal

Dies betrifft die Zonenvorschriften Zentrum der Stadt Liestal innerhalb des Geltungsbereiches des Quartierplanes.

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Beschlüsse Stadt Liestal Beschluss des Stadtrates :

12. 06.2007/08.09 . 2009

Beschluss des Einwohnerrates:

21 . 11 . 2007/23. 09 . 2009

Referend umsfrist:

bis 24. 12. 2007 / 23. 10. 2009

Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 5/45 vom 31 . 01 . 2008/05. 11. 2009 Planauflage vom

31 . 01. - 29.02.2008/05.11 . - 04.12.2009

Namens des Stadtrates Der Stadtverwalter:

Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr."-6 'cU, vom

1o. Aug. 2010

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. S'2... vom "-2. . q. "2s::> ~a Der Landschreiber

CA!L Quartierplan-Reglement Quarti erplan ung Bücheli, Liestal

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