40_Q_25_ Quartierplan "Florhof 2009"
Plan d'affectation spécial · Liestal
Document
- Numéro
- 806
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Liestal
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 19 mai 2015
- En vigueur depuis
- 19 mai 2015
Carte
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Fichiers
RRB_0806_20150519_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Stadt Liestal Kanton Basel-Landschaft
EXE fVi PLAR AMT
FÜR
40/
RAUMPLANUNG
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Florhof 2009"
Genehmigung
OR/
25 / 0
Aufbau des Reglements als Beispiel Spalte für:
Spalte für:
Spalte für:
Marginalie
Grundeigentumsverbindliche Vorschriften
Kommentar/ Hinweise:
(Randbemerkung bezugnehmend auf die Vorschrift in der mittleren Spalte)
Sie unterstehen der:
- keine Rechtsverbindlichkeit
•
Beschlussfassung durch den Stadtrat und den Einwohnerrat
•
Genehmigung durch den Regierungsrat.
Beispiel
-
Informationsteil zur mittleren Spalte
Kommentare bzw. Hinweise unterstehen nicht der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat (RRB).
Beispiel
Beispiel
Die Stadt Liestal erlässt - gestützt auf §§ 2, 4 und 37 ff. des Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 auf dem ehemaligen Areal Florhof zwischen Obergestadeckweg und Kantinenweg, die QuartierplanVorschriften "Florhof 2009" bestehend aus:
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften abstützen. Es sind dies im wesentlichen § 37 ff. des RBG, in welchen Inhalt und Verfahren der Quartierplanung festgelegt sind.
a) den Plänen • Teilplan Nr. 1
Die Quartierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich und bilden die öffentlich-rechtliche Zonen- bzw. Nutzungs- und Erschliessungsplanung für das Areal "Florhof" (Parzellen 1574, 1575, 1477 und 1578 des Grundbuches Liestal).
Erlass
QP-Bestandteile
•
Teilplan Nr. 2
Bebauung , Aussenraum, Erschliessung und Etappierung, Mst. 1:250 Gebäude- und Terrainprofile, Schnitte 1:250
b) dem Quartierplan -Reglement Weitere Grundrisspläne und Schnitte gelten als Richtlinien. Diese Pläne sowie das Richtmodell dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren. S+RIGS L:\Gemeinde\LIESTAL\40-10611_Korrespondenz\40106 Reg01 SR ER 20100623.doc
Stlartl+Ruggll lng..,_o,Raumplanet AG Unle<do<l$110$$e 38 « t51.a1Jsen
Bearbeitung:
-
TOlofon
06 1 / ~ 1 20 1 1
Fax
0611922 00 42
Furier+ partner !J
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1MIO
1
Diese Bestandteile sollen bei der Ausarbeitung der Baugesuche als Richtlinie dienen. Sie haben keine Rechtswirkung.
Inhaltsverzeichnis Seite Erlass
1
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
1
Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt
2
Art. 3 Art der baulichen Nutzung
2
Art. 4 Mass der baulichen Nutzung
3
Art. 5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
5
Art. 6 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes
7
Art. 7
Art. 8 Erschliessung
9 10
Parkierung
11
Art. 9 Ver- und Entsorgung
Art. 10 Immissionsschutz
12
Art. 11 Realisierung/ Etappierung
12
Art. 12 Abweichungen/ Ausnahmen
13
14 autres articles
Art. 13 Schlussbestimmungen
14
Beschlüsse
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009'', Liestal
15
Kommentar/ Hinweise
Erlass
QP-Bestandteile
Die Stadt Liestal erlässt - gestützt auf §§ 2, 4 und 37 ff. des Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 auf dem ehemaligen Areal Florhof zwischen Obergestadeckweg und Kantinenweg, die QuartierplanVorschriften "Florhof 2009" bestehend aus:
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften abstützen. Es sind dies im wesentlichen § 37 ff. des RBG, in welchen Inhalt und Verfahren der Quartierplanung festgelegt sind.
a) den Plänen • Teilplan Nr. 1
Die Quartierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich und bilden die öffentlich-rechtliche Zonen- bzw. Nutzungs- und Erschliessungsplanung für das Areal "Florhof" (Parzellen 1574, 1575, 1477 und 1578 des Grundbuches Liestal).
•
Teilplan Nr. 2
Bebauung, Aussenraum, Erschliessung und Etappierung, Mst. 1:250 Gebäude- und Terrainprofile, Schnitte 1:250
b) dem Quartierplan-Reglement Weitere Grundrisspläne und Schnitte gelten als Richtlinien. Diese Pläne sowie das Richtmodell dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren.
Diese Bestandteile sollen bei der Ausarbeitung der Baugesuche als Richtlinie dienen. Sie haben keine Rechtswirkung.
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
Zweck
1
Der Quartierplan "Florhof' bezweckt eine attraktive städtebauliche Entwicklung des Vorstadtgebietes "Bücheli -Obergestadeck" mit zentrumsnahen Wohnungen und Geschäftsnutzungen.
Ziele
2
Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: • Realisierung einer qualitativ guten Wohn-/Geschäftsüberbauung mit differenzierten Wohnformen und Geschäftsräume in unmittelbarer Nähe zum "Stedtli" • Schaffung grosszügiger Wohnungen mit Ausrichtung auf einen ruhigen verkehrsfreien Innenhof • Schaffung von Geschäftsräumen an attraktiver Passantenlage nahe am Geschäftszentrum "Manor" • Baulicher bzw. städtebaulicher Dialog als Ganzes mit Geschäfts- und Wohnbauentwicklung im Gebiet Bücheli-Obergestadeck • Massvolle Siedlungsverdichtung mit hoher Qualität • Die Sicherstellung eines Bebauungskonzeptes, das in Etappen realisierbar ist. • Schaffung ökologischer Ausgleichsmassnahmen
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 1
Zweck und Ziele der Quartierplanung sind im Sinne von § 37 und 39 RBG in den QP-Vorschriften festgelegt worden und stützen sich auch die Entwicklungsstrategie des Entwicklungsplanes '95 sowie auf die Ziele/ Bestimmungen der Teilzonenvorschriften Zentrum der Stadt Liestal. Philosophie des Überbauungskonzeptes Um den zukünftigen Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt für Wohnansprüche im mittleren bis oberen Wohnsegment gerecht zu werden und eine gute räumliche Qualität jederzeit sicherzustellen, wird ein Bebauungs- und Aussenraummuster gewählt, welches eine klare Ordnung vorgibt und gleichzeitig Flexibilität in der Wohntypologie zulässt. Das Konzept für eine künftige Bebauung wird zudem durch folgende Merkmale bestimmt: • Bebauungskonzept, das sich am prämierten Studienauftrag im Areal Bücheli-Obergestadeck orientiert • Zulassung von Geschäftsnutzungen an frequentierter Lage insbesondere entlang des Obergestadeckweges. • Ruhiger Innenhof für die Bewohnerinnen • Etappierbarkeit in Beachtung Grundeigentumsverhältnisse • Städtebauliches Bindeglied zum Geschäftszentrum "Manor"
Kommentar / Hinweise
Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt
Geltungsbereich
1
Der Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters gemäss Teilplan Nr. 1. Informationen und Planinhalte ausserhalb des Perimeters dienen der besseren Verständlichkeit der Quartierplanung und haben orientierenden Charakter.
Inhalt der QPVorschriften
2
Die Vorschriften regeln insbesondere: • Art und Mass der Nutzung der Bauten und des Areals • Lage, Grösse und Gestaltung der ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen • Gestaltung und Benützung Aussenräume • Ober- und unterirdische Parkierung • Erschliessung sowie Ver- und Entsorgung • Realisierung der Überbauung, Vollzug der Quartierplan-Vorschriften
Geltungsbereich Massgebend für die Beschlussfassung der öffentlichrechtlichen Quartierplaninhalte sind die Festlegungen und Reglementsinhalte innerhalb des entsprechenden Geltungsbereiches. Privatrechtliche Festlegungen können im Quarlierplan-Verlrag auch ausserhalb des QP-Geltungsbereiches geregelt werden. Ausserhalb des Quartierplan-Perimeters gelten die Teilzonenvorschriften Zentrum der Stadt Liestal.
Art. 3 Art der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird wie folgt festgelegt:
Siehe auch Teilplan Nr. 2
In den Baubereichen A 1, A2 und C1 sowie im Erdgeschoss der Baubereiche B1 und B2 gilt als Nutzungsart die Wohn- und Geschäftszone. Neben der Wohnnutzung sind somit auch wenig störende Geschäftsbetriebe wie Restaurants, Catees, Läden, Büros, Praxen, Ateliers und Handwerksbetriebe zulässig. • In den Baubereichen B1 und B2 (1.0G bis DG) gilt die Wohnnutzung. Neben der Wohnnutzung sind im Sinne der Wohnzone gemäss § 21, Abs. 1 RBG auch nicht störende Dienstleistungsnutzungen wie Büros, Ateliers, Praxen und ähnliches zulässig.
Wohn- und Geschäftszone gern. § 21, Abs. 2 RBG vom 8. Januar 1998.
•
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 2
Wohnzone gem. § 21, Abs. 1 RBG vom 8. Januar 1998.
Kommentar/ Hinweise
Art. 4 Mass der baulichen Nutzung
Begriff und Definition
1
Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude berechnet und ausgewiesen. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen , dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen . Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.
Maximale BGF
2
Die maximal zuläss ige anrechenbare BGF für das gesamte QP-Areal beträgt 6'470 m2 und wird in fünf Baubereiche aufgeteilt.
Nicht anrechenbar an BGF
3
Nicht zur an rechen baren Bruttogeschossfläche zählen: •
sämtliche Kellerräume, auch wenn sie gewerblichen Zwecken dienen
•
Heiz- und Tankräume, Räume für Energiespeicher, Waschküchen und Trockenräume, Schutzräume, Containerräume
•
Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen sowie Installationsräume und dergleichen
•
nicht gewerblichen Zwecken dienende ober- und unterirdische Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen u. dgl.
•
Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen
•
offene Erdgeschoss- oder Gartenhallen; überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie gedeckte Eingangsbereiche, Dachterrassen und Gartensitzplätze; ein- und vorspringende Balkone bzw. Ldggien
•
Bastelräume im Untergeschoss, Gemeinschafts-Räume in Mehrfamilienhäusern
•
Reduit ohne Fenster mit einer Grundfläche von max. 4m 2 pro Wohneinheit
•
Aussentreppen, Dachvorsprünge, Lichtschächte, Pergolen und dergleichen
•
gedeckte, offene Unterstände bei Kinderspielplätzen und bei Abstellplätzen für Spielgeräte und dergleichen
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 3
BGF-Definition gemäss § 49 Abs. 2 RBV
Die nicht an die BGF anrechenbaren Flächen und Objekte sind abgeleitet von den ORL-Richtlinien bzw. von den bestehenden ähnlichen Quartierplänen.
Kommentar / Hinweise
•
unbeheizte, ganz oder weitgehend mit lsolier- oder Wärmeschutzg las verglaste Zwischenklima-Räume (z .B. Wintergärten , Veranden, Balkone) mit max. 15m 2 Grundfläche je Wohneinheit wenn - Wände und Öffnungen zwischen den Zwischenklima-Räumen und den dah inter liegenden Innenräumen voll isoliert sind -
• Bruttogeschossflächenvertei lung
4
natürliche Belüftungen und Belichtungen sowohl für die Zwischenklima-Räume als auch für die dahinter liegenden Innenräume sichergestellt sind
überdachte Garagenrampen zur Einstellhalle
Die Verteilung der Bruttogeschossflächen auf die Baubereiche wird wie folgt festgelegt: Baubereich Nr.
5
Parz.Fläche
BGFVerteilung
1575
443 m2
709 m
2
1574
818 m 2 "
1577
2'257 m2
>- 5'761 m
2
2
A2
2
820 m
B1
2
1'905 m
B2
2
1'905 m
1578
525 m
C1
910 m2
Total
4'043 m2
max. 6'470 m
Seite 4
AZ.
2
930 m
2
Verschiebungen der Bruttogeschossflächen sind innerhalb der definierten Baubereiche (d .h. von einem Baubereich in einen anderen) möglich , sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig verändert und die Gesamtnutzung nicht überschritten wird . Sie bedürfen der Zustimmung des Stadtrates.
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Parz. Nr. (Baubereich)
A1
QP-Areal
Nutzungstransport
zulässige BGF
Nachweis der baulichen Nutzung (in Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse)
1.60
6'470 m2
Die Berechnung beinhaltet die Arealflächen inkl. Erschliessungsflächen und Wege .
Kommentar / Hinweise
Art. 5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
Lage der Bauten
1
Für die Lage und Grösse (Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudeprofil) der Bauten und Anlagen (inkl. Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle) sind die Teilpläne Nr. 1 und 2 sowie die nachstehenden Quartierplanbestimmungen massgebend .
Baubereiche
2
Die Baubereiche im Teilplan Nr. 1 begrenzen die Lage der Hauptbauten. In Beachtung der Grundsätze des Bebauungskonzeptes ist die Anordnung der Baukörper innerhalb der Baubereiche frei.
überragen von Baubereichen
3
Nicht zur baulichen Nutzung zählende Bauteile gemäss BGF-Definition (§ 4) sind in der Regel innerhalb der Baubereiche zu erstellen. Eingeschossige, nicht Wohnzwecken dienende Nebenbauten dürfen auch ausserhalb der stehe Erwägungen RRB Baubereiche platziert werden.
Unterirdische Bauten und Bauteile
4
Unterirdisch (unter dem gestalteten Terrain) dürfen der Überbauung dienende Kellergeschosse und technische Anlagen wie Zivilschutzräume, Heizzentralen und dergleichen gebaut werden , auch wenn sie in den Teilplänen Nr. 1 und 2 nicht eingezeichnet sind. Diese sind jedoch so zu konzipieren, dass sie nach aussen nicht in Erscheinung treten. Für die unterirdische Autoeinstellhalle ist die generell im Teilplan Nr. 1 eingetragene Begrenzung richtungsweisend . Abweichungen in Lage und Ausmass sind aufgrund des ausgewiesenen Parkierungsbedarfs möglich .
Gebäudeprofile
5
Dachform und Dachbegrünung
6
Für die Definition der Gebäudeprofil~, (max. Gebäudehöhe und Anzahl der Geschosse) sind die Teilpläne Nr. 1 und 2 massgebend . Aufbauten wie Liftüberfahrten usw. dürfen die angegebenen Gebäudeprofile nach der technischen Notwendigkeit überragen. Dachrandabschlüsse dürfen die Baubereiche um max. 0.50 m überragen . Als Dachform wird das Flachdach für die Hauptbauten festgelegt. Für die Nebenbauten ist die Dachform frei. Die Dächer sind - soweit sie nicht als begehbare Dachterrassen verwendet werden - extensiv zu begrünen . Für Neben- und Kleinbauten ist die extensive Dachbegrünung wünschenswert.
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 5
Siehe Teilpläne Nr. 1 und 2 Das der Quartierplanung zu Grunde liegende Bebauungskonzept bildet eine richtungsweisende Vorgabe für eine zu realisierende Bebauung. Die Bebauungstypologie ist in Beachtung der Baubereiche und der zulässigen Gebäudeprofile zu wählen.
Das Überbauungskonzept geht von scharf begrenzten Gebäudekuben aus. Balkone, Wintergärten und dergleichen sollen in die Gebäudevolumen integriert werden. Die Baubereiche sind so dimensioniert, dass die Voraussetzung dafür gegeben sind. Eingeschossige, nicht zu Wohnzwecken dienende Nebenbauten sind z.B. Velounterstände, Überdachungen bei Kinderspielplätzen, Garagenrampen etc., welche ausserhalb der Baubereiche liegen können.
Siehe Teilpläne Nr. 1 und 2
Der definitive Bedarf an Autoabstellplätzen wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.
Siehe Teilpläne Nr. 1 und 2
Die extensive Begrünung der Dächer dient als ökologische Ausgleichsfläche im Siedlungsraum und hat Retensionswirkung bei Starkregen (Zielerfüllung Gewässerschutzgesetz) . Zudem wird das Raumklima innerhalb der Bebauung verbessert. Empfehlung für Dachbegrünung: Verwendung von einheimischem Saatgut (z.B. "Basler Pflanzenmischung für extensive Dachbegrünungen'J. Als Substrat nach Möglichkeit natürliches Bodenmaterial wählen und einbauen.
Kommentar/ Hinweise
Gebäudehöhe I Geschossigkeit
7
Für die Definition der Gebäudeprofile (max. Gebäudehöhe und Anzahl der Geschosse) sind die Teilpläne Nr. 1 und 2 massgebend.
Siehe Teilpläne Nr. 1 und 2
Zurückversetzte Vollgeschosse Baubereiche A1, A2 und C1
8
In den Baubereichen A 1, A2 und C1 ist strassenseitig das Erdgeschoss gegenüber der Hauptfassade um mindestens 2.5 m zurück zu setzen, damit eine überdeckte Arkade entsteht. Hofseitig ist das oberste Vollgeschoss um mindestens 3.0 m gegenüber der darunter liegenden Fassade zurück zu setzen. Ausgenommen davon ist die vertikale Erschliessung (Lift, Treppenhaus etc.).
Siehe Teilplan Nr. 2
Dachgeschosse Baubereiche B1 und B2
9
In den Baubereichen B1 und B2 muss das Dachgeschoss hof- und strassenseitig mindestens je 1.5 m gegenüber der darunter liegenden Fassade zurück versetzt werden. Auf beiden Schmalseiten darf das Dachgeschoss fas · sadenbündig sein.
Siehe Teilplan Nr. 2
Technische Bauteile auf dem Dach
10
Oberlichter, Entlüftungsbauteile, Liftüberfahrten, Treppenhäuser u.ä. können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird.
Abgrabungen an Gebäuden
11
Abgrabungen zur Belichtung/Belüftung des Sockel- bzw. Untergeschosses sind grundsätzlich zulässig. Das Ausmass ist minimal zu halten. Auf eine sorgfältige Gestaltung ist zu achten.
Behinderten- und altersgerechte Bauweise, hindernisfreie Wohnungen
12
Bei der inneren und äusseren Erschliessung ist auf eine behinderten- und altersgerechte Bauweise zu achten. Insbesondere sind bei Mehrfamilienhäusern Hauszugänge, Lifte, Wohnungstüren sowie Zugänge zu Einstellhallen und Gemeinschaftsräumen rollstuhlgängig zu gestalten. Es ist eine angemessene Anzahl hindernisfreier Wohnungen zu erstellen.
Vorbestandene Bauten und Anlagen
13
siehe Erwägungen RRB-
Städtebauliche Einpassung
14
Verbind/ich ist zu beachten:§ 108 RBG vom 8. Januar 1998 Als empfehlende Richtlinie gilt: Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten". Absprache mit Alterskommission, Art. 38 ZR Siedlung
Vorbestandene Bauten und Anlagen dürfen bis zur Realisierung der Quartierplan-Überbauung renoviert, umgebaut und angemessen erweitert werden. Müssen vorbestandene Bauten I Bauteile und Anlagen im funktionalen Areal des Baubereiches C1 (2. Etappe) aufgrund baulicher Massnahmen der 1. Etappe (z.B. Einstellhallenbau) abgebrochen werden, dürfen sie im bisherigen / gleichen Umfang wieder erstellt und bis zur Realisierung der 2. Etappe entsprechend genutzt werden .
Dies gilt insbesondere für Bauten der 2. Bebauungsetappe. Als angemessene Erweiterung für Wohnbauten gilt bis max. 10 % des bestehenden, rechtmässig erstellten Bauvolumens.
Die Bauten sind als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht.
Den Bauinteressenten wird im Rahmen des Baugesuchsverfahrens empfohlen, frühzeitig mit den zuständigen kantonalen Fachinstanzen sowie mit der Stadt die Materialisierung und Farbgebung vorzubesprechen.
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 6
siehe Erwägungen RRB
.Kommentar/ Hinweise
Spätere Änderungen/ Ergänzungen an Bauten
15
Allfällige spätere Renovationen und Änderungen von Bauten sowie nachträglich ein- bzw. ausgebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichsten architektonischen Merkmalen und in der Grundstruktur aufeinander abzustimmen.
Verfahren bei baulichen Änderungen
16
Vor der Eingabe von Baugesuchen für spätere bauliche Änderungen und Ergänzungen müssen in Zusammenarbeit mit der Stadt Liestal spezifische Gestaltungsrichtlinien bzw. Gestaltungskonzepte ausgearbeitet werden.
Diese spezifischen Gestaltungsrichtlinien oder Gestaltungskonzepte dienen den Bewilligungsbehörden als Beurteilungsgrundlage der baulichen Einpassung in die Überbauung von späteren baulichen Änderungen oder Ergänzungen.
Art. 6 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes
Grundsatz
1
Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes gehen aus dem Teilplan Nr. 1 hervor. Für die Bepflanzung sind grundsätzlich einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Siehe Teilplan Nr. 1
Umgebungsplan
2
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist.
Der Umgebungsplan ist das Instrumentarium für die definitive Festlegung der Bestandteile und Elemente des Aussenraumes in Lage, Dimensionierung un.cJ... f2Y.sgestaltung auf der Stufe des Baugesuchsverfahrens. ·~ tfwltt~"""" ~"n
tlt!hf! tfW6cung~~ RRtJ
Dieser beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung der Gebäudeerschliessungen, quartierinterne Fusswege, Besucherparkplätze, Quartierplätze und Spielflächen, Versickerungsanlagen, Terrainveränderungen und Stützmauern, die Art der Grün- und Freiflächen , der Bepflanzung , der Einfriedungen von privat genutzten Flächen , der Beläge, der Dachbegrünungen sowie die Lage der Ver- und Entsorgungsanlagen (Container, Grünabfuhrmulde etc). Die Umgebungsgestaltung der jeweiligen Bauetappe muss in Übereinstimmung mit der Umgebungsgestaltung des gesamten QP-Gebietes stehen.
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 7
Mit den Baugesuchsunterlagen kann zuerst ein konzeptioneller Umgebungsplan eingereicht werden, wonach die Baubewilligung mit der Auflage zur Einreichung eines detaillierten Umgebungsplans erfolgt. Vogelschutz bei Verglasungen Für Glasfassaden und grössere Verglasungen in Fenstern und Türen sind die Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach zu beachten .
Kommentar / Hinweise
Terrainveränderungen, Abgrabungen /Aufschüttungen
3
Für die Terrainveränderungen (Abgrabungen/Aufschüttungen) ist der Teilplan Nr. 2 richtungsweisend . Im Rahmen der Baugesuche sind die Terrainveränderungen sorgfältig zu gestalten und der natürliche Terrainverlauf zu berücksichtigen . Wo Bäume über unterirdischen Bauwerken gepflanzt werden, muss die Überdeckung der humosen Schicht mindestens 1.0m betragen , bei der übrigen Bepflanzung mindestens 0.5m .
Siehe Teilplan Nr. 2
4
Mit der Realisierung der letzten Bauetappe ist ein zentraler Platz (Quartierplatz für Begegnen , Spielen und Erschliessung Gebäude) von mindestens 650 m2 Arealfläche auszuscheiden und als multifunktionalen Raum für die Quartierbewohnerlnnen auszugestalten. Die Lage des Platzes ist innerhalb des vorgesehenen Bereiches im Teilplan Nr. 1 anzuordnen .
Die Dimension der Platzfläche entspricht mind. 10% der zulässigen BGF für Wohnen im Sinne der Zonenvorschriften Siedlung der Stadt Liestal (vgl. Art. 42 ZR Siedlung).
Überdeckung unterirdischer Bauwerke
Zentraler Platz
Grün- und Freiflächen
5
Private Garten- und Freiflächen
6
Die Nutzung dieser nach einheitlichem Konzept gestalteten Flächen erfolgt durch Bewohnerinnen und Bewohner individuell. Einfriedungen sind zulässig .
Bäume
7
Die im Teilplan Nr. 1 dargestellten Bäume sind als Konzeptvorschlag zu verstehen. Das Baumkonzept ist im Rahmen der Baugesuche in die Umgebungspläne aufzunehmen . (Die Lage der Baumstandorte ist variabel).
Benützung Freiflächen
8
Sämtliche Wege, Plätze und uneingefriedete Freiflächen stehen allen Bewohnern zur Benützung offen.
Erstellung I Unterhalt der Freiflächen
9
Die Erstellung, Pflege und Unterhalt der Freiflächen und Anlagen sowie der öffentlich zugänglichen Wege und Plätze mit deren Beleuchtung ist Sache der jeweiligen Grundeigentümerinnen resp. Berechtigten.
Gewährleistung der Funktionalität
10
Der Zweck und die Funktion sämtlicher Freiflächen und Aussenanlagen muss dauernd gewährleistet werden .
Die Grün- und Freiflächen werden einheitlich gestaltet und bepflanzt. Veloabstellplätze gemäss Teilplan Nr. 1 sind innerhalb der Grün- und Freiflächen gestattet. Dabei sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden . Die ll~~Erw#gung~nRRB Konkretisierung und Detaillierung der Grün- und Freiflächen erfolgt im Umgebungsplan auf Stufe Baugesuch.
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Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 8
Bezüglich anteilmässige lnfrastrukturerstellung bei etappierter Bauweise vgl. § 11 Abs. 4 des QP-Reglementes Siehe Teilplan Nr. 1 Siehe Teilplan Nr. 1
Die Ausscheidung dieser Flächen erfolgt im Rahmen des Baugesuchs im Umgebungsplan und definiert insbesondere Aussenbereiche von Erdgeschosswohnungen.
Konkrete Details sind allenfalls im Quartierplan-Vertrag festzulegen.
Kommentar/ Hinweise
Art. 7 Erschliessung
1
Für die ungefähre Lage bzw. Klassierung (Dimensionierung) der Erschliessungsflächen, Zufahrten und Plätze innerhalb des Quartierplan-Areals ist der Teilplan Nr. 1 richtungsweisend . Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die genaue Lage und Dimensionierung (als öffentliche Erschliessung, SeNice- und Notzufahrt bzw. reiner Fussweg sowie Parkierungsflächen) ist im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchsverfahrens detailliert festzulegen.
Siehe Teilplan Nr. 1
Haupterschliessung der Gebäude
2
Die Haupterschliessung der Gebäude erfolgt hofseitig über den zentralen Platz. Entlang des Obergestadeckweges werden die Geschäftsnutzungen strassenseitig über die Arkade erschlossen . Weitere Nebenerschliessungen zu den Gebäuden sind möglich .
Eine Entflechtung der Erschliessungen für Wohnnutzung und Geschäftsnutzung wird angestrebt.
Erstellung der Verkehrsanlagen
3
Alle Zufahrten, Wege und Plätze innerhalb des Quartierplan -Perimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen resp. Berechtigten zu erstellen.
Gestaltung Verkehrsanlagen und Beleuchtung
4
Die Gestaltung und Beleuchtung der Verkehrsanlagen und Wege hat nach einheitlichem Projekt (Umgebungsplan) zu erfolgen . Bei späteren Änderungen muss die Einheit der Wege und Beleuchtungen gewahrt bleiben.
Materialisierung der Fusswege und Plätze
5
Das Meteorwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen. Fusswege und Plätze sollen mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialien befestigt werden.
Detailerschliessung
siehe Erw6gungM RRB
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Li estal
Seite 9
Die Platzentwässerung über der unterirdischen Einstellhalle (keine diffuse Versickerung möglich) erfordert in Beachtung der speziellen Situation ein darauf angepasstes Entwässerungssystem.
Kommentar / Hinweise
Art. 8 Parkierung
Parkplatzermittlung
1
Die Ermittlung des notwendigen Grundbedarfs für Auto- und Velo-Abstellplätze erfolgt nach den kantona len und kommunalen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Die genaue Zah l der Parkplätze und deren Anordnung sind jeweils im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu ermitteln, planlich festzulegen bzw. auszuweisen .
Lage der AutoParkplätze
2
Im Teilplan Nr. 1 werden die oberirdischen bzw. die unterirdischen Parkbereiche dargestellt. Von diesem Parkierungskonzept kann in begründeten Fällen, insbesondere bei der Realisierung einzelner Bebauungsetappen , abgewichen werden (z.B . mittels Provisorien). Abweichungen benötigen jedoch die Zustimmung des Stadtrates.
Ausgestaltung der Parkplätze
3
Parkplätze müssen den VSS-Normen entsprechen.
Veloabstel lplätze bei MFH
4
Beim Mehrfamilienhausbau sind gut zugängliche, gedeckte Ve loabstellplätze zwingend vorzusehen.
5 ParkplatzbewirtschafEine Vermietung von Autoeinstel lplätzen an Dritte ist nur gestattet, wenn der tung bei MehrfamilienParkierungsbedarf der Bewohnerinnen nachweisbar gedeckt ist. Besucherhäusern s/ehe Erwägungen RRB parkplätze müssen beschriftet sein und dürfen weder fest vermietet noch dauernd belegt werden .
Massgebend ist § 106 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 sowie die dazugehörenden Bestimmungen der Verordnung zum RBG (Anhang 1111). Bezüglich der Reduktionsfaktoren R1 und R2 gilt Art. 43 und Anhang Q des Zonenreglementes Siedlung der Stadt Liestal. Zu beachten ist auch die "Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Motot1ahrzeuge und Velos/Mofas" des Amtes für Raumplanung (November 2004). Beim Nachweis der Stamm- und Besucherparkplätze kommen folgende Reduktionsfaktoren R1 und R2, gestützt auf Art. 43 und Anhang Q des ZR Siedlung, zur Anwendung: - Für Wohnnutzungen:
R1w
- Für Arbeitsnutzungen:
R1
0,7
=
0,5 und R2 = 0,8
Bei einem Vollausbau der QP-Überbauung wird es aus Platzgründen nötig sein, einen Teil der Besucherparkplätze unterirdisch in einer Vorhalle der ESH anzuordnen. Konzeptionelle Anordnung der Auto-Abstellplätze und der Sammel-Veloabstellplätze siehe Teilplan Nr. 1. Parkplatznachweis gemäss RBGIRBV (Wohnnutzung / Geschäftsnutzung), siehe auch Teilplan Nr. 1 Baubereiche (WE I Geschäfte)
ca.
A1 A2
81 82 C1
Stamm-PP soll
ausgewiesen
Besucher-PP soll
4WE 1 Laden, Büro od. Werkstatt ca. 4WE 1 Laden, Büro od. Werkstatt
3** 1*
1** 3*
3** 1*
1** 2*
ca.
12WE
g••
3**
12WE
g••
3**
ca. 4WE
3** 1*
1** 3*
30
17
ca.
1 Laden, Büro od. Werkstatt
Total soll Im QP ausgewie· sen
Total Stamm- und Besucher-PP =
ausgewiesen
53 PP
(oberirdisch 11 PP, unterirdisch 42 PP)
In Berücksichtigung der Reduktionsfaktoren R1 = 0,5 und R2 = 0,8 für Arbeitsplatz- bzw. Dienstleistungsnutzungen. In Berücksichtigung des Reduktionsfaktors R1w = 0, 7 für Wohnnutzungen . Grundlage für die Reduktionsfaktoren bildet Anhang Q des Zonenreglementes Siedlung der Stadt Liestal.
Quartierplan-Reg lement "Florhof 2009" , Liestal
Seite 10
Kommentar/ Hinweise
Art. 9 Ver- und Entsorgung
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
1
Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Stadt massgebend. Im Sinne der generellen Entwässerungsplanung (GEP) ist, in Zusammenarbeit mit der Stadt Liestal, beim ersten Baugesuch ein Gesamtkonzept für die Entwässerung zu erstellen. Dieses wird mit der Erteilung der Baubewilligung verbindlich.
Für allfällige Versickerungsmassnahmen ist der Zustandsbericht "Versickerung" des GEP Liestal zu konsultieren. Neben der Schmutzabwasserbeseitigung, kann im Gesamtkonzept z.B. die Weiterverwendung des anfallenden nicht verschmutzten Abwassers für Brauchwasser, Biotopspeisung, Versickerung, Ableitung etc. geregelt werden.
Wärmeerzeugung/ Energiekonzept
2
In Zusammenarbeit mit der Stadt Liestal ist ein Energiekonzept für Heizung und Warmwasser auszuarbeiten, welches im Sinne einer guten Energieeffizienz, die rationelle Energienutzung, die Nutzung von erneuerbarer Energien etc. in Kombination mit einer guten Wärmedämmung der Gebäude zum Ziel hat. Dabei ist der Minergie-Standard oder ein vergleichbarer Standard zu erfüllen.
Grundlage für das Energiekonzept: Leitfaden Energie in der Ortsplanung ARP (BL) Juni 2005
3
VorrichtuAgeA zur GewiAAUAg voA Sonnenenergie sind gestattet. Sie dblrfon · l<eiAe Blendwirkung orzougon und mQsson sich heirmonisch einfügen " orbe 1-ialten bleibt das BaugesuehsverfehreA im SiAAe voA § 94 Abs.1 lit.e ~SV .
Antennenanlagen
4
Für die Erstellung von Radio- und Fernsehantennen im Quartierplan-Areal gelten die Bestimmungen des Reglementes über die Grossantennenanlagen der Stadt Liestal. Einzelantennen sind nicht zugelassen.
Abfallbeseitigung
5
Für die Abfallbeseitigung gilt das Abfallreglement der Stadt Liestal. Im Teilplan Nr. 1 sind Abstellplätze konzeptionell festgelegt. Konkrete Festsetzungen erfolgen im Einvernehmen mit der Stadt Liestal im Rahmen des Baugesuches.
Sonnenenergie stehe Erwägungen RRB -
Durchleitungsrechte
6
Durchleitungsrechte für private und öffentliche Werkleitungen (elektrische Kabel , Wasser, Abwasser, Radio, Fernsehen, Gas, Telefon) sind innerhalb des Quartierplan-Perimeters zu gewähren.
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 11
Zu beachten ist auch die "Verordnung über die rationelle Energienutzung (EnGV)". vgl. auch Art. 38 Zonenreglement Siedlung
Siehe Teilplan Nr. 1 Die Konkretisierung und Detailfestlegungen erfolgen im Umgebungsplan auf Stufe Baugesuch. Details sind, wenn nötig im Quartierplan-Vertrag zu regeln und allenfalls im Grundbuch als Grundlast eintragen zu lassen.
Kommentar / Hinweise
Art. 10 Immissionsschutz
Belastungsgrenzwerte Lärm
1
Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) II.
2
Allfällige Nachweise im Sinne von § 32 ff. der Lärmschutz-Verordnung sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu erbringen . Bezüglich des Schallschutzes an den Gebäuden gilt die SIA Norm 181 (Ausgabe 2006).
Aufgrund der im Quartierplan definierten Nutzungsarten (Wohn-, Wohn- und Geschäftsnutzung mit wenig störenden Geschäftsbetrieben) wird in Abweichung der vorbestandenen Zentrumszone 2, in welcher das QP-Areal liegt, die LES II festgelegt (Forderung des Kantons im Rahmen des kantonalen Vorprüfungsvet1ahrens). ·
Art. 11 Realisierung I Etappierung
Realisierungsvorgehen
Etappierung
Quartierplan-Vertrag
2
3
Die Realisierung der Quartierplan-Überbauung hat grundsätzlich im Einvernehmen zwischen der Stadt Liestal und den Eigentümern des QuartierplanAreals zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere den Werkleitungsbau, das Festlegen der Baustellenorganisation bzw. des Baustellenverkehrs (inkl. Abbruch best. Liegenschaften) und der Bauzeiten.
Details sind im Quartierplan-Vertrag oder im Baugesuchsverfahrens zu regeln.
Im Teilplan Nr. 1 ist die mögliche Bebauungsetappe 1 (A1 , A2 und B1 , B2) sowie 2 (C1) festgeschrieben . Die zeitliche Reihenfolge der Bebauung innerhalb der 1. Etappe und deren Realisierung werden im Einvernehmen mit der Stadt Liestal im Detail festgelegt. Mit der Realisierung der 1. Etappe erfolgt ein Abbruch der bestehenden Gebäude auf Parzelle Nr. 1577.
Etappierung: siehe Legende Teilplan Nr. 1 Die Realisierung der 2. Bebauungsetappe et1olgt aufgrund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse zeitlich erst nach der kompletten Fertigstellung der 1. Etappe .
Die jeweiligen Grundeigentümerinnen resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplanmässige Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landbeanspruchungen und Servitute einzuräumen . In einem entsprechenden Quartierplan-Vertrag sind insbesondere zu regeln: -Arrondierung /Zusammenlegung der Parzellen - Landabtretungen bzw. -beanspruchungen für Erschliessungsflächen - Erstellung von gemeinsamen Bauten und Anlagen (inkl. Unterbaurecht ESH im Bereich Parz. Nr. 1575) - Geh- und Fahrrechte - Beleuchtung der allgemein genutzten Wege - Bau- und Durchleitungsrechte - Regelung betreffend Etappierungen
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 12
Die Quartierplan-Vertragspunkte sind nicht abschliessend aufgeführt bzw. sind nach Bedat1 der Vertragspartner entsprechend zu regeln .
Kommentar / Hinweise
- Grenzbaurechte I Näherbau rechte - Benutzungsrechte - Unterhalt von gemeinsamen Bauten und Anlagen - lnfrastrukturbeitrag -u.a.m .
vgl. Art. 38 Zonenreglement Siedlung
Die Stadt Liestal wird ermächtigt die erforderlichen Eintragungen im Grund-
~~ trw'l{!ung~n RRB buch zu veranlassen. Der Quartierplanvertrag wird im Grundbuch eingetragen . Anteilmässige lnfrastrukturerstellung
4
Sofern die Quartierplan-Überbauung in Etappen realisiert wird , sind die entsprechenden Ergänzungsanlagen wie Zufahrten , Wege, Abstellplätze, Freiflächen/ Spielplätze sowie Ver- und Entsorgungsanlagen etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweilig erstellten Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt.
Parzellierung
5
Die spätere Parzellierung der Grundstücke oder deren Abgabe im Baurecht sowie die Abgabe der einzelnen Wohnungen im Stockwerkeigentum sind möglich, wenn die volle Funktionalität der Quartierplanung gewährleistet ist. Der Stadtrat Liestal ist für deren Sicherstellung besorgt und ordnet zum Zeitpunkt der Grundstücksparzellierung den Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch an.
siehe Erwägungen RRB
Art. 12 Abweichungen I Ausnahmen
Ausnahmen allgemeiner Art
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat geringfügige Abweichungen bzw. Ausnahmen von diesen Quartierplanvorschriften gestatten . Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss § 1 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden .
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
Seite 13
Ausnahmen bedürfen eines Antrages und einer stichhaltigen Begründung. Sie werden nach Beurteilung des Stadtrates und entsprechendem Antrag an die Baubewilligungsbehörde von dieser erteilt.
Kommentar / Hinweise
Art. 13 Schlussbestimmungen
Genehmigungsvoraussetzung
1
Die Genehmigung der ·ouartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss § 11 Abs. 3 erwähnte Quartierplan-Vertrag von den Vertragsparteien allseitig unterzeichnet und öffentlich beurkundet wird .
Überwachung des Vollzugs
2
Der Stadtrat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan -Vorschriften . Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 120 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) bzw. § 86 ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bleibt vorbehalten .
Aufhebung früherer Beschlüsse
3
Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben . Dies gilt insbesondere für die Zonenvorschriften der Zentrumszone 2 des Teilzonenplanes "Zentrum" im Bereich des Perimeters der vorliegenden Quartierplanung .
Inkrafttreten
4
Die Ouartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009" , Liestal
Seite 14
Vgl. § 13 Abs. 3 des QP-Reglementes
Beschlüsse
Beschlüsse Stadt Liestal
Beschluss des Stadtrates:
2. März 2010 ... .... „ ... „ ...„ ...„ .. „ .... ..
Beschluss des Einwohnerrates:
23 . Juni 2010 ...... .. .... ... .... ....... ...... .
Referendumsfrist:
23 . Juli 2010 .... ... ... ....„ .... .... .„ ... .: ..
Urnenabstimmung:
keine ...... .... .. ...... ...... ..... .. ... .. .... .. ... .
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 35 ... .. ... . vom 2. Sept. 2010 „„„ „ „.„ .. „„ „ „ „ . Publikation der Planauflage im Liestal aktuell Nr.747. vom 2. Sept. 2010 ..... „ ... „ ... „ ... „ . . „ Öffentliche Planauflage
vom 2. Sept. - 1. Okt. 2010 ...... .. „. Stadtrat Liestal
Stadtverwalter
~ ,L Kanton
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr„2'1..„ . vom
Nr.~„ vom. „J.~.·„.~.~.\)Q.~~ .... „ .„.
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Der Landschreiber:
Der Land schreiber:
Quartierplan-Reglement "Florhof 2009", Liestal
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