40_Q_3_ Quartierplanung "Gräubern"
Plan d'affectation spécial · Liestal
Document
- Numéro
- 38
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Liestal
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 11 janv. 2011
- En vigueur depuis
- 11 janv. 2011
Carte
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Fichiers
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Texte
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Der GerJeinderat an die Gemeindekommission zuhanden der Einwohnergemeindeversammlung
Qua r t i e r p 1 a nun g
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G r ä u b ern
Beschrieb Die geplante Ueberbauung umfasst die Parzelle 462, Gräubern. Bauherrschaft ist die Baugesellschaft Gräubern AG. Gemäss Planung ist die .,Er~tellung folgender Bauten vorgesehen:
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3 Hochhäuser (lOi Geschosse + Sockelgeschoss)
3 Mehrfamilienhäuser (4 Geschosse) 1 Ladengebäude (eingeschossig) 1 Kindergarten
Vorgesehen sind rund 170 Wohnungen. Die Nutzung beträgt 73%, exklusive Kindergarten. Die Bauherrschaft wird verpflichtet, insgesamt 180 Autoabstellplätze zu erstellen. Die Verkehrserschliessung richtet sich nach dem von der Gemeindeversammlunfj am 28.8.1969 beschlossenen Ba.u- und Strassenlinienplan Waldstrasse und Galmsstrasse. Reglement, Quartierplanvertrag und Vertragsplan Das Re5lement für die Quartierplan-Ueberbauung Gräubern entspricht grundsatzlieh den bisher beschlossenen Reglementen für solche Ueberbauungen (Frenkenbündten !, Sonnhalde). Da die Bauparzelle zuerst erschlossen werden muss, haben wir in Art.8.1 die Reihenfolge der Ausführung festgelegt, was uns ermöglicht, dio Erschliessung nötigenfalls etappenweise durchzuführen. ,
Vertrag und VertragsplaI}. regeln die Landabtretungen und die Vorteilsbeiträge. Ausser :lern Strassenareal wird der Gemeinde eine Bauparzelle für einen Kindergarten unentgeltlich abgetreten. Gleichzeitig sind ein Landabtausch und ein La.ndverkauf oit bzw. an Parzelle 2846 Gegenstand des Vertrages. Erschliessung
-
.
\iiie vorerwähnt, ist die Parzelle Nr.462 noch n:ir:ht erschlossen. Nach grober Schätzung rechnen wir für die gesamte Erschliessung mit folgenden Bruttokosten: Strassenbau Fusswege Beleuchtung Kano.lisation Wasserleitungen
Fr. 350 000.Fr. 90 000.Fr. 48 000.Fr. 160 000.Fr. 52 OCO.-
Total
Fr. 700 000.-
';'Ilr wur:len die Detailprojekte ausarbeiten lassen, wobei noch offen steht, ob aus finanziellen Gründen etappenweise vorgegangen werden soll. Anträge i.ilir behalten uns weitere mündliche Erläuterungen vor, verweisen auf das beigelegte Quartierplan-Reglement, den Quartierplanvertrag, den Quartierplan und den Vertragsplan vom 6.4.1971 und beantragen Ihnen: ---------1. Genehmigung der~uartierplanung Gräubern. 2. ZustinillUng zum Landverkauf an die Pensionskasse der ProI:letheus AG, nä~lich 50 m2 von Parzelle Nr.2808 der EinwohnergeQeinde, zu Fr.lOO.-/I:l2 oder total Fr. 5000.-
3. Zustimmende Kenntnisn3.h'::le, dass ni t der QU3.rtierplan-Ueberbauung Brutto-Erschliessungskosten von rund Fr. 700 000.- entstehen werden. Liestal, 15. Juni 1971 Nauens des Gerüeincler9.tes Der Präsident: F. Dottwilor Dor GeGeindeschreiber: Max Stutz
Nr.24 / 1971
EXEMPLAR DER PLANUNGSSTEllE f S t a d t g e m ein d e
40 I IR I 3 I 0
L i e s tal
Quartierplanung Gräubern
Die Einwohnergemeinde Liestal erlässt gestützt auf § 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 für das Gebiet Gräubern Quartierplanvorschriften, bestehend aus Quartierplan und Reglement. Gleich~eitig wird ein Quartierplanvertrag abgeschlossen.
R e g 1 e m e n t 1.
Geltungsbereich
1.1
Die Quartierplan-Vorschriften finden Anwendung innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Die Vorschriften sind verbindlich für: - Strassenführung und Landabtretungen für öffentliche Strassen und Anlagen. - Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten. - Art und Mass der Nutzung der Bauten. - Gestaltung der Freiflächen. Daneben enthalten sie Bestirrl.rJungen über die Realisierung der Quartierplanung und die Genehnigung der Quartierplan-Vorschriften.
I
1.2
2.
Strassenführung und Landabtretungen
2.1
Die im generellen Bau- und Strassenlinienplan Waldstrasse und Galnsstrasse, Plan Nr.1479 vom 28.8.1969, enthaltenen öffentlichen StrasSen und Gehwege sind in bezug auf Lage und Augban~re~ verbindlich. ---
2.2
Die mit dem Landerwerb bzw. Landabtausch, der Strassen- und Gehwegerstellung und der Leistung der Vorteilsbeiträge zusammenhängenden Fragen werden in einem separaten Quartierplanvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Liestal und den beteiligten Grundeigentümern geregelt. Die privaten Zugangswege zu den einzelnen Baukörpern sind so auszubauen, dass Feuerwehr, Sanität und IvIöbeltransportwagen einwandfrei zufahren können.
2.3
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Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
3.1 Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl) sowie die Lage und Zahl der Pflicht-Parkplätze gemäss Quartierplan sind
2
verbindlich. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig, ausgenommen Kleinbauten für öffentliche Versorgungsbetriebe. Der Kindergarten wird als eingeschossiges Gebäude ausgeführt. Die im Quartierplan für diesen vorgesehene Grundfläche ist unverbindlich. Geringfügige Lbweichungen bezüglich der Baukörper sind möglich, soweit sie im Rahmen der Ueberbauung nicht auffallen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates und der Baudirektion. 3.3 Alle Baukörper sind mit Flachdächern ohne Auskragung zu versehen. ---r;--' , Alle Bauten sind in ihrer äussern Erscheinung so aufeinander abzustimm_en, dass ein befriedigender Gesamteindruck entsteht. 3.5 Die Ausführungsprojekte und die äussere Farbgebung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Umbauten und Renovationen. 3.6 Für Radio und Fernsehen ist eine Ge~einschaftsantenne vorzusehen. 3.7 Der Hauskehricht aller Bauten ist in Ochsner-Containern von 800 1 Inhalt bereitzustellen. Dafür sind am Rande der öffentlichen Strassen geeignete Abstellplätze auszusparen.
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4.
Gebäudeprofil und Gebäudehöhe
4.1
Die im Quartierplan vorgesehenen Geschossarten dürfen folgende Höhenmasse nicht überschreiten: Sockelgeschosse S = 3,00 m Normalgeschosse G = 2,75 m Attikageschosse A = 2,75 m
5.
Mass der Nutzun§ Die Gesamtnutzung der im Quartierplan zu erstellenden Bauten darf das Mass von 18484 m2 nicht überschreiten (exkl. Kindergarten). Die Nutzfläche der einzelnen Baukörper richtet sich nach den im Quartierplan enthaltenen Angaben. Geringfügige Nutzungsverla~erungen sind mit Zustimmung des Gemeinderates und der Baudirektion soweit zulässig, als sie im Rahmen der Ueberbauung nicht auffallen. Für die Berechnung der Nutzflächen ~elten die Bestimmungen der ZonenübergangsordnunG der Ger18inde Liestal vom 24. Oktober 1961.
6.
Art der Nutzung
6.1
Gestattet sind ,Wohnbauten und Verkaufslokale .
7.
Gestaltung der Freiflächen Die Bepflanzung der Freiflächen ist aufeinander abzustimmen. Gartenzäune, Grünhecken oder Einfriedigungsmauern sind nicht g .....stattet.
3
7.2 Für den Fall der ParzelIierung wird auf das Kapprecht ver7.3
zichtet. Die zu jeder Liegenschaft gehörenden Freiflächen müssen den Bewohnern, insbesondere den Kindern, als Spiel- und Erholungsfläche zur Verfügung stehen.
8.
Realisierunc der Quartierplan-Ueberbauung
8.1
Bei der Ausführung der Quartierplan-Ueberbauung ist mit der Erstellung der an der Nordseite liegenden Baukörper (Objekte 1, 2, 7 ff) zu beginnen. Die Nebenanlagen wie private \~ege, Autoabstellplätze, Grünflächen usw. sind entsprechend der Grösse der Bauetappe mitzuerstellen. Die ParzelIierung innerhalb der Quartierplan-Ueberbauung ist gestattet, wenn die Verwirklichung und der Bestand der Quartierplanung dadurch nicht in Frage gestellt wird. Solche Mutationen bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat und der Baudirektion. Im Falle einer pgrzellierung sind die Grundeigentümer verpflichtet, einander die nötigen Näher- und Grenzbaurechte, die Geh- und Fahrrechte sowie die Leitun~srechte unentgeltlich einzuräumen. Müssen öffentliche ~krkleitungen oder Kabel aus technischen Gründen durch das Areal der Quartierplan-UGberbauung geführt werden; so erteilen die Grundeigentümer die nötigen Durchleitungsrechte unentgeltlich.
8.2
8.3
9.
Schlussbestimmungen
9.1
Der Gemeinderat überwacht die rtnwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das B3.ubewilligungsverfahren gemäss § 22 und §§ 25 ff der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz bleibt vorbehalten. Alle im V,'ic1erspruch zu den QuartierpLm-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten als aufgehoben. Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Verurkundung des Quartierplanvertrages und die Lan:labtretung an die Gemeinde nüssen dieser Genehmigung vorausgehen.
9.2
9.3
4
Gen e h m i gun g
Gemeinde
Kanton
Geneinder3.t:
Regierungsratsbeschluss Nr . ...... .
Gemeindekolnluission:
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G8meindeversar!1mlung: •........... Planauflage :
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Vom Regierlmgsrat in seiner Sitzung vom 12. Juni 1973 genehmigt.
Liestal, den 12. Juni 1973 Der Landschreiber:
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Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber: ••••••••
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Der Gemeindepräsident: •
Datum:
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-: / /: _.In separaten Abst1n1mungen werden die drei Anträge Beschluss der Gemeindekomm1ss1on vom 24. Juni 1971 •
des Ger;:101nderate:s' gutgehe1'ssen.
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