40_Q_8_ Quartierplan Untere Grosse Matt
Plan d'affectation spécial · Liestal
Document
- Numéro
- 2097
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Liestal
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 20 oct. 1998
- En vigueur depuis
- 20 oct. 1998
Carte
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Fichiers
RRB_2097_19981020_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
• KANTON BASEL - LANDSCHAFT STADTGEMEINDE LIESTAL
QUARTIERPLAN UNTERE GROSSE MATT 2.5.96
Inhalt
Seite 3
Einleitung
Seite 4
Quartierplanreglement
Seite 9
Afficher tout le texte
Beschlüsse
Seite 10
Schemaskizze I
Seite 11
Schemaskizzen 11 und 111
Anhang
Berechnung der BruUogeschossflächen Berechnung der Ausnützungsziffer Parkplatznachweis Auszug aus dem Baugesetz vom 15. Juni 1967 Auszug aus der Vollziehungsverordnung vom 27. Januar 1969 zum Baugesetz
2
EINLEITUNG
1. Lage der Überbauung "Untere Grosse Matt" Das Quartierplanarealliegt nordöstlich des Dorfzentrums zwischen der Arisdörferstrasse und der Heidenlochstrasse. Der Ort zeichnet sich durch die Hanglage, die Südorientierung, den Wald und die extreme Längsausdehnung des Grundstückes aus.
2. Topografie
Die Zeilen legen sich parallel in den Hang. Die Einzelbebauung nimmt die zum Südhang querverlaufenden Terrainbewegungen auf, so dass sich die Siedlung harmonisch ins gewachsene Gelände legt.
3. Baustruktur
Die Einzelbebauung nimmt die Körnung und den Massstab des Quartiers auf und integriert die neue Siedlung in die bewegte offene Hangbebauung. Die Siedlung ist mit allen Haupträumen und den dazugehörigen Aussenräumen auf die sonnige Südseite und die Aussicht orientiert. Durch die Auffächerung öffnen sich die Aussenräume zum Waldrand hin. Die Einzelbebauung gewährleistet eine Durchlässigkeit hangabwärts und rhythmisiert mit dem einfallenden Südlicht die Längsräume.
3
QUARTIERPLANREGLEMENT
Erlass Die Einwohnergemeinde Liestal erlässt für die Quartierplanung "Untere Grosse Matt" folgende Quatierplanvorschriften, bestehend aus: Quartierplanreglement Plan 1: Nutzung und Gestaltung 1 :500 Beilagen: Richtplan 2: Richtplan 3: Richtplan 4:
Schnitte 1:500 Parkierung ober- oder unterirdisch 1:500 Fassaden 1:200
1.
Geltungsbereich und Inhalt
1 .1
Die Quartierplanvorschriften gelten innerhalb des Quartierplanperimeters. Sie regeln verbindlich: - Die Lage, die Grösse und die Gesta~ung der oberirdischen und der unterirdischen Bauten und Anlagen - Die Art und das Mass der Nutzung der einzelnen Teile des Quartiers und der Bauten - Die Gestaltung und die Benutzung der Freiflächen - Die Parkierung - Die Erschliessung und Versorgung
4
2.
Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen
2.1
Für Lage und Grösse (Grundfläche und Geschosszahl) und Gestaltung der Bauten sind der Plan Nr. 1 und die nachstehenden Bestimmungen massgebend. Die Richtpläne 2 bis 4 gelten als Richtlinie.
2.2
Die Höhenkote OK roh Decke Erdgeschoss im Plan 1 legt die Höhenlage jedes einzelnen Hauses im Terrain fest. Die zulässige Abweichung von diesen festgelegten Höhenkoten beträgt +/- 0.50 m.
2.3
Nordseitig beträgt die maximale Gebäudehöhe 6.50 m. Diese Gebäudehöhe wird ab OK roh Decke Erdgeschoss bis OK roh Dachkonstruktion gemessen. Die Oberkante Decke Erdgeschoss darf maximal 0.70 m über dem nordseitigen Terrain liegen (gemäss Schemaskizze 11). SÜdseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe bis OK Brüstung der Dachterrasse 7.00 m (gemäss Schemaskizze 11). Die maximale Gebäudelänge der Wohnbauten beträgt 18.30 m, die maximale Gebäudetiefe 9.40 m ( gemäss Schemaskizze I).
2.4
Die nordseitige Fassadenflucht der Bauten muss auf der Gestaltungsbaulinie gemäss Plan 1 liegen.
2.5
Ein Zusammenbauen der einzelnen Bauten ist nicht erlaubt. Der minimale seitliche Abstand zwischen den Wohnbauten beträgt 4.00 m (gemäss Schemaskizze I).
2.6
Die Dächer sind als extensiv begrünte Flachdächer auszubilden. Der Sichtwinkel der rückwärtigen Zeilen darf nicht durch Aufbauten oder ein geneigtes Dach beeinträchtigt werden.
2.7
Die Dachterrasse kann durch eine offene Konstruktion gemäss Schemaskizze 111 beschattet werden. Die Konstruktion muss im Schnitt der vorgegebenen Profillinie der Schemaskizze 111 folgen.
2.8
Die Bauten sind als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetischer Gesamteindruck entsteht. Im Sinne dieser Einheitlichkeit sind die Volumen einfach und ohne Vor- und Rücksprünge zu gestalten.
5
3.
Art und Mass der Nutzung
3.1
Die Art der Nutzung geht aus Plan 1 hervor. Mit Ausnahme der nördlichsten Bauzeile gelten hinsichtlich der Nutzung die Bestimmungen gemäss § 16, Absatz 1 des Baugesetzes. Für die nördlichste Bauzeile gelten die Vorschriften gemäss § 16, Absatz 2.
; ( 3.2
3.3
Die maximal zulässige Gesamtbruttogeschossfläche (BGF) beträgt 9'650 m2. Die maximale Bruttogeschossfläche pro Haus beträgt 460 m2. Für die Berechnung der Bruttogeschossfläche gilt, wenn im Quartierplanreglement nicht anders bestimmt, die ~.!!zu.!:1~sb~.~~~.!1lurlg_~.t?ur Nutzungsz:~fJer, St<!l).g}~tC3,iJ.9~.? Folgende Flächen werden zur Nutzfläche gezählt: Die in den Schnitten als Erdgeschoss, Mittelgeschoss, Dachgeschoss bezeichneten Geschosse der Wohnbauten. Folgende Flächen werden nicht zur Nutzfläche gezählt: Gemeinschaftliche Räume Kindergarten, Hort
3.4
Nutzungsumlagerungen von einem Baukörper auf den andern sind nicht erlaubt.
4.
Wohnbauten
4.1
Es werden drei Wohneinheiten pro Haus mit je einem separaten Eingang und separater interner Treppe erstellt. Die Eingänge liegen nordseitig auf dem Mittelgeschoss.
4.2
Bei einer Nutzung durch grössere Hausgemeinschaften (Wohngemeinschaften, mehrere Parteien in einem Haushalt) können zwei Wohnungen zusammengelegt werden.
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liegen im Erdgeschoss und können über den Westhof von Süden her ebenerdig erschlossen werden.
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4.4
Jede Wohnung erhält einen eigenen privaten Aussenraum, entweder als Dachterrasse oder als Gartenanteil. Die südseitigen Gärten sind ebenerdig zum Erdgeschoss anzuordnen.
4.5
Auf der Nordseite sind auf einem Streifen von 2.00 m Vordächer, Windfänge, und Unterstände erlaubt, deren maximale Höhe ab OK Decke Erdgeschoss beträgt 3.00 m. ( gemäss Schemaskizze I )
5.
Gemeinschaftshaus
5.1
Die Lage des Gemeinschaftshauses ist im Plan 1 festgelegt. Die Ausmasse (Länge und Breite) sind nicht verbindlich. Die Höhe ist auf zwei Vollgeschosse zu beschränken.
5.2
Es kann für Gemeinschaftsräume,.l!:!DJJß!!L~.l;!E!1f? oder kleinere kommerzielle Zwecke (Quartierladen, Kiosk, Cafe) genutzt werden. ~_ ••• / .
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6.
Kleinbauten
6.1
Sichtschutz und Kleinbauten im Sinne von § 23 Absatz 2 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz zwischen den Gärten im südlichen Gartenbereich sind erlaubt.
6.2
Die Anbauten in den seitlichen Zwischenräumen dürten die Abmessungen gemäss Schemaskizze I nicht überschreiten.
6.3
Der minimale Waldabstand für Kleinbauten beträgt 10 m.
7.
Gestaltung und Benutzung der Freiflachen
7.1
Das generelle Konzept zur Aufteilung der Freiflächen ist im Plan 1 dargestellt.
7.2
Mit dem Baugesuch ist ein genereller Umgebungsplan einzureichen
7.3
Dem Stadtbauamt ist frühzeitig vor der Ausführung der Umgebungsarbeiten ein detaillierter .. " , Umgebungs- und Be1?Jl~Q~u_ngs.pJ~n zur Genehmigung einzureichen. Als"Z3·rundsätze 'Z'urGestaltung sind'zu beachten: - Die öffentlichen Freiflächen sind naturnah zu gestalten v - An den im Plan 1 bezeichneten Stellen sind standortgerechte, einheimische Bäume zu pflanzen.
7.4
Die Sichtschutzmassnahmen zwischen den einzelnen privat genutzten Flächen sind Bestandteil des Gesamtkonzeptes und in den Umgebungsplänen zu regeln.
7.5
In Grünflächen für private Nutzung ( gemäss Plan 1 ) kann entlang den Ostfassaden der Wohnbauten ein ca 1.20 m breiter Bereich mit einer Treppe versehen und allgemein zugänglich gemacht werden ( gemäss Schemaskizze I )
7.6
Der öffentliche Strassenraum, insbesondere der zentrale Platz, sollen den Kindern als Spielraum dienen. Die unumgänglichen Verkehrsbewegungen sind so einzuschränken, dass dies gefahrlos möglich ist. Die Zufahrten dürten nicht als Durchgangsstrassen ausgebildet werden.
7.7
Befestigte Flächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen ( Ausnahme : stark beanspruchte Flächen)
8.
Parklerung
8.1
Die Anzahl der ertorderlichen Parkplätze richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
8.2
Oberirdische Parkplätze dürten nur an den im Plan 1 bezeichneten Stellen erstellt werden. Besucherparkplätze dürten nicht vermietet werden. Die Begrünung der Plätze ist in den Umgebungsplänen zu regeln.
8.3
Ein Teil der Parkierung muss in einer Einstellhalle ertolgen, deren Lage im Richtplan 3 als Empfehlung eingetragen ist. 7
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9.
Erschllessung, Versorgung und Entsorgung
9.1
Für die Dimensionierung der Strassen und Wege gilt Plan 1 als Richtlinie. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt.
9.2
Die Gestaltung und Beleuchtung der Anlage hat nach einem einheitlichen Projekt (Umgebungsplan) zu erfolgen.
9.3
Die Bauherrschaft erstellt im Rahmen des Baugesuches ein Energiekonzept, das die umweltgerechte Energieversorgung und die sparsame Energienutzung sicherstellt. Die Überbauung ist mit Fernwärme zu beheizen, falls zum Zeitpunkt der definitiven Baubewilligung Massstab 1 : 50 der Anschluss an das Fernwärmenetz zu wettbewerbsfähigen Bedingungen gewährleistet ist.
9.4
Für die Abfallbeseitigung ist dem AUE spätestens mit dem Baugesuch ein Konzept vorzulegen.
9.5
Für die Weiterverwendung des nicht verschmutzten Abwassers (Meteorwasser) ist abgestimmt auf den Umgebungsplan ein Konzept zu erstellen. Das Trennsystem ist verbindlich.
10.
Etappierung
10.1 Bei einer Realisierung in Etappen sind die Ergänzungsanlagen, wie Strassen, Abstellplätze, Wege, Freiflächen so anzulegen, dass der Bedarf der jeweilig erstellten Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt. \ / 10.2 Die erste Etappe umfasst zwölf Gebäude ( gemäss Plan 1), und das Gemeinschaftshaus.
11.
Baugrund
11 .1
Mit dem Baugesuch ist ein geologisches Gutachten einzureichen
12.
SchlussbestImmungen
12.1 Abweichungen durch bauliche oder gestalterische Einzelrnassnahmen, die entweder für das städtebauliche Konzept, das architektonische Erscheinungsbild, die Umgebungsgestaltung oder die Erschliessung von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen nur auf Grund eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden. 12.2 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen kann der Stadtrat Ausnahmen von einzelnen Quartierplan - Vorschriften beantragen, sofern die Abweichungen das Konzept und die Ziele des Quartierplanes nicht beeinträchtigen. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
8
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BESCHLÜSSE
Stadt
Stadtrat
14. November 1995
Einwohnerrat
24. April 1996
Urnenabstimmung
22. September 1996
Planauflage
vom 5. Dezember 1996 bis 3. Januar 1997
Publikation im Amtsblatt Nr. 49
vom 5. Dezember 1996
Für den Stadtrat Liestal Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber
Kanton
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Regierungsratsbeschluss Nr...l oJ ~ vom Publikation im Amtsblatt Nr.
43
Der L ndschreiber
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SCHEMASKIZZE
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SCHEMASKIZZE 11
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SCHEMASKIZZE 111
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11
ANHANG QUARTIERPLAN UNTERE GROSSE MATT
LIESTAL
Überarbeitung des Wettbewerbsprojektes als Grundlage für den Quartierplan 18.10 x
Abmessungen 17.5.95:
9.00 =
162.90
18.30 x
4.70
86.01
6.10 x
4.70
28.67
Eingangsgeschoss
18.30 x
9.40
172.02
Erdgeschoss
18.30 x
9.40
172.02
BERECHNUNG DER BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE (Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet)
Quartierplan Untere Grosse Matt
BGF pro Geschoss, bzw. Haus: Abmessungen der Mantellinie für den Quartierplan Dachgeschoss
Gesamte BGF pro Haus
458.72
BGF Ober das ganze Areal
BGF der ersten Etappe
12.00 x
458.72
5'504.64
BGF übrige Etappen
9.00 x
458.72
4'128.48
BGF gesamtes Areal
21.00 x
458.72
9'633.12
BERECHNUNG DER AUSNÜTZUNGSZIFFER Zonengemässe Ausnützungsziffer Zonengemässe Bruttogeschossfläche
0.40
0.40 x
14'197.00
5'678.80
Ausnützungsziffer des Quartierplans Untere Grosse Matt Bruttogeschossfläche des Quartierplans
AZ
9'633.12 9'633.12 :
14'197.00
0.68
LIESTAL
QUARTIERPLAN UNTERE GROSSE MATT PARKPLATZNACHWEIS Grundbedarf erste und zweite Etappe
AnzahlVVohnungen:
3 x
Anzahl Stammplätze:
63 x
Anzahl Besucherplätze:
0.30 x
21
63 63
63
19
Nachweis: Sammelgarage:
63
Aussenparkplätze:
19
Total 1. + 2. Etappe:
82
Grundbedarf erste Etappe
AnzahlVVohnungen:
3 x
Anzahl Stammplätze:
36 x
Anzahl Besucherplätze:
0.30 x
12
36 36
36
11
Nachweis: Sammelgarage:
36
Aussenparkplätze:
11
Total 1. Etappe:
47
TextauszOge aus dem Baugesetz vom 15. Juni 1967
Baugesetz § 16 Absatz 1: Wohnzonen umfassen jene Teile des Baugebietes, die durch ihre Lage oder durch bestehende Verhältnisse zur Aufnahme von Wohnungen und nicht störenden Betrieben geeignet sind. Baugesetz § 16 Absatz 2: Wohn-/Geschäftszonen umfassen jene Teile des Baugebietes, die durch ihre Lage oder durch bestehende Verhältnisse zur Aufnahme von Wohnungen und wenig störenden Betrieben geeignet sind.
Textauszüg aus der Vollziehungsverordnung vom 27. Januar 1969 zum Baugesetz
Vollziehungsverordnung § 23 Absatz 2
Kleinbauten mit Bauanzeige an den Gemeinderat Vor der Durchführung folgender Bauarbeiten ist dem Gemeinderat eine schriftliche Bauanzeige zu machen: 1. Kleinere Leichtbauten ohne Feuerungsanlagen wie offene Lauben, Kleintierställe, Gerätehäuschen etc., sofem diese nicht mehr als 10m2 Grundfläche und eine maximale Höhe von 2.50 m aufweisen. 2. Fahrnisbauten, Jahrmarktbuden etc. mit vorübergehenden Zweckbestimmung (ausgenommem Schlafbaracken, Kantinen, Objekte mit besonderen Abwässern etc. ) 3. Waldwege, die mit Motorfahrzeugen befahrbar sind.