86/QR/1/0_Quartierplanung Areal Alte Post
Degrés de sensibilité au bruit · Wahlen
Document
- Numéro
- 1108
- Type
- Degrés de sensibilité au bruit
- Commune
- Wahlen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 2 juin 1998
- En vigueur depuis
- 2 juin 1998
Carte
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Fichiers
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Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1108 vom 2. Juni 1998
Gemeinde Wahlen, Quartierplanvorschriften „Areal alte Post“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wahlen hat am 8. Dezember 1997 die Quartierplanvorschriften „Areal alte Post“ bestehend aus dem Quartierplan-Regiement und 4 Teilplänen beschlossen. Die Quartierplanvorschriften lösen die in den Teilzonenvorschriften „Dorfkern“ festgelegte Quartierplanpflicht ab.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Wahlen (Eingang am 27. März 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung grundsätzlich zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass die Zufahrt (Einmündung in die Kantonsstrasse) nach den entsprechenden VSS-Normen auszubilden ist. Zudem ist der baugesetzliche Gewässerabstand von 6 m ab Bachparzelle einzuhalten. Die Pläne werden mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
11: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammliung Wahlen vom 8. Dezember 1997 betreffend die Quartierplanvorschriften „Areal alte Post“ - im Sinne der Erwägungen - genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 86/QP/1/0 (Quartierplan- Teilpläne 1-4 „Areal alte Post‘), 86/QR/1/0 (Quartierplan-Reglement „Areal alte Post‘), 86/ZPS/1/2 (Mutation zum Zonenplan Siediung) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.
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3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Wahlen, 4246 Wahlen
- M. Jermann und Partner, Dorfstrasse 24, 4243 Dittingen
- P. Jäckle, Ingenieur- u. Vermessungsbüro, Hinterfeldstr. 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen
- Kantonale Denkmalpflege
- Tiefbauamt
- Vermessungs- und Meliorationsamt Der Landschreiber: - Amt für Orts- und Regionalplanung (10) “ - (6 Archiv, ZD, OP, OK, ES) A
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.