14/QP/2/0_QP Wuhrmatt

Alignements · Bottmingen

Document

Numéro
1767
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Bottmingen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
5 sept. 2000
En vigueur depuis
5 sept. 2000

Carte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1767 vom 5. September 2000

Gemeinde Bottmingen, Quartierplanung "Wuhrmatten”

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 29. März 2000 die Quatierplanvorschriften "Wuhrmatt" beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplan 1:500 und dem Reglement. Als orientierende Bestandteile gehören dazu das Verkehrskonzept, der Planungsbericht sowie die Konzeptdarstellung der baulichen Umsetzung. Es handelt sich dabei um die Umnutzung der Fabrikbauten der Ringele AG (Gewerbezone G1) in ein Coop Super Center.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 21. April 2000 bis 20. Mai 2000 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 16 vom 20. April 2000 und im kommunalen Gemeindeanzeiger (Birsigtalbote) vom 20. April 2000 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquitungen vom 17.118. April 2000) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden:

1. 2.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der

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Einsprache 1: BEE

konnte keine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2000 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen den oben genannten Planungsbeschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: 1.

Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofem kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

N. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist folgendes zu bemerken:

1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zur Quartierplanung "Wuhrmatt" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 4. Februar 2000 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt.

1.3

Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihrer Sitzung vom 19. Januar 2000 hat diese Kommission die Quartierplanung "Wuhrmatt" behandelt. Die angeregten Verbesserungen wurden, soweit möglich, berücksichtigt.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziff. 5RBG Keine Bemerkungen.

I. Unerledigte Einsprache:

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

2. Zur unerledigten Einsprache El ist Foisendes zu pemerken:

Für Quartierplanvorschriften gelten in Bezug auf die Behandlung von Einsprachen die gleichen Verfahrensregeln wie für andere Nutzungspläne (z.B. Zonenpläne, Bau- und Strassenlinienpläne). Gemäss $& 31 Absatz 2 RBG sind demnach zur Einsprache legitimiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen.

Der Einsprecher wohnt an der EEE Sottmingen. Die Distanz (Luftlinie) zum Quartierplanareal beträgt etwas über 200 m. Dazwischen liegt die stark befahrene Baslerstrasse und das Trassee der BLT-Tramlinie. Eine relevante örtliche Beziehung bzw. Betroffenheit ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Regierungsrates fehlt somit unter diesen Voraussetzungen auch die Beschwerdelegitimation. Auf die Einsprache kann nicht eingetreten werden.

Selbst wenn auf die Einsprache einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, da der Einsprachegegenstand nicht primär die Quartierplanung ist. Es werden vielmehr Befürchtungen in Bezug auf ein vermehrtes Verkehrsaufkommen im Bereich der Ruchholzstrasse angeführt und planerische Abklärungen bzw. vorsorgliche Massnahmen verlangt. Ob aber die heute noch sehr geringe Verkehrsbelastung an der Ruchholzstrasse (Verkehrsmessung Glaser, Saxer und Keller AG vom 25.11.1999) sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Coop-Centers wesentlich verändert, bleibt offen. Sollten die Befürchtungen des Einsprechers zutreffen, hat der Gemeinderat signalisiert, dass er bereit wäre, entsprechende Massnahmen zu treffen.

11:1. Auf die Einsprache EEE kann nicht eingetreten werden.

2. Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen vom 29. März 2000 betreffend die Quartierplanvorschriften "Wuhrmatt" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummem 14/QP/2/0 und 14/ZP/2/3 (Quartierplan1:500) sowie 14/QR/2/0 (Reglement) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.

7. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf 8 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:

- (eingeschrieben)

- Gemeinderat, 4103 Bottmingen

- Coop Basel, Architektur+Technik, Güterstrasse 190, 4002 Basel

- Kreisgeometerbüro Binningen, Amerikanerstrasse 12, 4102 Binningen

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Umweltschutz und Energie

- Bauinspektorat

- Forstamt beider Basel

- Tiefbauamt

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Raumplanung (9)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers

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