06/QP/2/10_Ortskern

Alignements · Arlesheim

Document

Numéro
1111
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Arlesheim
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
18 avr. 1989
En vigueur depuis
18 avr. 1989

Carte

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Fichiers

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates. des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 111] vom 18. April 1989

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung "Ortskern", Mutation Nr. 8

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat am 8. Dezember 1988 die Mutation Nr. 8 zur Quartierplanung "Ortskern" be-

schlossen.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 16. Januar 1989 bis 15.Februar 1989 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 2 vom 12. Januar 1989 und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck vom 13. Januar 1989 bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 11. Januar 1989) benachrichtigt. Innert der

Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

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C. Mit Schreiben vom 23. Februar 1989 ersucht der Gemeinderat Arlesheim um die regierungsrätliche Genehmigung der Mutation Nr. 8 zur Quartierplanung "Ortskern". Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-

sen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Quartierpläne wie die dazugehörigen Reglemente aufzustellen. Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Die zuständige kantonale Fachstelle (Amt für Orts- und Regionalplanung) hat im Rahmen der Vorprüfung der vorliegenden Mutation Nr. 8 zur Quartierplanung "Ortskern" zugestimmt. Die abschliessende Prüfung durch den Regierungsrat ergab ebenfalls keine Beanstandungen. Die Voraussetzung für eine Genehmigung ist damit sowohl in formell-rechtlicher als auch in materiell-

rechtlicher Hinsicht gegeben.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı/!: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim am 8. Dezember 1988 beschlossene Mutation Nr. 8 zur Quartierplanung "Ortskern" ge-

nehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 6/aPp/2/10

versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim Landeskanzlei (Amtsblatt) Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat (2)

Amt für Orts- und Regionalplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibei.:

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