22/QP/7/0_Quartierplan Rislingstrasse Baulinie

Alignements · Ettingen

Document

Numéro
1985
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Ettingen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
15 déc. 2015
En vigueur depuis
15 déc. 2015

Carte

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Fichiers

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Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1985

vom 15. Dezember 2015

Gemeinde Ettingen, Quartierplanvorschriften "Rieslingstrasse" A. Die Gemeindeversammlung Ettingen hat am 18. Juni 2015 die Quartierplanvorschriften "Rieslingstrasse" beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan "Bebauung / Schnitt / Erschliessung / Freiräume". Die Quartierplanung umfasst die Parzelle 4210 mit einer massgebenden Grundstücksfläche von 4‘375 m2 (Berechnung aufgrund der Neuzuteilung). Als zulässige Nutzung sind 5‘950 m2 BGFH festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2015 unterbreitet der Gemeinderat Ettingen die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zur Titel Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 4. Mai 2015 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung grösstenteils berücksichtigt. Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihren Sitzungen vom 18. November 2014 und 9. Dezember 2014 hat diese Kommission die Quartierplanvorschriften "Rieslingstrasse" behandelt und zur Weiterbearbeitung empfohlen. Die angeregten Änderungen der Fachkommission wurden grösstenteils berücksichtigt. 1.3 Der Regierungsrat interpretiert Ziffer 6.2 des Quartierplanreglements dahingehend, dass auch im Erdgeschoss sowohl Nutzungen im Pflegebereich (Tagesstätte für Pflegebedürftige, Pflegewohnung) als auch Wohn- und Geschäftsnutzungen (wenig störende Betriebe) möglich sind. Die Fussnote 1 wird im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. Für bewilligungspflichtige Änderungen gelten abschliessend die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren gemäss §§ 118 ff des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG).

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1.4 Die Gemeinde hat auf eine nähere Regulierung der Grünflächen verzichtet. Für den Regierungsrat gilt bezüglich der Grünflächen deshalb weiterhin die Vorgabe gemäss Teilzonenreglement Kammermatten-Togessenmatten. Zielsetzung der Teilzonenvorschriften ist unter anderem die naturnahe Begrünung des Gebiets und Vernetzung dieser Flächen untereinander (Ziffer 2, 6. Punkt im Teilzonenreglement). Der Umgebungsplan gemäss Ziffer 7.2 des Quartierplanreglements muss Aussagen über die Massnahmen des ökologischen Ausgleichs enthalten (Ziffern 9.4 und 15.4 des Teilzonenreglements). 1.5 Der Vorbehalt einer Zustimmung gemäss Ziffer 7.3 des Quartierplanreglements beschränkt sich auf bewilligungspflichtige Arbeiten. Bewilligungsfreie Arbeiten gemäss § 94 der Verordnung zum RBG (RBV), insbesondere Abs. 1 Bst. f und g (Gartengestaltung) sind davon ausgenommen.

Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die von der Gemeindeversammlung Ettingen am 18. Juni 2015 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Rieslingstrasse" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 22/QP/7/0, 22/TZPS/1/2, 22/LES/1/1 (Quartierplan, Mutation zum Teilzonenplan KammermattenTogessenmatten, Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) und 22/QR/7/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und redaktionelle Korrekturen) zu übernehmen.

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Verteiler: Gemeinderat , 4107 Ettingen Raumplanung Holzemer, Stallenmattstr. 8, 4104 Oberwil Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion -

Der Landschreiber:

22/QP/7/0_Quartierplan Rislingstrasse Baulinie, Ettingen | Lexipedia